Fragen zur Berufung nach gewonnener Kündigungsschutzklage

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

In einem Arbeitsgerichtprozess trägt jeder die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung selbst. Zumal erstinstanzlich keinerlei Anwaltszwang herrscht.

Und natürlich kann jedermann Rechtsmittel einlegen und in Berufung gehen wenn er der Auffassung wäre, das sein Vortrag bei dem Beschluss nicht berücksichtigt oder Zeiugen nicht gehört wurden.

Und eine Verfristung wäre nur dann gegeben, wenn er Kenntis der Kündigungsgründe hatte und länger als 2 Wochen wartetet - vlt. kann er beweisen, dass ihm das erst später zu Ohren kam?

Der AG hatte Kenntnis der Kündigungsgründe und hat die Kündigung auch fast pünktlich zugestellt. Er hat aber geschludert wodurch er dann schließlich zwei Tage über der Frist war, als die Kündigung an kam.

In einem Arbeitsgerichtprozess trägt jeder die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung selbst. Zumal erstinstanzlich keinerlei Anwaltszwang herrscht.>

Ok, das ist klar, aber wie sieht es aus, wenn es in die zweite Instanz geht. Angenommen der Arbeitgeber legt Berufung ein und angenommen das Gericht lehnt diese direkt ab. Entstehen dadurch schon Kosten für die zweite Instanz oder erst wenn es auch eine Verhandlung gibt?

@tls65

Ob die Kündigung wegen Versäumung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam ist, bliebe zu klären.

Du schuldest auch Honorar einer außergerichtlichen anwaltliche Vertretung.

Dein Chef kann nur Berufung einlegen wenn er Neue Beweise hat mit der er den Prozess gewinnen könnte. Da du gewonnen hast muss er die Kosten auch die vom Rechtsanwalt vollständig übernehmen dass macht aber dann dein Rechtsanwalt.