Führerscheinantrag bei behörden an meinem Zweitwohnsitz?

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§ 73 Abs. 2 FeV schreibt vor:

Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, bei mehreren Wohnung seine Hauptwohnung.

Außerdem erledigt das in der Regel die Fahrschule, die den Führerscheinantrag an die örtlich richtige Führerscheinstelle sendet. Du musst dort persönlich nicht erscheinen.

In Berlin gilt das nicht. Hier ist persönliche Vorsprache erforderlich.

Es wird der § 73 zitiert, aber leider nicht vollständig. Weiter heißt es:

Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

Den Antrag dafür stellst du beider zuständigen Behörde am Hauptwohnsitz. Mit Begründung, versteht sich.

Ich habe nichts anderes geschrieben, wenn auch der § 73 nicht vollständig wiedergegeben wurde: Antragstellung am Hauptwohnsitz.