Führerschein trotz Btm?

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Hallo Futuretrance,

also erst einmal zu dem Urintest vor drei Jahren. Den Test hättest Du auch folgenlos ablehnen dürfen, denn

  •  Urintest
  • Drogen-Wisch-Tests
  • Atemalkoholmessungen

sind immer nur auf freiwilliger Basis zulässig.

Zu Deiner Frage.

Es spielt keine Rolle,

  • ob Du rechtskräftig verurteilt worden bist oder
  • ob ein Eintrag im Bundeszentralregister oder
  • ob ein Eintrag im Führungszeugnis oder
  • ob ein Eintrag im Erziehungsregister

erfolgt ist. Auschlaggebend ist, ob die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Tatsachen hat, die Deine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen.

In der Regel informiert die Polizei die Fahrerlaubnisbehörde, wenn bei Jemanden der Konsum von BTM nachgewiesen wurde.

Aber nicht nur die Polizei kann die Fahrerlaubnisbehörde informieren. Auch Du könntest beispielsweise der Fahrerlaubnisbehörde mitteilen, dass Herr/Frau  XYZ regelmäßig BTM konsumiert.

Liegen der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen vor, die die Eignung des Bewerbers in Frage stellen gilt der § 11 der FeV (http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__11.html)

In diesem steht:

Auszug:

***************************************************************************************

§ 11 FeV - Eignung


(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.

***************************************************************************************

Also rein theoretisch könnte von Dir nicht nur verlangt werden, dass Du einen Drogentest machst, sondern es können noch ganz andere Auflagen gemacht werden.

Aber praxisbezogen, denke ich nicht, dass die Polizei damals vor drei Jahren als Du noch 14 warst die Fahrerlaubnisbehörde informiert hat.

Insofern wirst Du bezüglich der damaligen Geschichte keine Probleme bekommen.

Schöne Grüße
TheGrow

eintrag? naja....

also erstmal bist du nicht richterlich verurteilt worden also wenn dann nur ein eintrag in deinem erziehungsregister...

du kannst ganz normal zur fahrschule gehen und einen führerschein machen sollte es probleme geben wird die führerscheinstelle nach antrag auf erteilung einer fahrerlaubnis vorladen

bist du nicht mit mehr als 90 tagessätzen bestraft worden bei geldstrafen bist du auch nicht vorbestraft

die führerscheinstelle sollte davon nichts mitbekommen haben

ich musste weder Geld zahlen noch irgendwas anderes machen..

@Futuretrance

ja dann hast du auch keinen ´´eintrag´´ in dem sinne wie du sagst..

lies dazu bundeszentralregister https://de.wikipedia.org/wiki/Bundeszentralregister

In das Register werden nach § 4 BZRG die rechtskräftigen Entscheidungen mit den Personendaten des Betroffenen eingetragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des BZRG wegen einer rechtswidrigen Tat

auf Strafe erkannt,eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuches mit Strafvorbehalt verwarnt odernach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat.

Außerdem werden nach § 54 Abs. 1 BZRG ausländische Verurteilungen unter den dort genannten Voraussetzungen in das Register eingetragen.[2]

Nach § 3 BZRG sind in das Register aufzunehmen:

strafgerichtliche Verurteilungen mit den Personendaten des Verurteilten, das Aktenzeichen mit dem Ort des Gerichts, der Tag der letzten Tat, dem Tag der Rechtskraft, die angewandten Strafvorschriften und sämtliche verhängten Rechtsfolgen; unabhängig gilt dies, wenn es sich um Strafe i.e.S., um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, um einen Strafvorbehalt oder um die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 27 JGG (Jugendgerichtsgesetz) handelt.Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und anderen Gerichten.Vermerke über die Schuldunfähigkeit.gerichtliche Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit und zum Verbot der Ausübung eines Gewerbes.nachträgliche Entscheidungen wie Straferlass, Strafaussetzung, Führungsaufsicht, Bewährungshilfe, die vorzeitige Aufhebung einer Sperre der Fahrerlaubnis, der Tag des Ablaufs des Verlustes der Wählbarkeit, Amtsfähigkeit oder des Wahl- und Stimmrechts.nachträgliche Entscheidungen der Beseitigung des Strafmakels, der Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit (Jugendstrafrecht).

Mittelbar werden auch Namensänderungen, mitgeteilt durch die Meldebehörde, Inhalt des Bundeszentralregisters. Ebenfalls Inhalt werden Suchvermerke (§ 27 BZRG).



@ProfDrPrivDoz

das mit dem pisstest bei den bullen kann ja sein ist aber dann nur für interne zwecke und evtl sogar nichtmal rechtlich vertretbar

bei dir trifft ja alles nicht zu alles joints weglassen locker bleiben und gute fahrt

generell soltest du dir merken die behörde interessiert nur ob du geeignet bist am verkehr bzw geeignet bis ein kfz zu führen 

es gibt verschiedene straftaten (die allerdings auch richterlichen utreils bedürfen) die dich zum führen eines kfz ungeeignet machen das sind zb alle die die mit selbigen begangen werden btm einfuhr diebstahl raub dazu kfz verwenden usw,,

u.U auch mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis (tuning usw)

Also Kurz gesagt bedeutet das was?

Ich wurde auch mal von der Polizei bei einer fahrzeugkontrolle auf dem Weg zu einem Festival gefragt, nachdem sie die Daten von allen überprüft hatten, wann ich das letzte mal gekifft hätte, aber es wurde kein Test gemacht

Hallo ProfDrPrivDoz,

Deine Ausführungen an sich, sind ja völlig korrekt, aber für die Fragestellung völlig irrelevant, denn was im Bundeszentralregister steht, wird von der Fahrerlaubnisbehörde gar nicht abgefragt.

Entscheidend ist, ob die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Tatsachen hat, die Zweifel an der Eignung des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis entstehen lassen.

In der Regel informiert die Polizei von Amtswegen her die Fahrerlaubnisbehörde, wenn bei Jemanden der dringende Verdacht auf BTM-Konsum besteht. Ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren später einstellt oder eine Verurteilung erfolgt ist dabei wiederum unerheblich.

Allerdings bezweifel ich, dass die Polizei damals, als der Fragesteller noch 14 war, die Fahrerlaubnisbehörde informiert hat.

Schöne Grüße
TheGrow

@TheGrow

hallo the grow,

danke für deine ausführliche antwort.

aber das die polizei immer die fahrerlaubnisbehörde informiert stimmt insoweit, wenn du von selbiger auch diesbezüglich kontrolliert oder dergleichen wirst. und auch da ist ein drogenscreening ( das spezialisierte anwälte durchaus in die länge zögern können) unabdingbar.

wenn kein drogentest gemacht wurde kann die polizei nichts weitermelden. in dem fall ist es schon relevant ob der beschuldigte im nachhinein rechtskräftig im sinne der anklage wegen btm verurteilt wurde... dann bist du bei genannten vorraussetzungen vorbestraft und die meldung erfolgt ebenfalls automatisch

das du nicht glaubst das es bei FS der fall ist weil er 14 war habe ich in einem meiner posts ja auch gesagt.

in diesem sinne lass wachsen BRATHA

Bei der Führerscheinstelle anrufen und nachfragen wäre der einfachste Weg.