Fristlose Kündigung kein harz4

6 Antworten

Wenn du nicht schon min.12 Monate ( 360 Tage ) versicherungspflichtig beschäftigt warst,dann stünde dir eh nur ALG - 2 vom Jobcenter zu,sonst würdest du bei selber verschuldeter Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit eine Sperre deines ALG - 1 von 12 Wochen bekommen !

Da du aber wahrscheinlich noch unter 25 bist,würdest du auch vom Jobcenter im Normalfall eine 100 % ige Sanktion bekommen.

Weil du aber schon in einer eigenen Wohnung wohnst und bei Nichtzahlung die Obdachlosigkeit drohen würde,wirst du deine Miete inkl.Neben / Betriebskosten in Form eines zinslosen Darlehens bekommen,aber nicht auf dein Konto,sondern das wird dann direkt an den Vermieter / Energieunternehmen überwiesen.

Du kannst dann für diese Zeit Lebensmittelgutscheine beantragen.

Die Sperre bezieht sich auf ALG1. HartzIV kannst Du beantragen, solltest Du dann aber auch sofort machen!

Ergänzend zur Antwort von isomatte (sie ist in Sachen Hartz IV sehr erfahren):

Weil Du nun Probleme mit dem Jobcenter hast, dringend Nahrungsmittelgutscheine brauchst (ist im Ermessen des Mitarbeiters) und das Darlehen, geh auf keinen Fall allein zum Jobcenter, sondern mit einem erfahrenen (!!) Beistand / Ämterlotsen.

Lies dazu meine Antwort an curlysue87

https://www.gutefrage.net/frage/tag-der-antragstellung-bei-hartz-4?foundIn=answer-listing#answer-151531766

Darin findest Du Infos zur Sozialberatung, Umgang mit Sozialbehörden sowie Eingliederungsvereinbarung (EGV).

Der SB - hat bei einer Sanktion von mehr als 30 % keinen Ermessensspielraum bei der Vergabe von Lebensmittelgutscheinen !

Er ist dann sogar verpflichtet den Bedürftigen von selber darauf hinzuweisen,dass er Lebensmittelgutscheine beantragen kann.

@isomatte

Oh, vielen Dank - diesbezüglich gibt es falsche Infos im Netz. Gut dass ich es nun weiß. LG

@isomatte

@isomatte, hab nun ins Gesetz geguckt. - § 31a Abs. 3 SGB II:

Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.

Bei Sanktion von mehr als 30% ist es somit eine Kann-Leistung des SB (er kann, muss aber nicht = Ermessensspielraum). Nur wenn minderjährige Kinder mit im Haushalt leben, muss er unaufgefordert die Lebensmittelgutscheine aushändigen, wie aus der Formulierung zu entnehmen ist, das ist dann seine Pflicht.

Auch die Zahlung der Unterkunftskosten bei Sanktion von mindestens 60% ist keine Muss-, sondern eine Soll-Leistung. - "Soll" ist zwar mehr als "kann", aber immer noch kein Muss = keine 100%ige Pflicht.

Hier im Juraforum

http://www.juraforum.de/forum/t/muss-soll-kann-juristische-abstufungen.29719/

erklärt das sehr gut der User Loop:

MUSS, SOLL und KANN haben wesentliche Bedeutung im Verwaltungsrecht und sind auch nur da so richtig festgelegt (...). Denn diese kleinen Wörtchen bestimmen den Ermessensspielraum einer Behörde:

MUSS: kein Ermessen

SOLL: intendiertes Ermessen (i.d.R. muss so entschieden werden, bei untypischen Fällen aber Ermessen)

KANN: die Behörde hat freies Ermessen

Diese Abstufung findet man in eigentlich allen Lehrbüchern zum allgemeinen Verwaltungsrecht im Kapitel über Ermessen.

Im Zivilrecht werden diese Wörter natürlich auch oft im Gesetz verwendet, haben aber nicht dieselbe bindende Wirkung wie im öffentlichen Recht.

Wär schön, wenn es eine neuere Rechtsprechung dazu gibt. Denn es ist ja unerträglich, dass es im Ermessen eines SB liegt, ob ein sanktionierter "Kunde" verhungert oder nicht = Todesstrafe aufgrund von Hartz IV-Pflichtverletzung.

LG ‹(•ﮟ•)›

@cyracus

Das mag schon sein,dass das so geschrieben steht,aber in der Regel wird von selber darauf hingewiesen,dass man Lebensmittelgutscheine beantragen kann,wenn eine Sanktion von mehr als 30 % vorgesehen ist und diesem Antrag wird in der Regel auch stattgegeben !

Denn ohne Vermögen zu haben ( Schonvermögen ) ist der Bedürftige darauf angewiesen,wenn ihm z.B.60 % gekürzt werden und dann ist das in der Regel keine kann Bestimmung mehr.

Auch wenn minderjährige in der BG - leben,müssen die Lebensmittelgutscheine beantragt werden,ohne Antrag gibt es auch hier nichts,nur dann ist der SB - tatsächlich verpflichtet bei einer Ankündigung einer Sanktion auf Lebensmittelgutscheine hinzuweisen.

@isomatte

Prima - bei Fragen rund um Lebensmittelgutscheine kann ich gut auf diese Seite verweisen.

Wieso geht es mit der Abmahnung so schnell, weil du am 1.8. deine Ausbildung anfängst.

Kündigung ist erst nach Abmahnung und widerholung möglich. 

In der Regel bekommst tatsächlich eine 3 monatige Sperre, es gibt aber auch Ausnahmen.

Die Sperre gibt's bei ALG1.

@anjanni

Ohh ok, hab wohl was falsch verstanden.

Ausnahme bei einer fristlosen Kündigung nach mehreren Abmahnungen?

@DerHans

Ja gibt es, aber die sind schwer nachweisbar. z.B bei psychischen Problemen.