Fristlose Kündigung der Wohnung,verfällt diese irgendwann?

8 Antworten

Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand wird unwirksam (ungültig) wenn der Mieter den kompletten Rückstand unverzüglich zahlt.

Dumm ist natürlich das Du einen Teil ohne Dir eine Quittung geben zu lassen gezahlt hast.

Diesen Teil kann der Vermieter innerhalb von 3 Jahren einfordern oder noch schlimmer, solltest Du aktuell wieder mit der Mietzahlung im Rückstand sein und der Betrag + dem von vor 2 Jahren angeblich offenen 2 MM ausmachen, wieder fristlos kündigen ohne die Möglichkeit die Kündigung durch Zahlung der Rückstände unwirksam zu machen.

Es hängt vom Inhalt der außerordentlichen und fristlosen Kündigung ab, ob diese noch gültig ist oder nicht. Der Vermieter muss auf dein Widerspruchsrecht hinwiesen haben und den Termin der Räumung der Mietsache mitteilen. Hier hast du nicht widersprochen und die Kündigung lediglich ignoriert. Wenn der Vermieter im Text der Kündigung oder innerhalb der ersten 14 Tag nach der Räumungsfrist der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB widersprochen hat, dann ist die Kündigung immer noch gültig, d.h. es besteht kein Mietverhältnis mehr. Dein Wohnen in der ehemaligen Mietwohnung stellt jetzt ein Nutzungsverhältnis dar. Du entrichtest monatlich ein Nutzungsentgelt an den Vermieter. Wenn der Vermieter nun das Nutzungsentgelt mit einer höheren Summe von dir fordern würde, fällt diese Forderung nicht mehr unter das Mietrecht.

Hat der Vermieter der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 fristgerecht nicht widersprochen, so besteht aktuell wieder ein unbefristet Mietverhältnis nach den Konditionen deines Mietvertrages, denn die Kündigung ist 15Tage nach Fristsetzung der Räumung der Mietsache nicht mehr rechtskräftig.

Falls der Vermieter die angeblichen Mietschulden nun immer noch von dir erhalten will, dann bleibt ihm nur eine Frist bis 31.12.2013, um diese Forderungen per gerichtlichen Mahnbescheid geltend zu machen. Danach sind diese Forderungen verjährt und nicht mehr für den Vermieter einbringbar.

Für eine fristlose Kündigung gibt es kein Widerspruchsrecht...

@MosqitoKiller

Im Allgemeinen wird im Bestand einer außerordentlichen Kündigung vorsorglich die ordentliche und fristgerechte Kündigung mit übergeben. Hierbei sollte auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen werden.

Eine Kündigung wegen Zahlungsverzug ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Zugang der Kündigung in voller Höhe befriedigt wird, also alle offenen Forderungen bezahlt werden. Die Bezahlung kann auch durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Mieters erfolgen. Dies gilt für so für alle Mietverhältnisse, also auch für Gewerberäume und Sachen ( § 543 Abs 2 Satz 2 BGB). Für Wohnraum gilt eine erweiterte Schonfrist ( § 569 Abs. 3 Nr 2 BGB). Die Zahlung kann der Mieter in diesem Fall noch bis zum Ablauf von 2 Monate nach Eintritt der >>>Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches erbringen. Gleiches gilt für den Fall in dem sich eine öffentliche Stelle (in der Regel das Sozialamt) zur Zahlung verpflichtet. Wichtig: Der gesamte Fehlbetrag muß restlos innerhalb der Frist bezahlt werden. Das LG Hamburg (Az. 334 S 53/00) verurteilte eine Mieterin zur Räumung. Sie hatte durch einen Rechenfehler versehentlich 15 € zu wenig überwiesen ! Innerhalb der Nachfrist muß also wirklich die gesamte Restschuld beglichen werden. AG Dortmund, Beschluß vom 31. März 2003, Az: 125 C 11799/02. Das AG Dortmund ist bei der Formulierung sehr deutlich: "Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wird erst dann unwirksam, wenn der Mieter die rückständigen Mieten vollständig bis zum letzten Cent gezahlt hat.

Ich nehme mal an, wenn dein Vermieter auf der fristlosen Kündigung bestehen würde, hätte er dich längst aus der Wohnung rausgeklagt. Du solltest dir aber "nichts mehr zuschulden kommen lassen" und die Miete immer pünktlich zahlen.

Ist sie nicht, denn der Verlangende muß, so der Adressat seinem Verlangen nicht in der geszten Frist nachkommt, geeignete Schritte unternehmen, um seinem Verlangen auch umzusetzen. Tut er dies nicht, fängt die ganze Prozedur wieder von vorn an. BEISPIEL: wenn dich ein Arbeitgeber kündigt zu einem konkret benannten Zeitpunkt und Du gehst am Tag darauf einfach wieder an deinen Arbeitsplatz und der Arbeitgeber läßt dies so gesvhehen, dann ist seine Kündigung als nichtig anzusehen unnd er müßte den Vorgang wiederholen, um eine dann neu auszusprechende Kündigung konsequenter zu betreiben.

In deinem geschilderten Falle hat der Vermieter wohl in 2o1o eine gerichtliche Auseinandersetzung gescheut - aus Gründen, die nur er kennt... Deshalb lohnt es sich immer, nicht auf jeden manchmal nur Bluff irgendeiner Aufforderung immer gleich scheu zu reagieren. Wie läuft das im Tierreich? der Stärkere schlägt den Schwächeren. Und wer nicht kämpft, der hat schon verloren!

tut mir leid ! aber wie blöd muss man sein dem das geld in bar zugeben ohne beleg ??? aber wenn du in zwei jahren weiter deine miete bezahlt hast und dein vermieter sich nicht gemeldet hat kannste das mit der kündigung vergessen !

Ja glaub mir ich weiß wie blöd das war!!Aber er ist ein Bekannter meiner Familie und ich hätte niemals erwartet das er sowas tut...aber für die Zukunft weiß ich besser bescheid

@lulu1986

mann lernt nie aus