Freundschaft mit Schutzbefohlenen?

3 Antworten

Hallo TimPazdzior,

um Deine Frage zu beantworten muss man erst einmal in das entsprechende Gesetz schauen.


§ 174 StGB - Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen

  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

  2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst�? oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs�?, Ausbildungs�?, Betreuungs�?, Dienst�? oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

  3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

  1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder

  2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.


Entscheidend sind die von mir fett da gestellten Punkte.

Als Co Trainer beim Judo

  • bist Du kein Erzieher im juristischen Sinne des § 174 StGB

  • der Jugendliche ist Dir auch nicht zur Ausbildung anvertraut, denn hier gilt nach gängiger Rechtsprechung nur die berufliche Ausbildung

  • "Betreuung zur Lebensführung" trift auch nicht zu

  • ein Dienst oder Arbeitsverhältnis besteht auch nicht

Insofern gelten die Schüler die Du in Judo schulst auch nicht als Schutzbefohlene.

Insofern darfst Du mit den Judo - Schülern die Du mit trainierst sowohl eine reinen platonische Freundschaft wie auch eine Liebesbeziehung eingehen. Punkt.

Verboten währe eine sexuelle Beziehung nur, wenn Dein Partner unter 14 wäre, aber davon gehe ich jetzt ja mal nicht aus, sonst hättest Du sicherlich drauf verwiesen.

Schöne Grüße
TheGrow

Hallo TheGrow, Danke erstmal für deine Mühe und deine ausführliche Antwort. Ich weiß, dass es Schutzbefohlene sind. Da bin ich mir sicher. Als Fußballtrainer sind es ja auch Schutzbefohlene. Oder liegt es daran das ich CO-Trainer bin? Würde sich die Situation ändern, wenn ich in den Osterferien den ganz normalen Trainer-Schein mache uns somit Haupttrainer bin? Danke nochmal.

@TimPazdzior

Auch für einen Fußballtrainer ist nicht jeder Fußballspieler für ein Schutzbefohlener.

Der BGH 5 StR 180/08 hat dazu zu einem Urteil vom 10. Juni 2008 LG Neuruppin folgendes festgestellt:


Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener (Obhutsverhältnis); § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB; § 46 StGB; § 56 Abs. 2 StGB

Voraussetzung für ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 StGB ist, dass ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1 und 2).

Ob ein solches Obhutsverhältnis, das auch bei einer Tätigkeit als Trainer bestehen kann (BGHSt 17, 191, 192/193 - Fußballtrainer; BGH NStZ 2003, 661 - Tennistrainer), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33, 340, 344; 41, 137, 139).


Ich bezweifle, dass Du als Co Trainer eines Judo-Vereines die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten hast.

Ohne das, dass der Fall ist, gilt die Person mit der Du als Co - Trainer ein Verhältnis eingehst auch nicht als Schutzbefohlene im Sinne des § 174 StGB.

ich glaube dass es egal ist. Solange beide damit einverstanden sind und es niemanden stört, ist alles im Lot. mfg besseralsnix :)

Ich finde persönlich alles OK solange beide dazu bereit sind ^^