Frauen/Männer Gleichberechtigung als Kunde- gilt das auch in Clubs?

6 Antworten

Hallölee, erst einmal wissen wir alle, der Club will schein Geld verdienen das ist uns allen klar. Zweitens wissen wir alle das Männer mehr Geld als Frauen verdienen wodurch die Männer bereit sind ihr Geld auch mehr aus zu geben. Wobei die Frau eben einfach auf die schöne so genannte " Jagt " geht und sich einen Typen ran zieht der erst mal die Getränke zahlt. ( Wäre jetzt schlecht für den Club wenn mehr Männer als Frauen im Club sind.) Als drittes mal zu betrachten so wie wir Frauen nun mal sind, sind wir immer offen für alles gibts keine Männer dann gibts eben Frauen. Bedeutet jedoch der Club bekommt nicht das volle Geld was er sonst durch Getränke und Co verdienen würde. Dies mal anders herum zu betrachten, hätten wir da jetzt eine Horde an Männern im Club sitzen gebe es nur ne schöne massen Schlägerrei und Schäden im Minus bereich des Clubs. Schlau also von dem Club mehr Frauen herein zu lassen.

Der Besitzer des Clubs hat leider zu entscheiden, wer rein darf und wer nicht. Wenn er der Meinung ist, dass Frauen die Atmosphäre und die Stimmung im Club aufbessern, dann darf er so handeln. Mir als Frau fällt das natürlich auch auf... wenn man in solchen Situationen bevorzugt wird, beschwert man sich zwar nicht ,aber ich kann es doch gut verstehen.

Das ist schlichtweg falsch. Wegen seines Geschlechtes darf er niemanden benachteiligen (AGG).

aber steht es nicht grundsätzlich im Gesetzt dass alle Geschäftsinhaber dazu verpflichtet sind, die Kunden/innen unabhängig vom Geschlecht gleich zu behandeln? Weil das sind ja die Besucher in Clubs: Kunden.

Nee, Clubs sind private Räume, und die Besitzer üben dort das Hausrecht aus. Wenn die nur einer bestimmten Altersgruppe (Ü30 z.B.) oder einem bestimmten Geschlecht Zugang gewähren wollen, das ist das ihr gutes Recht. Niemand hat das gesetzlich festgesetzte Recht, in einen Club gelassen zu werden.

Wenn du z.B. eine Bar mietest, weil du da was feiern willst, musst du auch nicht jeden reinlassen, weil du das an dem Abend bestimmst. Und so ist das in Clubs immer.

Das stimmt nicht. Das AGG besagt das genaue Gegenteil.

@AanAllein

AGG §2

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,

2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,

3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,

4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,

5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

6. die sozialen Vergünstigungen,

7. die Bildung,

8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Wo steht da was von Clubs, Gaststätten und Diskotheken? In Nr. 8 jedenfalls kann ich das nicht erkennen, da hier privater Raum verwendet wird, der erstmal grundsätzlich nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht.

Mal ein praktisches Beispiel: Hier und dort gibt es Bars und Partys für lesbische Frauen. Die wollen und sollen dort unter sich bleiben dürfen, ohne dass ein Mann meint, er müsse da jetzt auch rein dürfen. So ein Gesetz würde das Hausrecht komplett aushebeln, wenn man es auf Gaststätten und dergleichen anwenden würde...

Und so steht es dann auch in

§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung

(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

[...] 3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,

@AanAllein

PS: http://de.wikipedia.org/wiki/Hausrecht

Das Hausrecht umfasst die Befugnis grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird. [...] Das Hausrecht steht auch Gewerbebetrieben auf ihrem Grundstückseigentum oder -besitz zu, so etwa auch dem Gastwirt.

@hydralernae
Wo steht da was von Clubs, Gaststätten und Diskotheken? In Nr. 8 jedenfalls kann ich das nicht erkennen, da hier privater Raum verwendet wird, der erstmal grundsätzlich nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht.

Warum auch immer du das nicht erkennen kannst. Clubs Diskotheken und Gaststätten sind öffentlicher Raum, wenn sie geöffnet haben.

Mal ein praktisches Beispiel: Hier und dort gibt es Bars und Partys für lesbische Frauen. Die wollen und sollen dort unter sich bleiben dürfen, ohne dass ein Mann meint, er müsse da jetzt auch rein dürfen. So ein Gesetz würde das Hausrecht komplett aushebeln, wenn man es auf Gaststätten und dergleichen anwenden würde...

Ja, das tut es.

ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,

Dieses Interesse ist doch offensichtlich vorhanden. Der Mann will rein.

@hydralernae

Auch das Hausrecht berechtigt den Gastwirt nicht, pauschal eine im AGG genannte Gruppe auszuschliessen. Ebendies besagt das AGG.

@AanAllein

Warum auch immer du das nicht erkennen kannst. Clubs Diskotheken und Gaststätten sind öffentlicher Raum, wenn sie geöffnet haben.

