Frist zur Erneuerung von Parkettboden seitens des Vermieters
Eine Wohnung wurde mit Parkettboden ausgestattet vermietet. Nun hat die Mieterin gekündigt. Die Wohnungsabnahme konnte krankheitsbedingt seitens des Vermieters nicht am letzten Tag des Mietverhältnisse stattfinden. Alsder Vermieter dann die Wohnung überprüft hat, hat dieser bemerkt, dass sich in dem Parkettboden mehrere tiefe Risse befanden (vermutlich durch das Hin- und Herrücken von Möbelstücken). Der Vermieter forderte die Mieterin auf, diese entweder selber durch eine Firma beseitigen zu lassen oder bot ihr an, selbst eine Firma zu beauftragen und die Kosten dann an Sie berechnen zu lassen. Nun weigert sich die Mieterin die Mängel beseitigen zu lassen und sagst das es sich hierbei um normale Gebrauchsspuren handeln würde. Ihr Anwalt teilte dem Vermieter mit, dass es bei Teppichböden üblich sei, diese nach 10 Jahren zu erneuern und dass das Gleiche DÜRFTE wojl auch für die Oberschicht von Parkettböden gelten. Der Vermieter sieht das aber anders.
Wer ist hier nun im Recht?? Und welche Paragrafen belgen das.
Danke im Voraus für die Antworten.
6 Antworten
Wenn es sich um einen Schaden handelt, muss der Mieter dafür aufkommen. Wenn es normale Abnutzung ist, muss der Vermieter das machen. Bei Parkett geht man von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 15 - 20 Jahren aus.
Kann man sich nicht einigen, muss ein Gutachter her. Wird das nicht anerkannt, bekommen Anwälte, Gerichte, Mieterverein und Hausbesitzerverein zu tun. Die wollen ja auch alle leben.
Die Antwort von firstguardian ist richtig. Wenn es sich um tiefe Risse handelt, wie beschrieben, so ist das eine Beschädigung und keine normale Abnutzung mehr. Normale Abnutzung wären allenfalls Schleifspuren. Daher ist der Mieter hier schadensersatzpflichtig. Auch beim Rücken von Möbeln muss der Mieter aufpassen, das die Mietsache geschont wird und muss notfalls Filzunterlagen unter den Möbelfüße anbringen etc.
http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-7989.html
15.11.2004, 19:20 Erneuerung von Teppichboden und Parkett
Hat der Vermieter die Mietwohnung mit Parkettboden oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter auch für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind.
Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.
Das Landgericht Köln (6 S 121/91) entschied, daß das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden keine Schönheitsreparaturen sind. Auch das Auswechseln von Teppichböden gehört nach einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm (30 Re Miet 3/90) nicht zu den Schönheitsreparaturen.
Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit verschlissen, muß sie der Mieter bei seinem Auszug danach nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.
Unabhängig hiervon hat der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses Anspruch darauf, daß der Vermieter den verschlissenen Fußboden erneuert oder ausbessert.
Etwas anderes gilt, wenn der Mieter die Fußböden beschädigt hat, beispielsweise durch Brandlöcher oder durch unzählige Rotweinflecken auf dem Teppichboden. Dann muß der Mieter Schadensersatz zahlen. Muß ein Teppichboden neu verlegt werden, bedeutet Schadensersatz, daß der Zeitwert des alten Teppichbodens gezahlt werden muß.
http://www.urteile-mietrecht.net/Parkett-Fussboden.html
Parkettboden, Schadensersatz beim Auszug, Mietvertrag, Parkett erneuern
Eine Vertragsklausel, die dem Mieter die Kosten für die Erneuerung der Parkettboden-Oberfläche unabhängig von schuldhafter Beschädigung aufbürdet, ist unwirksam.
Ist die Mietwohnung mit Parkett- oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind. Ausbesserungen oder der Austausch von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.
Ein Parkettfußboden ist erfahrungsgemäß alle 15 -20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln. Ein PVC-Boden hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren.
Auch in einer unrenovierten Altbauwohnung können die Mieter einen gewissen Mindeststandard erwarten. Dazu gehören eine ausreichende Stromversorgung und eine Steckdose im Badezimmer, (BGH) Karlsruhe. Danach müssen es die Mieter aber hinnehmen, wenn in einem Altbau das Parkett knarrt.
;-)) ja würde ich auch sagen
Durch Verschieben von Möbeln entstehen im Parkett keine Risse, höchstens Riefen.
Wie auch immer, ohne Rechtsschutz hat heutzutage jeder, der auf seinem vermeintlichen Recht bestehen will, schlechte Karten. Hat der Vermieter keine, kann er höchstens versuchen die Kaution einzubehalten (in Höhe der Reparaturkosten).
Genau. Das Risiko, zu verlieren ist hoch, damit auch das Risiko der Anwaltskosten! Die gesamten Kosten für ein Verfahren werden den Wert der Reparatur wohl übersteigen, daher ist es ohne Rechtsschutz ein hohes Risiko.
Tiefe Kratzspuren in Parkett sind keine gewöhnliche Abnutzung, wie Farabweichung oder die Abnutzung der Versiegelung. Ein Vergleich mit der Abnutzung von Teppichboden ist hier fehl am Platz. Der Anwalt der Mieterin irrt. Verleihen Sie der berechtigten Forderung des Vermieters nochmals Nachdruck mit kurzer Frist und Ablehenungsandrohung, begleitet von der Ankündigung von Schadenersatzansprüchen aus verspäteter Anschlußvermietung. Nehmen Sie anwaltlichen Rat in Anspruch.
Wo ist der Zusamenhang zwischen einer Rechtsschutzversicherung und der Zuweisung von Schuld bzw. Recht durch ein Gericht? M.W. steht eine solche Versicherung doch nur in bestimmten Fällen für die Verfahrenskosten ein.