Frage zum Mietrecht: ist ein Wohnungstürschlüssel auszuhändigen?

6 Antworten

Habe ich richtig verstanden, dass sich ZWEI Mieter EINE Wohnung mit ZWEI Schlafzimmern und gemeinsamen Bad sowie Küche teilen?

Und das Problem ist, das es nur einen Schlüssel für die Wohnungstüre gibt?

Wenn der Vermieter also diesen Wohnungs(Etagen)-Schlüssel verweigert kann der eine Mieter ja in dem Fall, dass der andere Mieter nicht da ist seine Wohnung nicht betreten.

Ich folgere daraus, das logischerweise beide Mieter einen Wohnungs(Etagen)-Schlüssel haben sollten und dazu noch jeweils einen Schlüssel zu ihrem jeweiligen Schlafzimmer.

Also muss entweder das Schloss von der Etagentür/Wohnungstür oder das Schloss von dem Mieter A ausgetauscht werden, sodass es 3 unterschiedl. Schlösser sowie Schlüssel gibt.

Danke für die schnelle Reaktion, Enector.

Ja, deine Vermutung ist richtig: oben wohnen ZWEI Mieter,

sie teilen sich das Bad und die Küche.

Und ja, das Problem ist, dass nur Mieter A den Wohnungstürschlüssel hat.

Ergo:

Der Schlüssel von Mieter A passt zu dessen Zimmer (Zimmer A) UND zur Etagentür,

der Schlüssel von Mieter B passt jedoch NUR zu dessen Zimmer (Zimmer B).

Ich hätte betonen sollen:

der Wohnungsschlüssel (von Mieter A) ist in diesem Falle NICHT gleichzeitig der Hautstürschlüssel.

Also Mieter A und B haben einen Haustürschlüssel, einen Zimmertürschlüssel und nun die Frage:

auch das Recht auf einen Wohnungstür- / Etagenschlüssel für beide oder nicht?

@miltovio

Ja beide haben ein Recht auf einen Wohnungstür- / Etagenschlüssel.

@Enector

Weißt du zufällig auch, welcher Paragraph das regelt bzw. wo im Deutschen Mietrecht diese Verpflichtung seitens des Vermieters zu finden ist ?

@miltovio

Wer mietet denn eine Wohnung zu der er nur bei Wohlwollen eines Dritten den Zugang hat?

@miltovio

"Zunächst einmal hat ein Mieter einen Anspruch auf Übergabe so vieler Schlüssel, wie es Bewohner gibt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.1985, Az. 61 T 32/85)."

Eine vermietete Wohnung darf der Vermieter überhaupt nicht betreten ohne Zustimmung des Mieters. Ein Wohnungsschlüssel darf er überhaupt besitzen. Herrscht darüber Unklarheit, sollte der Mieter das Schloss wechseln und beim Auszug zurück wechseln.

Eine nicht abgeschlossene Wohnung wäre gar nicht offiziell zu vermieten.

  1. Beide Mieter haben neben einem Hautürschlüssel Anspruch auf einen Wohnungstürschlüssel. Dies ergibt sich aus vetragsgemäßer Gebrauchsüberlassung, § 535 I 1 BGB.

  2. Die Mieter haben hingegen keinen Anspruch auf abschliessbare noch verschiedenschliessende Zimmertüren, da der bei Mietvertragsschluss vorhandene Zustand angemietet wurde.
  3. Es steht Ihnen frei, auf eigene Kosten Zylinder oder Steckschlösser (Foto) zu beschaffen und zu montieren, um ein unbefugtes Betreten Dritter aus Rechtsgrund Hausrecht zu gewährleisten. Diese Umbauten wären bei Beendigung des Mietverhältnisses für den VM kostenfrei in den bei Mietvertragschluss vorhandenen Zustand zurückzubauen.

G imager761

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/be/Steckschloss_geschlossen.jpg - (Mietrecht, Vermieter, Schlüssel)

2 Mietern mit Mietvertrag in Personenmehrheit muss der Vermieter mindestens insgesamt 2 Haustürschlüssel, 2 Wohnungseingangstürschlüssel und für jede Zimmertür innerhalb der Wohnung 1 Schlüssel bei Mietbeginn aushändigen.

Darüber hinaus : Bei Einzelmietverträgen stehen jedem Mieter je 2 Schlüssel für Haus und Wohnung zu.

Beide Mieter müssen einen Zimmerschlüssel zur Etagentür haben. Und der Vermieter darf KEINEN Schlüssel zur Etagentür haben. Die Schlüssel von Zimmer A und B müssen unterschiedlich sein.

Danke für die schnelle Antwort, Kalle.

Der Wohnungstürschlüssel ist also ebenso wie der Haus- und Zimmertürschlüssel gesetzlich vorgeschrieben, verstehe ich das richtig? Wissen Sie zufällig auch, welcher Paragraph das regelt / festschreibt?

@miltovio

Dafür braucht man keinen Paragrafen. es ist doch selbstverständlich, dass nicht ein Mieter auf den anderen angewiesen ist, in seine Wohnung zu kommen

@miltovio

Das frage ich mich auch. Vlt. erklärt fragkalle ja mal den Rechtsgrund, wonach Zimmertüren innerhalb einer vermieteten Wohnung andersschliessende Zylinder oder überhaupt Schlösser aufweisen müssen.

Es soll tatsächlich noch Mieter geben, die Eigenverantwortung zeigen denn die Rechtskeule schwingen. A darf Zutrittsmöglichkeit Dritter zu seinem Zimmer duch Steckschloss oder eigenen Zylinder ändern.

B auf Einsichtsfähigkeit setzen, den VM nachts um drei feuchtfröhlich aus dem Bett klingeln und sich seine Wohnung von ihm aufschliessen lassen. Und bei dieser Gelegenheit  fragen, ob das immer so sein  muss oder er seinen eigenen Schlüssel zu der Wohnung bekommt.

Problem - gelöst :-O

G imager761

@imager761

imager761: Du schreibst so einen Unsinn, dass sich mir die Fußägel hochrollen. Lt. § 535 BGB ff hat der Vermieter dem Mieter je zwei Schlüssel für die Haustür, die Wohnungseingangstür und im Fall einer WG auch noch für das Zimmer des jeweiligen WG-Bewohners zu übergeben. Wichtig im Fall des Fragestellers ist jedoch, dass der Vermieter keinen Schlüssel zur Etagentür haben darf, sondern dass jeder Mieter der Etagenwohnung zwei Schlüssel zu dieser Tür haben müssen. Ob jeder Mieter sein Zimmer innerhalb der Wohnung absperrt, bleibt doch ihm überlassen. Aber er muss zumindest die Möglichkeit haben, es abzusperren, ohne sich extra noch ein Steckschloss kaufen zu müssen. So wie ich es verstanden haben, handelt es sich bei der Wohnung des Fragestellers nämlich um eine WG.