Frage zu Vollstreckbaren Titel - Wer kann helfen?

5 Antworten

Wenn man eine vollstreckbare Forderung über den Gerichtsvollzieher einziehen lässt, muss man diesen den vollstreckbaren Titel aushändigen. Diesen Titel braucht der Gerichtsvollzieher als Handlungsgrundlage.

Ist die Forderung, incl. aller Kosten ( Zinsen, Vollstreckungskosten usw.) erfüllt, wird der Schuldtitel durch den Gerichtsvollzieher entwertet, das heißt mit diesen Vollstreckungstitel, kann nicht mehr vollstreckt (gepfändet) werden.

Bewahre den Schuldtitel und ggf. die schriftliche Bestätigung, das der Titel erledigt ist, gut auf, damit nicht jemand versucht sich eine Zweitschrift des Vollstreckungstitels über ein Vollstreckungsgericht, zu beschaffen um erneut die Forderung einziehen zu lassen

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Bekomme ich denn wenigstens einen POSITIVEN Eintrag/Vermerk bei der Schufa das die Schulden gezahlt worden sind? Grüße

Was die Schufa angeht: Schreibe die Schufa an, hänge das Schreiben des Gerichtsvollziehers in Kopie dazu und verlange, dass der Eintrag auf "Erledigt" gestellt und nach 3 Jahren gelöscht wird. Das war es im Prinzip.

Den Titel und das GV-Schreiben behältst du mindestens 30 Jahre. Das ist der Beweis, dass die Schulden bezahlt sind. Sollte der Gläubiger nochmals kommen, kannst du ihn dann im Prinzip fort jagen mit den Worten "Ich habe hier die Erledigung bestätigt bekommen und den Original-Titel. Schleich dich gefälligst und veralbere andere."

Wenn der Eintrag schon 1 - 3 Jahre besteht, muss der Schuldner nach Tilgung der Schuld entsprechend kürzer auf die Löschung des Eintrages zuwarten.

Die Löschung richtet sich nach dem Alter des Schufaeintrages und dann erst, wann die Schuld beglich wurde.

Besteht der Eintrag seit Dezember 2014 und wurde die Schuld im April 2017 beglichen, dann muss der Eintrag spätestens zum 31.12.2017 gelöscht werden. Nicht erst zum 31.12.2020 ( § 35, Absatz 2, Nr. 4 BDSG ) .

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__35.html

Der Zeitpunkt der Eintragung des Schufa Vermerks ist entscheidender für den Löschungszeitpunkt, als der tatsächliche Zahlungszeitpunkt.

Der Titel wurde dir übergeben, damit der Gläubiger nicht mehr daraus vollstrecken kann. Diesen kannst du abheften, zerreisen oder als Bild aufhängen. Das bleibt dir überlassen.

hallo

wenn jemand geld von dir bekommt und einen mahnbescheid beantragt weil du nicht bezahlt hast und du auch den mahnbescheid nicht bezahlt hast dann ergeht ein sogenannter vollstreckbarer titel. d.h. der gerichtsvollzieher treibt bei dir ein - sprich er pfändet. hier gibt es noch kleine möglichkeiten wenn du z.b. gar keine schulden hast oder die summe nicht stimmt aber darauf gehe ich hier nicht ein.

der vollstreckbare titel wird auch schuldtitel genannt. da du die schulden nun bezahlt hast bekommst du diesen schuldtitel ausgehändigt. das ist sehr wichtig weil schulden für die ein Titel erlassen wurde erst nach 30 Jahren verjähren. Schlimmer noch, jedesmal wenn der Gerichtsvollzieher versucht Geld zu bekommen und du nur einen Teil oder gar nicht bezahlst beginnen die 30 Jahre von vorne.

Daher ist es wichtig dass dir der Titel ausgehändigt wird denn ansonsten kann der Gläubiger (die Person die das Geld zu bekommen hat) den Titel ja immer wieder vorlegen und das Geld beitreiben  lassen. 

Egal, glückwunsch zur Zahlung

Sigrid

Die Aushändigung des Schuldtitel bedeutet:  die Forderung aus eben diesen Titel hat sich komplett erledigt. Du bist in dieser Sache schuldenfrei.

Wegen der Schufa:  da musst du mindestens noch ein Jahr warten. Normalerweise so ca. 2 Jahre. Aber manchmal macht es die Schufa auch nach einem Jahr.

Wegen der Schufa:  da musst du mindestens noch ein Jahr warten. Normalerweise so ca. 2 Jahre. Aber manchmal macht es die Schufa auch nach einem Jahr.

Weder ein noch zwei Jahre. Das ganze wird mit Datum der Zahlung als erledigt gekennzeichnet (bzw. bekommt hat man Anspruch) und dann wird es nach 3 Jahren zum Jahresende rausgelöscht. Nicht früher, nicht später.

@mepeisen

Nicht früher, nicht später.

Doch, es geht auch früher. Maßgeblich ist, wann der erste Eintrag bei der Schufa erfolgte ( § 35, Absatz 2, Nr. 4 BDSG ) . Ist er schon etwa 3 Jahre alt, die Forderung beglichen und die übliche Prüfung erfolgt sowieso kalendarisch, dann kann die Löschung bei günstigen zeitlichen Gegebenheiten auch schneller erfolgen.

Es ist also rechtlich pauschaler Unsinn, dass der Schufa Eintrag grundsätzlich erst 3 Jahre nach Begleichung der Schuld gelöscht wird.

Im günstigsten Fall kann eine Löschung zum Beispiel etwa einen Monat nach Tilgung der Schuld erfolgen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__35.html