Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung - Ich benötige eine Steuernummer?

2 Antworten

Die Einkünfte aus dem Minijob sind dann anzugeben, wenn sie nicht pauschal besteuert werden. Die Einnahmen als Nachhilfelehrer sind Einkünfte aus selbständiger Tätigket. Insoweit ist die Antwort von Schwarzlicht richtig und hilfreich.

Als Nachhilfelehrer erbringt man steuerfreie sonstige Leistungen gem. § 4 Nr. 21 UStG, hier irrt sich Schwarzlicht. Das Nachdenken, ob Kleinunternehmer oder Regelversteuerer günstiger ist, erübrigt sich also.

1)

Was du mit der Nachhilfe verdienst ist zur Schätzung für die Steuervorauszahlung. Gib da auf jeden Fall weniger an, als du voraussichtlich verdienen wirst - sonst musst du evtl. Steuern zahlen, für Geld was du doch nicht verdient hast (und kannst sie dir erst mit der Steuererklärung zurückholen). Wobei Anpassung des Schätzbetrages möglich sein sollte...

...Einkünfte aus nicht selbstständiger sind Minijob - ja.

2) Ich weiß nicht ob du von der Kleinunternehmerreglung profitierst. Wenn du die Rechnung an das Institut direkt schreibst, kannst du da ja die Umsatzsteuer einfach drauf schlagen - die holen die sich eh vom Finanzamt wieder. Andererseits sollte es möglich sein, wenn du unter 17500 im Jahr bleibst...

3) Nein (Das ist für Umsatzsteuerermäßigung/Befreiung die für Bestimmte Umsätze gilt...solltest du mit dem Nachhilfezeug nicht reinfallen.

Eine Anmerkung. Bin selbst Freiberufler und hatte mal darüber nachgedacht eine Dozentenstelle anzunehmen. Da wurde ich aufgeklärt, dass man dann der Pflicht unterliegt, in die Rentenkasse einzuzahlen (welcher man als Freiberufler normalerweise nicht unterliegt). Da soll es schon Leute gegeben haben, die aus allen Wolken gefallen sind, als die Rentenkasse das mitbekommen hat. Da solltest du dich mal informieren, ob das für dich auch zutrifft. Schließlich könnte man Nachhilfe geben auch im weitesten als Dozententätigkeit verstehen... :D