freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbe?

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Deine Tätigkeiten sind eindeutig Gewerbe. Du musst es beim Gewerbeamt anmelden. Das heißt noch lange nicht, dass du auch Gewerbesteuer zahlen musst. Zwischen Gewerberecht und Steuerrecht ist ein Riesenunterschied ! Freiberufliche Tätigkeiten sind das in gewerberechtlicher Sicht keinesfalls.

Deine Tätigkeiten sind eindeutig Gewerbe.

Wie würdest Du das in diesem Fall eindeutig begründen?

@JoWaKu

Wenn sich jemand Mentalcoach/Lebensberater nennt, dann gehe ich davon aus, dass er nicht als Psychologe oder Therapeut ausgebildet und zugelassen ist. Das wären natürlich freie Berufe, weil zu ihrer Ausübung zwingend ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorgeschrieben ist. Dieser Aspekt ist im Gewerberecht in der Regel die einfachste Prüfung, ob etwas Gewerbe oder Freier Beruf ist. Natürlich gibt es insbesonder bei den medizinischen Berufen) einige Ausnahmen. Die kann ich hier aber nicht erkennen.

Jemand, der anderen Leuten Ratschläge gibt oder sie durch Übungen auf spezielle Situationen coacht - und dies selbständig macht - ist gewerblich tätig. Näheres dazu findet sich in der Kommentarliteratur zu § 6 GewO.

Dass Finanzamt und Gewerbeamt gleichen Worten oftmals andere Inhalte beimessen ist schade aber leider unvermeidbar, wenn in verschiedenen Rechtsgebieten gleiche oder ähnliche Begriffe verwendet werden. Man sollte sich daher nie vom Finanzamt zum Gewerberecht beraten lassen und in steuerrechtlichen Fragen icht das Gewerbeamt fragen.

Fazit: Es könnte alles so einfach sein... Aber wir sind in Deutschland und hier geht einfach schon mal garnicht.

Geh doch mal zu einem Steuerberater. Ich glaub, dass die Grenze in dem Fall sehr schwammig ist und bei Beratern ist es häufig so, dass man ein Gewerbe anmelden muss. Bei Ernährungsberatern ist es beispielsweise so.

Sofern es sich nicht um einen sog. "Katalogberuf" (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) handelt, ist wesentliches Kriterium der Abgrenzung zwischen gewerblichen (§ 15 EStG) und freiberuflichen (§ 18 EStG) Einkünften die Vergleichbarkeit eines Berufs mit einem der Katalogberufe. Dabei kommt es z.B. insbesondere auf die Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation und Praxis an (vgl. BFH v. 31.08.2005 - XI R 62/04).

Auch ein Autodidakt kann die Kenntnisse eines Katalogberufs nachweisen, muss sich dazu allerdings einer Wissensprüfung unterziehen (BFH v. 26.06.2002 - IV R 56/00).

Im vorliegenden Fall wird es also maßgeblich darauf ankommen, ob der Mentalcoach bzw. Lebensberater seine Fachkenntnisse durch eine ingenieursmäßige oder Hochschulausbildung erworben hat oder etwa als Autodidakt aufgrund eigener Lebenserfahrung. In letzterem Fall muss er gegenüber dem Finanzamt darlegen, dass diese Kenntnisse auf ingenieursmäßigem oder Hochschulniveau liegen und vor welchem Gremium er diese Kenntnisse prüfungsmäßig nachgewiesen hat.

Kann er das nicht, betreibt er ein Gewerbe.

Was Gewerbe ist und was nicht, richtet sich nicht nach dem EStG, sondern nach der Gewerbeordnung ! Und nach dem Gewerberecht ist die beschriebene Tätigkeit eindeutig Gewerbe, denn dafür ist nicht zwingend eine abgeschlossene Hochschulausbildung erforderlich.

Die im EStG stehenden Regelungen beschreiben nur, wer Gewerbesteuer zahlen muss, nicht wer ein Gewerbe anmelden muss. Schließlich ist es dem Gewerbeamt völlig wurscht, wie das Finanzamt die Sache sieht... Und im Streitfall entscheidet nicht der BFH, sondern das Bundesverwaltungsgericht.

@Geochelone

Grundsätzlich richtig, aber dem Fragesteller ging es wohl kaum um die gewerberechtlichen, sondern vielmehr um die steuerrechtlichen Auswirkungen der Tätigkeit.

Und wenn wir schon kleinlich sein wollen: wer Gewerbesteuer zahlen muss, steht nicht im EStG, sondern im GewStG. Und wer gewerbliche Einkünfte hat oder freiberufliche, entscheidet nicht das BVerwG, sondern der BFH, denn es handelt sich dabei um eine steuerrechtliche Angelegenheit. Das BVerwG kann sich allenfalls zur Frage der Notwendigkeit der Gewerbeanmeldung äußern, aber dazu s.o.

Eine konkrete (und korrekte) Antwort bekommst Du von Deinem Finanzamt oder Steuerberater.