Frage zu einer kostenfrei überlassenen EBK in einer gemieteten Wohnung - sehr guter Zustand

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Warum sollte der Vermieter für Schäden einer kostenfrei überlassenen Sache aufkommen? Wenn der Sohn die EBK in dem vertragsmäßig einwandfreien Zustand übernommen hat, dann steht er bei Schäden und Abnutzungen m. E. in der Pflicht. Anders wäre es natürlich, wenn der Vermieter die EBK in der Abrechnung gesondert mit entsprechendem Zuschlag ausgewiesen hätte. Dann müsste er für die Mängel und Schäden sowie ggf. den Ersatz aufkommen, die trotz ordnungsgemäßen Gebrauchs auftreten bzw. auftreten können. Beim Ersatz von defekten Geräten wäre es nur ganz gut, wenn dein Sohn als Mieter sich mit dem Vermieter in Verbindung setzt damit man sich auf eine gemeinsame Regelung einigt. Ich kann mir nämlich nicht vorstellen dass es dem Vermieter genehm wäre - und jetzt will ich mal maßlos übertreiben - wenn Dein Sohn einen bislang weißen Kühlschrank gegen einen roten und einen bislang großen KS gegen einen kleinen austauscht. Diesbezüglich sollte man vielleicht sogar schon im Vorfeld nochmals mit dem Vermieter sprechen.

Wenn bei Mietbeginn eine EBK in der Wohnung steht, ist sie automatisch mitvermietet, auch wenn sie nicht extra erwähnt wird. Das trifft auch für die Toilette, die Wanne etc.. Dass der Mieter für jegliche Reparaturen daran aufkommen soll, halte ich als unangemessene Benachteiligung für unwirksam. Auf alle Fälle müsste der Vermieter zumindest bei Austausch des/der Geräte auf seine Kosten sorgen.

****Für Beschädigungen und Defekte an der von dem Vermieter KOSTENFREI (mietfrei) überlassenen Einbauküche (u.a. Herd mit Kochfeld, Kühl-/Gefrierkombination, Dunstabzugshaube, Edelstahlspülbecken, Untertischgerät für Warmwasseraufbereitung) haftet der Mieter****. 

Dass Mieter für Beschädigungen haften, ist eigentlich Allgemeingut. Möglichweise kommt dafür seine HV auf. Mit Defekten ist das was ganz andres.

Ich rate deinem Sohn zunächst dazu zu schweigen. Erst wenn mal eine Situation eintritt, wäre das Problem, notfalls mit Rechtsbeistand, abzuklären.

Die Instandhaltung der Einbauküche mit sämtlichen Geräten ist - sofern die Küche mitvermietet ist - Sache des Vermieters, der alle notwendigen Reparaturen auf eigene Kosten ausführen lassen muss. Es gilt nichts anderes als für das übrige Inventar der Wohnung oder die Wohnung selbst auch. Enthält der Mietvertrag eine zulässige Klausel über die sogenannten Kleinreparturen, so bezieht sich diese auch auf die Einbauküche, denn die Küche unterliegt dem ständigen Zugriff des Mieters. >> siehe dazu Kleinreparturen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Vermieter mit dem Mieter bezüglich der Einbauküche eine individuelle Vereinbarung (kein Formularvertrag!) abgeschlossen hat. Klauseln in Mietverträgen, nach der Mieter für die Einbauküche "haftet" oder sie auf eigene Kosten funktionsfähig halten muss oder gar Elektrogeräte anschaffen muss, sind unwirksam. Die Folge einer unwirksamen Vertragsklausel ist dabei regelmäßig die, dass gar keine diesbezügliche Verpflichtung des Mieters mehr besteht. *

Quelle http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbaukueche.htm

Entweder gehört die EBK dem Vermieter, dann muss er bei Schäden (durch Verschleiß) aufkommen, oder die EBK ist irgendwie zu dem Eigentum des Sohnes geworden.

Die Küche gehört dem Vermieter - unser Sohn kann sie folglich bei Auszug NICHT mitnehmen. Es geht aber um den Vertragstext!! Hier wurde einvernehmlich fixiert, dass reparaturen an der EBK (mietfrei) der Mieter zu tragen hat. IST DIESES VERTRAGLICHE EINVERSTÄNDNIS BINDEND ?? Dies ist hier die Kernfrage - und wenn NEIN: Ist dann beispielsweise der Mietvertrag als Ganzes ungültig ??

Die Antwort von @atropinum würde ich persönlich so gelten lassen. Allerdings geht das "persönliche Verschulden" nicht klar genug aus dem Vertrag hervor. Da heißt es ja nur "für Beschädigungen und Defekte", wenn ich das richtig sehe.

Diesen Punkt wohl doch noch einmal mit dem Vermieter besprechen, weil ansonsten die Formulierung doch etwas schwammig erscheint.