Führerschein aus Drittstaat- Anrechnung der Probezeit

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Eine entscheidende Frage könnte hier sein, ob sie den deutschen Führerschein ganz neu gemacht hat, also mit Anmeldung, kompletter Ausbildung und anschließender Prüfung, - oder ob sie ihren alten Führerschein umschreiben lassen wollte und im Rahmen dessen für den deutschen Führerschein beide Prüfungen ablegen mußte. Vorherige Zeiten mit Führerschein werden nämlich oft anerkannt.
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Hier empfehle ich mal, diese Frage im Forum von Verkehrsportal.de zu stellen, da sich dort Experten aus Führerscheinstellen, Juristen usw bemühen, korrekte Antworten zu geben, meist auch mit Angabe der richtigen Gesetzesstelle oder Gerichtsurteile.

Sie hat zuerst 2 Jahre und wenn sie den Aufbaukurs machen soll, dann hat sich das um insg. 4 Jahre verlängert.

http://www.bussgeldkataloge.de/uprobe.html

es hat sich auf vier Jahre verlängert, nicht um vier Jahre, dann wären es ja insgesamt sechs... ;)

Danke! Aber ich meine vielmehr, ob nicht die Zeit, die sie schon den Führerschein hatte, als Probezeit angerechnet wird.

Sprich, wenn Sie in der Ukraine schon 1,5 Jahre gefahren ist, dann verkürzt sich die Probezeit hier um genau diese Zeit. Das war zumindest das, was ihr Fahrlehrer ihr gesagt hat.

Danke!!

So sollte es eigentlich nach unserer FEV sein.

Die Probezeit fängt ab Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis an. Das gilt allerdings nur bei einer Umschreibung. Die Frist für eine Umschreibung liegt bei 2 Jahren, danach ist eine Umschreibung nicht mehr möglich. Deshalb musste sie in Deutschland auch einen kompletten Führerschein machen und nicht nur ne theoretische und praktische Prüfung. Somit hat sie ab Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis 2 Jahre Probezeit, da allerding etwas "dazwischen" gekommen ist, verlängert sich die Probezeit auf 4 Jahre. Wenn sie nun die Nachschulung nicht innerhalb der Frist macht, wird ihr Führerschein wieder entzogen und sie bekommt eine dreimonatige Sperre. Sie darf den führerschein erst dann wieder beantragen, wenn sie eine Teilnahmebescheinigung vorlegt. In der zeit ruht selbstverständlich die Probezeit!!!

Die 2-Jahresfrist mag evtl der Knackpunkt sein. Aber das klingt unwahrscheinlich, da sich die Probezeit auf die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis bezieht und hier definitiv aber schon eine Fahrerlaubnis vorgelegen hatte.

Ich vermute die Probezeit beträgt wie bei allen Fahranfängern zwei Jahre und nach einem Vergehen mit Aufbaukurs sind es so weit ich weiß vier Jahre, also zwei Jahre hinten drangehängt.