Frage zur Kündigung im zeitlichen Übergang von der Probezeit zur "Festanstellung"

3 Antworten

Am letzten Tag der Probezeit kündigen, damit der ArbG nicht mehr mit einer Gegenkündigung und einer 14tägigen Frist reagieren und das Arbeitsverhältnis doch noch früher beenden kann, als du es gerne hättest.

Du hast grds. Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, mind. aber auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Das liegt entscheidend an den vertraglichen Formulierungen. Sollten anteilige Urlaubsberechnungen vorgesehen sein, bleibt es beim gesetzlichen Mindesturlaub. Fehlt eine Klausel über aliquote Urlaubsgewährung, steht dir der volle vertragliche Jahresurlaub zu.

Den kannst du im RAhmen der Kündigung beantragen. Der ArbG muss ihn dir aber nicht gewähren, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegen stehen. Dann ist der verbleibende Urlaub gem. § 7 BUrlG abzugelten, also auszuzahlen. Einen Rechtsanspruch auf Freistellung hast du also nicht. Auch nicht, weil du nun kündigst.

Hi ralosaviv,

das war sehr ausführlich. Danke. So werde ich vorgehen. Ich denke, dass mir für die Restzeit der Urlaub gewährt wird, denn in dieser "angespannten" Atmosphäre mag doch keiner Arbeiten.

Du kannst Deine Kündigung zwar innerhalb der Probezeit einreichen, aber solltest, um den Anspruch auf Urlaub nach der Probezeit, ( laut vertraglicher Bedingungen des geltend zu machenden Urlaubs nach der Probezeit) die Kündigung datieren auf 01.-03.Juli. Du verweist auf Deinen Anspruch von 14 Tage Urlaub, die einzuberechnen sind. Man kann allerdings auch darauf verweisen, das eine Kündigung ein außerordentliches Ereignis ist und deshalb der Urlaubsanspruch, der nun einmal besteht, dass der Urlaub innerhalb der der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen, mit einzubeziehen wäre. Dann ist eine Kündigung nämlich innerhalb Probezeit, ab.dem 30.06., mit einer Frist von 14 Tagen rechtlich abgesichert. Stellt sich der Arbeitgeber quer, kannst Du dies gerichtlich geltend machen. ALLERDINGS wirst Du auch lange auf den restlichen Lohn warten müssen. Dein zu beanspruchender Urlaub beträgt 1/2 des Jahresurlaubs, demzufolge 14 Tage. Deine Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit 14 Tage. Deine Kündigungsfrist nach der Probezeit 4 Wochen. ENTSPRECHEND nimmt es sich nichts. Allerdings vom Geld her doch. Rechnest Du 4 Wochen Kündigungsfrist und nimmst den Urlaub direkt daran im Anschluss (1.08.) hättest Du eine Lohnfortzahlung von 6 Wochen plus evt. Urlaubsgeld. Im anderen Fall von 4 Wochen. Fazit: Du kannst innerhalb der Probezeit bis spätestens zum Ende des Monats kündigen und hättest eine Frist von 14 Tagen. Die Kündigung ab dem 1.07. wäre mit einer Frist von 4 Wochen nur noch möglich. Du solltest, wenn möglich, die Kündigung erst nach dem 1.07. aussprechen und den Urlaubsanspruch erst nach Ablauf der Kündigungsfrist nehmen, also am 1.08., wenn möglich und der Arbeitgeber darüber hinwegsieht, also keine Einbeziehung verlangt. Im Notfall wirst Du mit Erfolg klagen müssen, und lange auf Dein Geld warten, wenn sich der Arbeitgeber querstellt.Liebe Grüße

Entschuldige mal, aber diese Antwort ist in den wenigen verständlichen Teilen aufgrund des geistigen Extrem-Sackhüpfens ja nun absoluter Blödsinn!

@ralosaviv

Hüpfen kannst Du tatsächlich, nämlich von einer Antwort zur anderen um Deine Kommentare loszuwerden. Kommentiere die Antworten ruhig, es stört weiter niemanden. Liebe Grüße

Da du in der Probezeit bist wird der AG sich darauf berufen und die Anstellung zum 30.6. beenden, denn auch er darf kündigen. Die 28 Tage gelten bei einer Beschäftigung über 1 Jahr. Du warst 6 Monate dort, also würden dir nur max. 14 Tage zustehen. Aber auch drauf wird der AG sich nicht einlassen.

Wenn man keine Ahnung hat, sollte man einfach nichts schreiben!

danke für deine antwort,

das heißt, dass ich die Kündigung am 01.07. zum 31.07. abgeben werde.

Ich denke, dass du dich mit dem Urlaubsanspruch aber irrst:

http://www.urlaubsanspruchbeikündigung.de/ "Ein Anrecht auf den vollen Jahresurlaub erwirbt ein Arbeitnehmer erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis für einen Zeitraum von vollen sechs Monaten bestanden hat. Beginnt das Arbeitsverhältnis also zum ersten Januar, dann hat der Arbeitnehmer erst vom ersten Juli an den Anspruch, seinen vollen Jahresurlaub zu nehmen. Auch für diese Regelung gibt es keine Besonderheit für einen Urlaubsanspruch bei Kündigung."

wie vertrauensvoll die quelle aber ist, weiß ich leider nicht