Fristenberechnung beim Mahnbescheid?

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Du hast 14 Tage Frist ab Zustellung.

Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (§ 187 BGB). Ende war gestern.

Das hatte ich auch errechnet. Der 27. selbst wird nicht mitgezählt, weil er angefangen ist, wenn zugestellt wird, richtig?

@derdorfbengel

Genau. Wie gesagt, § 187 BGB. Absatz 1 lautet:

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Für den Zugang des Widerspruchs beim Mahngericht ist § 130 (1) BGB maßgeblich: Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich (Sphäre) des Empfängers gelangt ist, dass mit der Kenntnisnahme unter regelmäßigen Umständen zu rechnen ist.

Ein Einwurf in den Briefkasten um 23:59 Uhr am letzten Tag der Frist dürfte somit definitiv zu spät sein.

@RobertLiebling

Also wäre gestern abend deiner Meinung nach doch nicht mehr rechtzeitig gewesen, weil nach Geschäftsschluss keine Kenntnisnahme mehr erfolgt? Es hätte bis 15:00 Uhr sein müssen, wo das Gericht schloss?

@derdorfbengel

Nee, sorry. Da hab ich mich vertan. Hier ist § 188 (1) BGB einschlägig:

Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

Wichtig wäre vielleicht noch zu wissen, dass der Widerspruch solange eingelegt werden kann, wie noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Sinn der Widerspruchsfrist ist, dass vor Ablauf von 14 Tagen kein Vollstreckungsbescheid ergehen darf. Es genügt daher, dass der Widerspruch bei Gericht eingeht, bevor der Geschäftsstellenbeamte den Vollstreckungsbescheid im Geschäftsgang zum Gerichtsauslauf gibt (BGH, Urteil vom 19.11.1981 - III ZR 85/80).

Das sollte auch bei einem Einwurf um 7 Uhr am auf das Fristende folgenden Tag noch gewährleistet sein.

@RobertLiebling

"Wichtig wäre vielleicht noch zu wissen, dass der Widerspruch solange eingelegt werden kann, wie noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Sinn der Widerspruchsfrist ist, dass vor Ablauf von 14 Tagen kein Vollstreckungsbescheid ergehen darf. Es genügt daher, dass der Widerspruch bei Gericht eingeht, bevor der Geschäftsstellenbeamte den Vollstreckungsbescheid im Geschäftsgang zum Gerichtsauslauf gibt (BGH, Urteil vom 19.11.1981 - III ZR 85/80)."

Hammer! Das habe ich noch von niemandem gehört! Und wäre nie auf die Idee gekommen, so ein Urteil zu suchen. FordPerfect hat auch gut geantwortet, aber das ist wirklich "extra". Also für die Mühe bekomsmt Du jetzt den Stern auf jeden Fall. Anwalt Liebling ist eben doch der Beste. Grüsse nach X-berg :)

Widerspruch innerhalb 2 Wochen ab Zugang. Siehe § 692 ZPO.

Steht aber auch alles im Mahnbescheid.

Rechnerisch wärs gestern gewesen. Wichtig ist der Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchs.

Auch das wieder keine Antwort auf die Frage.

Aber Anwalt Liebling hat es richtig beantwortet.

@derdorfbengel

Echt jetzt? "Gestern" ist für dich keine Antwort? Na dann.....

@derdorfbengel

Und ob dies eine Antwort auf deine Frage ist. Desweiteren ist RobertLiebling ein Nutzer und kein Anwalt, zumindest tritt er hier nicht in dieser Funktion auf...

Du kannst nichts von all dem hier gesagten als "Begründung" oder Ausrede in einem Rechtsstreit nehmen, denn dies ist keine Rechtsberatung!

Terminfrist -> Zugang Widerspruch bis 23:59 Uhr am 13.3.18.

Der Zustelltag zählt nicht, weil das Ereignis erst im Laufe des Tages eintritt, welches für den Fristbeginn wesentlich ist.

das beantwortet die ursprüngliche Frage und meine Rückfrage. Bestens!

Ich verstehe die Frage nicht ganz: was verstehst du unter Rechtsmittel? Den Widerspruch? Das sollte alles im Mahnbescheid stehen; meine Wissens hast du zwei Wochen Zeit zum widersprechen. Somit ist die Frist abgelaufen

Die Frage ist sehr klar gestellt und wenn Du vom Fach wärest, hättest Du darauf eine Antwort.

@derdorfbengel

Ich bin nicht vom Fach, hab aber das ganze Procedere vom Mahnbescheid bis zur Pfändung durchgemacht. Als Gläubiger. Ohne Anwalt.