Frist Verjährung bei Rotlicht Verstoß?

5 Antworten

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.

https://www.bussgeldkatalog.org/bussgeldbescheid/verjaehrung/

Ein Rotlichtverstoß ist nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 37 StVO eine Ordnungswidrigkeit.

Da § 49 Abs. 3 StVO auf den § 24 StVG verweist, gilt der Rotlichtverstoß demnach als eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG. Für alle Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG gilt § 26 Abs. 3 StVG:

"Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate."

Das bedeutet, dass die Regelverjährung von Ordnungswidrigkeiten nach § 31 OWiG im Falle eines Rotlichtverstoßes nicht gilt. Stattdessen verjähren solche Ordnungswidrigkeiten - wie du selbst schreibst - nach 3 Monaten, beginnend mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit. Hast du also beispielsweise am 22.02.2018 einen Rotlichtverstoß begangen, so ist dieser am 23.05.2018 verjährt. Das gilt jedenfalls dann, wenn bis dahin kein Bußgeldbescheid ergangen ist.

Die Regelmäßige verfolgungsverjährung bei Verkehrs-OWIs beträgt 3 Monate (zzgl. Postlaufzeit). Es gibt aber eine Reihe Faktoren, die ggf. die Verjährung hemmen. Daher kann man pauschal nicht sagen, dass wenn nach 3 Monaten kein Brief eingetroffen ist der Fall auch verjährt ist. Dazu müsste man die Details betrachten und ggf. Akteneinsicht nehmen.

Nein.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 31 Verfolgungsverjährung

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Bei Verkehrs-OWis ist aber eher §26 StvG einschlägig:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Manche Rotlicht-Verstöße tragen erst nach 9 Monaten Früchte.