Fristsetzung per E-Mail oder Fax

4 Antworten

Du kannst den Schuldner auch telefonisch in Verzug setzen, nur kannst Du das in der Regel nicht beweisen.

Nach dem, was Du weiter geschrieben hast, erübrigt sich hier eine extra Inverzugsetzung, die Firma befindet sich schon lange dort.

Außerdem: Du kannst das Mehnverfahren auch beginnen, bevor der Schuldner in Verzug ist. Musst dann nur unter Umständen die Kosten des Mahnbescheids selbst tragen. - Die Zustellung des Mahnbescheids setzt den Schuldner sowieso in Verzug.

Eine E-Mail gilt bei uns in Deutschland nicht als Schriftform. Damit wäre eine E-Mail praktisch einem Telefongespräch gleichzusetzen. Frage ist daher immer, diese Fristsetzung glaubhaft nachweisen zu können. Beim Fax haben sich meines Wissens nach mittlerweile die Gerichte dazu durchgerungen, eine Empfangsbestätigung als Beweis anzuerkennen.

Eine E-Mail gilt bei uns in Deutschland nicht als Schriftform

Die Schriftform ist auch nicht erforderlich.

@jurafragen

In der Frage geht es um den Nachweis vor Gericht.

Wie soll man den erbringen wenn man die Fristsetzung NICHT schriftlich beweisen kann?

Per E-Mail grundsätzlich nicht. Die könnte im Spamordner landen oder aus Versehen gelöscht werden.

Dann schon eher per Fax.

Ich würde allerdings die gute alte Post bevorzugen und das ganze per Einwurfeinschreiben schicken.

Wenn es aber absolut gerichtsfest sein soll dann per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Per E-Mail grundsätzlich nicht. Die könnte im Spamordner landen oder aus Versehen gelöscht werden.

Das alles ist das Risiko des Empfängers.

@jurafragen

Nö, des Absenders. Der muß nämlich nachweisen das das Schriftstück zugestellt wurde.

@anitari

Nö, des Absenders.

Nein, natürlich nicht.

Der muß nämlich nachweisen das das Schriftstück zugestellt wurde.

Es muss in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein. Das wäre auch dann der Fall, wenn die Mail im Spamfilter gelandet ist.

@jurafragen

Das alles ist das Risiko des Empfängers.

Unsinn.

Es muss in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein. Das wäre auch dann der Fall, wenn die Mail im Spamfilter gelandet ist.

Ist das etwa nicht nachzuweisen? Sicher ist es das!

Natürlich ist hier der Absender in der Beweispflicht das er die Frist gesetzt hat - NICHT der Empfänger!

E-Mail: Nein

Fax: Ja

Falsch.

Es handelt sich allenfalls um ein Beweisproblem. Allerdings um ein eher geringes, da ja eine Eingangsbestätigung zurückgekommen ist.

@jurafragen

da ja eine Eingangsbestätigung zurückgekommen ist.

Eine E-Mail kann gelöscht werden ohne gelesen geworden zu sein. Ebenso ist es möglich das man sie liest, aber keine Lesebestätigung verschickt. Der Nachweis des Eingangs beim Empfänger ist also für den Versender nicht möglich, daraus folgt: Keine Fristsetzung per E-Mail.

Bei einem Fax hingegen hat man den Nachweis, und der reicht den meisten Gerichten aus.