Nein, sind sie nicht: http://www.anwaltshotline.org/Recht-Beratung/Gewerbebetrieb-Hausrecht.htm

Eine Gaststätte ist grundsätzlich ein privater Gewerbebetrieb. Der Inhaber des Betriebes ist Inhaber des Hausrechtes. Er kann entscheiden, wer den Betrieb als Gast aufsuchen darf und wer nicht bzw. wer ihn eventuell verlassen muß.

Ja, das tut es.

Täte es. Und genau darum findet es dort keine Anwendung, weil - siehe oben - diese Orte keine öffentlichen Orte sind. Und schon mal gar nicht öffentlicher Raum, weil dieser von der Stadt/Gemeinde gemanagt wird, und nicht von einem privaten Unternehmer. Siehe hier: de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlicher_Raum

@hydralernae

Also nochmal das Gesetz:

"den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,"

Wem steht jetzt die Dienstleistung der Disco zur Verfügung? Der Öffentlichkeit. Insofern greift dass AGG genau hier.

@AanAllein

Wem steht jetzt die Dienstleistung der Disco zur Verfügung? Der Öffentlichkeit.

Nein, eben nicht, denn der Hausherr, also der Betreiber, entscheidet, wem er seine Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Eben wegen des Hausrechts und außerdem der Vertragsfreiheit. Es ist eben keine Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Es ist kein öffentlicher Raum, diese Einschränkung steht bereits im Gaststättengesetz

§ 1 Gaststättengewerbe (1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, [...] wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Es muss eben nicht jedermann reingelassen werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__1.html

@hydralernae

Komisch, die Rechtsprechung sieht das anders. AG Bremen (25 C 0278/10)

Es ist eben keine Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht.

Dass das Quatsch ist, ist doch wohl offensichtlich. Wem steht sie denn zur Verfügung, wenn nicht der Öffentlichkeit?

@AanAllein
Dass das Quatsch ist, ist doch wohl offensichtlich. Wem steht sie denn zur Verfügung, wenn nicht der Öffentlichkeit?

Siehe oben: bestimmten Personenkreisen - Bestimmt vom Betreiber, der das Hausrecht ausübt.

Das AGG und das Gaststättenrecht knallen hier aufeinander, das stimmt. Dennoch hebt das eine das andere deshalb nicht auf. Auch nicht das Hausrecht. Eben darum finden sich auch unzählige Fälle, in denen der eigentlich gute Ansatz des AGG eine ganze Menge Unruhe verursacht.

@hydralernae

Auch bestimmte Personenkreise sind Öffentlichkeit.

@hydralernae

ich hab eh gesagt dass ich wegen sowas sicher nicht klagen würde ich habe mich halt gefragt ob das theoretisch möglich wäre

@AanAllein

und der Unterschied zwischen dem wen der Hauswirt reinlassen kann oder nicht ist der: er darf jemanden eben reinlassen nur weil er ihm nicht gefällt, von der Kleidung her oder so aber eben nicht weil er zb eine andere Hautfarbe hat, Geschlecht oder religion. Das wäre dann zb so "kommst ned rein, heute nur Weiße" was allerdings geht "kommst ned rein, nicht in dem tshirt" es gibt eben eine Grenze zwischen Hausrecht und Diskriminierung

ich finde es auch falsch, schließlich sollte man doch meinen, dass wir im 21 jahrhundert angekommen sind, in dem die gleichberechtigung auch wirklich ernst genommen wird, aber naja gleich verklagen? ich meine das ist ja noch fast harmlos. schau dir z.b. mal die lohn-ungerechtigkeit an. warum gibt es für die kein gesetz, das das verbietet? im gegensatz dazu finde ich kann man das mit dem club noch akzeptieren. man sollte sich erst um die wichtigeren dinge kümmern, denn es ist ganz klar, dass frauen stärker und auch in wichtigeren dingen benachteiligt werden. (sorry, wenn ich deine frage nicht so ganz beantwortet habe : / )

Hallo c0wboy, theoretisch gesehen wäre eine Klage möglich. Ich zitiere mal aus einem Rechtsblog: "...Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte)....ist unzulässig...Oder kurz: Wer ein “Massengeschäft�? anbietet, bei dem es keine Rolle spielt wer da konkret der Kunde ist, der darf nicht wegen der oben genannten Kriterien seine Vertragspartner ausschliessen....Was aber wohl nicht mehr geht – auch wenn das mitunter heftig debattiert wird – ist ein geschlechterbezogener Einlassstopp. Damit ist gemeint, dass man zwar generell allgemeinen Einlass anbietet, aber wegen eines “Geschlechterüberschusses�?, also wenn zu viele Besucher eines Geschlechts anwesend sind, nur noch das andere Geschlecht einzulassen....".
http://www.discorecht.de/hausrecht-hausverbot-diskothek-urteil/