Freiberufler Miete MwSt

6 Antworten

Wer keine Umsatzsteuer zahlt, kann auch keine Vorsteuer abziehen.

Hast Du überhaupt geprüft, ob für Dich der Kleinunternehmerstatus optimal ist, oder ob es nciht besser wäre auf Regelbesteuerung zu optieren.

Sind Deine Kunden wirklich alle, oder zumindest überwiegend Privatleute?

stimme zu und ergänze noch eine Kleinigkeit. Auch wenn die Kunden überwiegend Privatleute sind bleibt zu überprüfen, wie hoch im Verhältnis zu den Erträgen die Kosten für die VSt von Anschaffungen sind. Denn auch diese müssen dann auf die Kunden umgelegt werden.

Erst einmal ein allgemeines Bravo an Dich und auch für die Ergänzung von Eminara!

Das ist wieder der Punkt mit der Baumarktmentalität (wie ich das immer nenne), jeder kann angeblich alles im Do-it-Yourself-Leben. Da wird keine Beratung benötigt, keine Darstellung der unterschiedlichen Möglichkeiten und folgen. Mitleid hatte ich da noch nie, aber langsam lässt auch der Rest an Mitgefühl nach...

Zu Euren Erläuterungen, an den Fragesteller gerichtet: Die Kleinunternehmerregelung bereitet viele praktische Probleme. Bis zur Vorschrift die Rechnungen entsprechend kenntlich zu machen und damit jedem zu sagen wie klein der Umsatz ist. Damit wird auch Dein Einkommen für andere richtig gut schätzbar. Weil unter 17.500 Euro Einnahmen, da kann man schon mal durch 12 teilen. Den monatlichen Betrag um ein paar Kosten berichtigen, z.B. eine geschätzte Miete und was da noch so in Frage kommt. Dann zieht man noch den Beitrag für die Krankenversicherung ab und hat mit einer ziemlichen hohen Genauigkeit das verfügbare Einkommen errechnet.

Unter dem Strich kann die Kleinunternehmerregelung auch Investitionen be- oder verhindern. Einfach mal eine Prognose der nächsten fünf Jahre erstellen und mal gucken wie es sich dann mit der Umsatzsteuer verhält. Wann wäre denn die Umstellung zwingend oder gibt es einen Zeitpunkt zur freiwilligen Umstellung. Den Verkauf von Wirtschaftsgütern bei Option belasten geht natürlich auch. Aber das kann man ja alles selber und braucht keinen Steuerberater. Der ja nur so viel Geld kostet. Bringen tut das ja auch nichts. (Ich bin kein Steuerberater - nur um es klar zu haben)

@Dirk-D. Hansmann

Gullup schreibt: Die Kleinunternehmerregelung bereitet viele praktische Probleme. Bis zur Vorschrift die Rechnungen entsprechend kenntlich zu machen und damit jedem zu sagen wie klein der Umsatz ist.

So kann man das nicht sagen.

Denn auch ich bin mit meinem ambul. Pflegedienst Umsatz/MwST befreit. Allerdings nicht nach § 19UstG sondern nach dem § 4 Abs. 16 UstG. Doch  das hat nichts mit dem maximalen jahresumsatz von diesen 17.500€ zu tun.

Oh weh, jetzt habe ich alle, na fast alle verwirrt.

@Griesuh

Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Bei einem Kleinunternehmer wird die Umsatzsteuer, egal welche Art Umsätze er ausführt, nicht erhoben. 

Du machst als Unternehmer Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies als Ausschlussumsätze und somit kein Vorsteuerabzug.

Das gibt es auch in anderen Steuerarten. Einer hat ein zuversteuerndes Einkommen von weniger als 8.354,- und zahlt keine Steuern. Ein anderer hat 100.000,- Euro Einkünfte, die er aber hier nicht versteuern muss, weil sie in einem anderen Land anfallen und wegen eines DBA in "D" steuerfrei sind.

Kein Unternehmer ob Groß oder klein erhält MwSt vom Finanzamt zurück.

Die Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten.

Mehr nicht.

Bist du nach der Kleinunternehmerreglung nach § 19 UstG von der Umsatzsteuerbefreit, kannst und darfst du deine vereinnamte MwST, die du an das Finanzamt abführen müsstest, nicht um den Betrag deiner verausgabten MwST gegenrechnen und kürzen.

Im Klartext. Deine gezahlte Mehrwertsteuer fließt in deine Buchführung als Betriebskosten mit ein. Du darfst keine MwSt auf deinen rechnungen gesondert ausweisen.

Dadurch wird dein Jahresgewinn geschmälert.  Zurück bekommst du aber keine MwST.Buchführung.

Bist du schon Freiberufler oder Selbstständig?

Dann würde ich dir dringend anraten einen Existenzgründungskurs zu belegen und einen Steuerberater ein zu schalten. Denn mit deinem Wissen ist die Pleite schon vorprogrammiert.

es kommt darauf an, welche Art von Umsätzen zu tätigst.

Wenn Du z.b. im Bereich der Heilbehandlung tätig bist, darf der Vermieter die Umsatzsteuer auf die Miete NICHT raufrechnen.

Wenn Du Architektenleistungen im Nebenerwerb ausführst und deshalb Büroräume brauchst, darf die Umsatzsteuer erhoben werden.

Zusammenfassung:

Gem. § 9 UStG kann eine nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Grundstücksvermietung durch Verzicht auf die Steuerbefreiung steuerpflichtig werden. Dies ist dann möglich, wenn die Vermietung

  • an einen Unternehmer

  • für dessen Unternehmen erfolgt und

  • der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).

Du kannst nicht alles haben. Wenn du auf die USt-Ausweisung verzichtest, bekommst du auch nichts zurück. Nur zurück bekommen aber nicht abführen, das funktioniert nicht. Du solltest dir dann eben überlegen, ob du nicht doch USt ausweisen willst.

Wenn du Kleinunternehmer bist, darf an dich nicht umsatzsteuerpflichtig vermietet werden. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nur gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern möglich.


Deine Sätze widersprechen sich !

@Geochelone

Wieso? Ein Kleinunternehmer ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Eine steuerpflichtige (optierte) Vermietung ist nur möglich an Unternehmer, die vorsteuerabzugsberechtigt sind. Somit ist eine steuerpflichtige Vermietung an Kleinunternehmer nicht möglich. Wo ist der Widerspruch, was hab ich falsch verstanden??

MenschmitPlan, wo hast du denn diese binsenweisheit her?

Auch wenn du von der Umsatzsteuerbefreit bist ( §19UstG) werden dir alle Lieferanten und Vermieter die berechtigt sind MwsST auszuweisen diese dir auch berechnen.

Du hast eben mit der § 19UstG Reglung gelost und für dich wird alles 19% teuerer, da du die MwST nicht gegen rechnen kannst.

@Griesuh

Ich beziehe mich auf § 9 Abs. 1 und 2 UStG.