Freund liegt im Sterben. Hat man Rentenansprüche, wenn man kurz vor dem Tod noch heiratet?
Ein Freund von mir, der schwer krebskrank ist, hat heute erfahren, dass er nur noch weniger als einen Monat zu leben hat. Er kann jeden Tag Organversagen haben. Seine Freundin war und ist immer für ihn da. Deshalb wollte er -um sie abzusichern- nächste Woche heiraten. Mit der Diagnose von heute will sie aber nicht mehr, meint, sie könnte das nicht. So sehr wir Freunde sie menschlich verstehen und sie das natürlich noch selbstloser macht, haben wir Sorge, dass sie die Augen vor den Schwierigeiten, die finanziell auf sie zukommen, verschließt. Deshalb meine Frage: Hat sie -wenn sie kurz vor dem Tod heiratet- Rentenansprüche?
17 Antworten
Nein, es besteht keine Aussicht auf eine Witwenrente.
Für den Anspruch muss man mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein.
Damit sollten Versorgungsehen ausgeschlossen werden, bei denen "nur" geheiratet wird, damit der überlebende Ehepartner Anspruch auf die Hinterbliebenenrente hat.
http://www.rententips.de/rententips/grv/td/01.php
Als Hinterbliebene gelten die zum Zeitpunkt des Todes mit den Versicherten/Rentenempfängern verheirateten Ehegatten. Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass die Annahme nicht gerechtfertig ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der grundsätzliche Anspruch, Art, Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.
Habe gerade nachgeachaut!! Sieht schlecht aus für die Kollegin....Sorry
Es spart eventuell auch eine Mange Erbschaftsteuer.
Wichtig: Gleich auch jeder ein Testament schreiben, mit dem er den anderen zum Alleinerben macht. Sonst erben die Geschwister des Verstorbenen mit.
Der Anspruch auf Witwenrente besteht erst, wenn die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat.
http://www.rententips.de/rententips/grv/td/01.php
Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
http://www.buzer.de/gesetz/886/a12101.htm
Nein, für die volle Witwenrente muss man mindestens ein Jahr verheiratet sein.