Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit trotz Zulagen und unterschiedlichen Arbeitszeiten für besagten Sonntag?
Hallo,
gerade erst habe ich herausgefunden, dass es für geleistete Sonntagsarbeit einen Freizeitausgleich geben muss innerhalb von 2 Wochen. Gilt das auch dann, wenn man am besagtem gearbeitetem Sonntag den Lohn bekommt und die Zuschläge? Jetzt konkreter: Ich arbeite in einem Krematorium und habe eine vertragliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden in einer fünf-Tage-Woche. Zusätzlich muss ich ca. alle 4-5 Wochen eine Bereitschaft an den Wochenenden machen. Also Samstag und Sonntag. Das bedeutet, ich muss zum einen im Krematorium sein, wenn irgendwelche Bestatter kommen um Verstorbene "anzuliefern" die eingeäschert werden sollen. Zum Anderen muss ich an diesen beiden Tagen die drei Öfen reinigen und warten. Pro Ofen brauche ich ca. 2 Stunden, also insgesamt ca. 6 Stunden. Ich muss an beiden Tagen dort sein, weil einer der Öfen am Samstag noch so warm ist, dass ich an ihm erst am Sonntag arbeiten kann, wenn er etwas abgekühlt ist. Es ist also immer ein Glücksspiel, wie lange ich am Sonntag arbeiten muss. Also auf jeden Fall die zwei Stunden zur Ofenwartung und dann oft noch zwei, drei, vier Stunden um die Bestatter zu bedienen und die Daten der Verstorbenen in den Computer einzugeben. Wenn Samstags schon viele Bestatter kommen, kann es auch sein, dass ich nur einen Ofen schaffe und Sonntags zwei Öfen machen muss, was die Arbeitszeit dann am Sonntag noch mal verlängert. So kann es also sein, dass ich am Sonntag manchmal nur vier Stunden "arbeite" (ich bin ja irgendwie auf Abruf und mein Arbeitgeber bezahlt auch meine Fahrzeit mit dem Auto was pro Strecke auch eine Stunde ist. Also wenigstens 2 Stunden Fahrt und wenigstens 2 Stunden Arbeit, wenn ich "nur" nur einen Ofen zu warten habe)
noch ein paar Sachen zum besseren Verständniss: In der Firma wird nicht gestempelt. Die Zeit die ich aufschreibe, beruht auf Vertrauensbasis.
Ich bekomme 10.69€ brutto die Stunde. An den Wochenenden noch 50€ extra pro Tag. Also pro Wochenende 100 €. Habe ich trotzdem Anspruch auf einen ganzen Tag Freizeitausgleich, auch wenn ich nur 4 Stunden gearbeitet habe? Der Tag ist ja grundsätzlich im Arsch. Oder habe ich dann nur einen Anspruch auf Ausgleich dieser 4 Stunden. (übrigens hat es bisher noch nie geklappt, dass ich nur vier Stunden dort war) Was ist Euer Tipp?
Ach noch was. Mir ist ja eben erst eingefallen, dass ich einen Anspruch auf Freizeitausgleich habe. Kann ich für die letzten von mir geleisteten Bereitschaften auch noch den Anspruch geltend machen. Also z.B noch den aus dem vergangenem Dezember oder Oktober?
Danke für die Antworten
Markus
2 Antworten
Gehen wir mal davon aus, dass die eigentliche Wochenarbeitszeit auf die Tage Mo – Fr fällt. Dann können wir das Teilproblem schon einmal abhaken!
Auf Mehrarbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gibt es je nach Branche die unterschiedlichsten Regelungen. Welche von diesen Möglichkeiten für dich gilt, sollte dein Chef dir eindeutig erklären können!
In der Chemiebranche ist es z.B. üblich, Samstage mit 25% Aufschlag und Sonntage mit 50% Aufschlag (Der ist sogar wegen der Sonntagsarbeit steuerfrei!) zu vergüten. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Stunden werden komplett ohne Freizeitausgleich bezahlt => x h Arbeit + 25 % (Samstags) bzw. 50% (Sonntags) Zuschlag
- Man bekommt für die Stunden Freizeitausgleich und bekommt nur den Überstundenzuschlag.
Andere Mehrarbeitsmodelle wird es wohl auch geben …
Danke für die HA!
Gesetzlich steht dir fuer Sonntagsarbeit ein sog. "Ersatzruhetag" zu. Das muss aber kein zusaetzlicher freier Tag sondern kann jeder arbeitsfreie Werktag sein. Da du eine 5 Tage Woche hast (bis auf die Wochen mit dem Bereitschaftsdienst), hast du ja regelmaessig einen arbeitsfreien Werktag. Der erfuellt dann die Funktion des Ersatzruhetages.
Die Regelung des ArbZG § 11 Abs. 3 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Arbeitszeitgesetz grundsaetzlich von einer 6 Tage Woche ausgeht. ArbZG § 9 stellt Sonn- und Feiertage vor einen besonderen Schutz. An diesen tagen darf nicht gearbeitet werden. ArbZG § 10 und § 12 regeln, in welchen Ausnahmefaellen doch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. ArbZG § 11 regelt den Ausgleich fuer Sonn- und Feiertagsarbeit.
Dort ist nicht die Rede von Freizeitausgleich sondern von Ersatzruhetagen. Damit soll gewaehrleistet werden, dass der an einem Sonn- oder Feiertag arbeitende Arbeitnehmer dafuer einen anderen Werktag frei bekommt. Er soll also nicht an allen Werktagen und dann auch noch zusaetzlich an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten. Werktage sind gem. BurlG § 2 Abs. 3 alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Jeder arbeitsfreie Werktag innerhalb des jeweiligen Ausgleichszeitraum ist somit ein Ersatzruhetag im Sinne des ArbZG § 11 Abs. 3. Aus welchem Grunde der jeweilige Werktag arbeitsfrei ist, spielt hierbei keine Rolle.
Das muss aber kein zusaetzlicher freier Tag sondern kann jeder arbeitsfreie Werktag sein.
Was soll denn das heißen??? Das widerspricht soch doch selbst!