Fragen zur Eigenleistung beim Mieter?

7 Antworten

Der Einzelbetrag je Reparatur bleibt wie er vereinbart ist. 150 DM sind 76,69. Dieser Betrag ist vereinbart und bleibt gültig, wenn auch der BGH jetzt meint, 100 EUR seien angemessen. Vertrag ist Vertrag. Eine einseitige Änderung nicht möglich. Da die Kosten (die nachzuweisen wären) höher sind, ist nichts zu bezahlen. Hinzu kommt, dass das Ventil nicht unter Kleinreparaturen fällt, da nicht dem ständigen Zugriff des Mieters ausgesetzt.

Falls im MV nur die Abwälzung je Einzelreparatur oder grundsätzlich sogar für jegliche Reparatur die Kostenübertragung eingetragen sein sollte, ist die Klausel unwirksam und du bräuchtest niemals Kleinreparaturen bezahlen.


Hinzu kommt, dass das Ventil nicht unter Kleinreparaturen fällt, da nicht dem ständigen Zugriff des Mieters ausgesetzt.

Wie bitte? Der Unsinn müsste selbst dir auffallen: Was nutzt der M tagein, tagaus wohl häufiger als seine Toilettenspülung?

Die letzen zwei Absätze meines Kommentares empfehle ich deiner skurrilen Rechtsfindung :-)

@imager761

Weder Unsinn noch Rechtsirrtum. Du kannst nicht aus deiner Haut, gelle?

Fakt ist, dass lediglich dem häufigen Zugriff ausgesetzte Gegenstände bzw. Bedienungselemente bei Reparaturbedürftigkeit als Kleinreparatur im Sinne des Gesetzes gelten. Nicht gilt das hier für ein Ventil im Inneren des Spülkasten, da der Mieter darauf keinen direkten Zugriff hat. Er bedient die Taste zum Auslösen des Spülvorganges, nicht direkt das Ventil. Dieses wird durch die Mechanik geöffnet und schließt sich wieder bei Erreichen des eingestellten Füllstandes. Es könnte also lediglich eine Reparatur der Taste oder der verbundenen Mechanik als Kleinreparatur berechnet werden, vorausgesetzt, die Kleinreparaturklausel ist überhaupt wirksam (was bisher nicht bekannt ist) und der vereinbarte Betrag für die Einzelreparatur  wird nicht auch nur um 1 EC überschritten.

@albatros

Noch einmal: Lies einfach die h. M. der Gerichte, wonach ein Defekt der Toilettenspülung von Vorderwandspülkästen zu den Kleinreparaturen zählt.

Und wenn die Feder des Gurtwicklers bei einem gerissenen Rolladengurt brach, zahlt der M den auch, selbt wenn er den nie berührte.

Ob du das einsiehst oder nicht: Es ist rechtsirriger Unfug, "unmittelbaren Zugriff" mit "unmittelbarer Berührung" gleichzusetzen, aber da kannst du offenbar nicht anders, wie man deinen Beiträgen immer wieder entnehmen kann :-(

@imager761

Wie bitte? Glaubst du wirklich, dass er jeden Tag aufs Ventil drückt? Das berührt er doch garnicht und liegt im inneren des Spülkastens oder ist es ein Dichtungsventil..

Michy, bitte leile uns doch den Originalwortlaut der Kleinreparaturklausel deine Mietvertrages mit sowie den vom Vermieter verlangten Betrag für die Reparatur. Aus deinen Antworten kann danach geschlussfolgert werden, was hier maßgebend ist und weitere lästige Diskussionen mit imager erspart.

Der Vermieter sagte das es sich geändert hat und eine Eigenleistung von 100 Euro gezahlt werden muß.

Sagt er? Hat er denn eine entsprechende Anpassungsklausel vereinbart?

Andernfalls gilt die vertragliche Regelung, mithin im Einzelfall bis max. 76,69 EUR volle Eigenbeteiligung sofern eine Jahresbelastungsgrenze von höchstens 8 % der Jahresbruttokaltmiete nicht überschritten und entsprechend mitgeregelt wäre, BGH VIII ZR 343/08.

Dabei ist er vorleistungspfloichtig, meint, er kann lediglich Kostenersatz beanspruchen, keinesfalls verlangen, dass der Handwerker vom Mieter beauftragt und direkt bezahlt werden muss (Vornahmeklauselverbot) :-O

Liegt einer der beiden Werte höher, zahlt der VM alles selbst :-O

Nach unserer Information sind Innen Reparaturen sowie das defekte Ventil im Spülkasten vom Vermieter zu bezahlen?

Das kommt darauf an: Lediglich bei fiesenverkleideten Unterbau-Spülkästen mit Hänge-WC (Foto) ist die Auffassung der Gericht uneinheitlich, die sie einzefallabhängig der Installation "unter Putz" zuordnet, die dem M nicht zufällt.

Andernfalls gilt abweichend: Der Begriff "Kleinreparatur" umfasst Instandsetzungen, nicht Neuanschaffungen nach verständiger, dem Sinn und Zweck der Regelung des § 28 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2  der II. BerechnungsVO folgender Auslagung "von Teilen der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, also regelmäßig benutzt werden und daher eine gewisse Verschleißanfälligkeit aufweisen."

Eine umfassende, aber keineswegs erschöpfende Auflistung, was unter Kleinreparturen nach diesem Leitsatz des BGH-Urteils vom 7.6.1989,  Az.: VIII ZR 91/88 fällt und was nicht, liefert folgender Beitrag: http://www.mietrecht.org/kleinreparaturen/#3

G imager761


 - (Mietrecht, Eigenleistung)

Im Vertrag steht etwas anderes, daher würde ich auch sagen, dass der Vermieter im Unrecht steht. Empfehlen kann ich in solchen Angelegenheiten den Mieterbund. Das kostet nicht so viel und in solchem Fall kann mann eine juristische Beratung bekommen. Die setzen dann auch schonmal ein Schreiben für den Vermieter auf und geben Tipps. Hat uns bei unserdn schwierigen vorigen Vermieter sehe geholfen!

Wenn im Mietvertrag der Betrag von 150 DM vereinbart sind, gilt das heute auch noch. 150 DM = 76,69 EUR.

Sag' Deinem Vermieter, daß das ja so vereinbart wurde und er deswegen die Kosten zu tragen hat.

Falls Du nicht weiterkommst, wende Dich an den Mieterverein.

Ein Ventil für den Spülkasten kostet nun nicht die Welt. Üblich sind 10 - 15 € für das Ventil selbst. Für den Einbau braucht jemand, der nicht gerade 2 linke Hände hat, 15 Minuten, maximal eine halbe Stunde. 

Daher denke ich, dass dies noch unter die Kleinreparatur-Klausel fallen dürfte. Ob diese einer Inhaltskontrolle standhält und damit wirksam ist oder nicht, wäre zu prüfen. 

Es stellt sich auch für dich die Frage, ob du das Ventil einfach in Eigenleistung instand setzt und damit dem ganzen Theater aus dem Weg gehst.