Fremdesgeld vom eigenem Konto gepfändet, was tun?

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Je nach Lage des Falles gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Vor Beginn der Vollstreckung kann man mit 1004 BGB operieren.

Nach Beginn der Vollstreckung bis zur Verwertung und Auskehrung an den Gläubiger gibt es die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).

Nach Auskehrung gibt es die Möglichkeit der Leistungsklage etwa wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Also je nach Lage des Falles gibt es hier durchaus Möglichkeiten, allerdings muss beweisbar sein, dass es sich um das Geld der Tochter handelte.

Der § 1004 BGB ist mir in diesem Zusammenhang nicht ganz klar. Bei einer Kontopfändung geht es doch genau um "Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes". §§ 861, 985 BGB fände ich da einleuchtender - immer aus Sicht der Tochter.

@outfreyn

§ 861 BGB bezieht sich auf Sachen und regelt dabei den Besitz. Besitz ist im deutschen Recht etwas völlig anderes als Eigentum. Hier handelt es sich aber um eine Forderung und nicht um eine Sache. § 985 BGB regelt das sogenannte EBV also das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Erneut geht es um eine Sache und nicht um eine Forderung. Insoweit wären beide Vorschriften hier nicht anwendbar. § 1004 BGB (auch in allen möglichen analogen Anwendungsformen) regelt einen Unterlassungsanspruch. Damit könnte man vor Beginn der Vollstreckung diese bereits durch Geltendmachung einer Unterlassungsklage verhindern, jedenfalls dann wenn die Klage begründet wäre. Das funktioniert allerdings nicht mehr, wenn mit der Vollstreckung begonnen wurde, denn dann wäre § 771 ZPO die speziellere Vorschrift.

Einwandfreie Antwort, sowie ebenfalls schlüssig vorgetragener, korrekter Nachtrag. DH!

Der 771 ZPO ist sicherlich anwendbar -aber ein langer zeitaufwendiger Weg.

Also wie ich bereits unten schrieb, würde ja das gepfändete Konto kommenden Montag in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Die Gründe warum, brauche ich keinen Angeben. Das Konto dürfte dann zumindest in der Höhe bis zur Pfändungsfreigrenze bis spätestens Ende der kommenden Woche wieder frei sein. Nächster Schritt Geld abräumen und das Konto kündigen.

Das ist alles kurz und schmerzlos - oder bestehen Einwände?

@helmutgerke

Um der Wahrheit die Ehre zu geben kenne ich mich mit P-Konten nicht aus.

Allerdings wird auch ein P-Konto nicht bereits gepfändete Beträge ohne gerichtliche Überprüfung freisetzen können, denn dann läge es neuerdings nicht mehr in der Hand der Gerichte sondern in der Hand der Banker darüber zu entscheiden.

Im übrigen kann man auch durch Anträge auf vorläufige Vollstreckungseinstellung das Auskehren der Beträge verhindern.

@AresDeus

Die Umstellung eines Kontos auf ein P-Konto setzt nicht die dem Konto belastende Pfändung außer Kraft, sondern ermöglicht lediglich die Aufhebung der Kontenblockierung.

D.h. es können von dem Konto wieder Überweisungen etc. vorgenommen werden.

Vom Grundsatz ist der von mir beschriebene Weg völlig legal und gesetzlich gedeckt.

Wenn eine Pfändung vorliegt, so kann diese gerichtlich angegriffen werden, weil das Konto eines Dritten nicht gepfändet werden darf.

Aber ich glaube eher, dass hier der sogenannte Herausgabeanspruch gepfändet wurde. Das ist vollkommen normal und soll eben dabei helfen, wenn Schuldner meinen, sei seien besonders klug und wickeln ihre Zahlungen über ein Fremdkonto ab.

Was man dagegen machen kann: Bezahlen oder eine Einigung mit dem Gläubiger herbeiführen.

Sorry, aber was heisst vom Vater gepfändet. Wenn damit nur die sog. Verfügungsgewalt gesperrt ist, das Geld aber direkt nicht angegriffen wurde, ist dies im Rahmen der elterlichen Verfügungsgewalt durchaus möglich. Sollte wurde das Geld im Sinne der Familie gebraucht und somit ausgegeben, ist auch das möglich. Sollte der Vater das für seine persönlichen Zwecke verbraucht haben, dann ist diese Geld gegen den Vater einklagbar. Das zumindest soweit als dass ein Titel gegen den Vater vorliegt.

Wenn das Konto mit einer Pfändung belegt ist, dann geht da gar nichts. An dem Geld steht nicht dran wem es gehört. Wenn es auf dem Konto des Schuldners ist, dann ist es auch rechtmäßig gepfändet. Und man bekommt es nicht zurück. Und man kann sich nicht dagegen wehren.

Falls wir hier aber etwas falsch interpretiert haben sollten, dann liegt das an der "Informationsflut", die Du uns überlassen hast.

Diese Antwort ist falsch.

Seitens des Amtsgerichtes liegt dir zum erlassenen PfÜB ein Schriftstück vor, nehme diesen sowie letzten Kontoauszug der Bank sowie ein Schreiben aus dem hervorgeht das es sich um Geld deiner Tochter handelt - mit dem allen geht bitte zur Rechtspflege des Amtsgerichtes/Vollstreckungsgericht.

Dort stellst du einen entsprechenden Antrag gemäß § 850 ZPO zur Kontofreigabe.

§ 850 ZPO bezieht sich aber nur auf Arbeitseinkommen. Es ist nicht anzunehmen, dass eine 16-jährige ihr Arbeitseinkommen auf das Konto des Vaters überweisen lässt. Im übrigen liegt die Schwierigkeit wohl darin, dass fremdes Geld -um rechtlich korrekt zu sein ein fremdes Forderungsrecht nämlich das gegen die Bank auf Auszahlung des Guthabens- zum Vermögen des Schuldners gerechnet wurde.

Dies ist zwangsvollstreckungsrechtlich zunächst nicht zu beanstanden, sodass eine Erinnerung nach § 766 ZPO hier ausscheidet.

Also wird man wohl am besten den Gläubiger anschreiben und ihm nachweisen, dass das Geld der Tochter gehört und ihn gleichzeitig unter Fristsetzung auffordern, dieses Geld freizugeben. Ist zwar für eine Klage nicht erforderlich, allerdings aus kostenrechtlichen Gründen geboten.

@AresDeus

Sicherlich wäre das auch noch eine Möglichkeit sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen.

Zum Amtsgericht/Vollstreckungsgericht sei noch 765a ZPO von Interesse.

Letzte Möglichkeit, das mit dr Pfändung belastete Konto sofort zu einem Pfändungsschutzkonto umzuwandeln - dieses erfolgt rückwirkend und dann Konto "plündern" und auflösen.

@helmutgerke

§ 765a ZPO funktioniert nicht, denn die Tochter ist nicht Schuldner sondern Dritter. Im übrigen handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die nur dann eingreift, wenn die Zwangsvollstreckung zu nicht hinnehmbaren und völlig untragbaren Ergebnissen kommen würde. So ein Fall läge vor, wenn ein schwerst gesundheitlich geschädigter Mensch etwa durch Zwangsräumung auf der Straße sitzen würde und damit sein Leib und Leben gefährdet wäre. Oder wenn der Schuldner zum Überleben dringend auf Medikamente angewiesen wäre, die er anderweitig nicht besorgen könnte und ihm deswegen mehr als die Pfändungsuntergrenze zu belassen wäre.

@AresDeus

...und welche Lösung hat nun der Jurist?