Frage zu Betrug / Wiedergutmachung

6 Antworten

Warte Deinen Prozess ab. Wirst schon sehen, was kommt!

glaube die frage kann eher dein anwalt beantworten

Betrug ist ein Offizialdelikt. d. h. es wird ermittelt, selbst wenn ein Geschädigter keine Anzeige erstattet.

Somit passiert folgendes:

1-5 zeigen den an. Die Polizei holt sich den/die Kontozugang/-zugänge von eBay.

Alle die dort Kontakt zu dem Verdächtigten hatten, bekommen eine Nachricht mit Fragen:

Haben Sie von dem gekauft?

Haben sie Geld geschickt?

Haben Sie Ware bekommen?

usw.

Ab einer gewissengrößenordnung ist es auch egal, wie viele Fälle es sind. ob nun 500, 750, oder 1000 ist im Strafmaß kaum noch etwas, was sich niederschlägt.

bei dem geschilderten Fall ist Bewährung schon schwer vorstellbar, aber wenn, dann wäre eine Bewährungsauflage schon, sich an die Wiedergutmachung zu machen.

Anders als der Fragesteller, halte ich nicht die Antwort von Ronox, sondern Deine Antwort für eine wirklich durchdachte und präzise Hilfe/Antwort ! :)

Also von mir bekommst Du jedenfalls den Daumen hoch und der Antwort habe ich auch nichts hinzuzufügen.

Schönen Gruß
TheGrow

@TheGrow

Bis 50 Euro gilt es als Antragsdelikt, ihr Schlaumeier. :)

@Dagoberto5

Bei 1000 Geschädigten? Das ist nicht Dein Ernst?

@Dagoberto5

@Dagoberto

Das gilt für eine Einzeltat bei Diebstahl einer geringfügigen Sache.

100 Fälle und mehr sind gewerbsmäßiger Betrug § 263 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Lass Dir Deine Studiengebühren erstatten.

@Martin2011

@Martin2011

natürlich sind 100 Fälle udn mehr gewerbsmäiger Betrug.

Wenn die Ansicht mit den 50,- Euro richtig wäre, könnte man ja durch Betrug straffrei Millionär werden.

Die 50,- Euro haben Bedeutung bei Ladendiebstahl usw.

@wfwbinder

Jepp!

Danke für Deine Mühe das noch einmal ausführlich aufzuschreiben.

Aber genau das meinte ich damit ;-) Er dachte wohl offensichtlich sich durch eine 50,- Euro-Grenze schmuggeln zu können und das war dann vielleicht etwas arg naiv.

@wfwbinder

Nee du, bis 50.000€ und in jeweils 50€ Schritten maximal 5 Jahre Haft, da nur "normaler Betrug".

@TheGrow

@TheGRow

Danke, aber so ein Studium, wenn auch nur zum LL.B. muss ja Spuren hinterlassen. ;-)

:-))))))))))))))))))

@Martin2011

Wenn der Sachverhalt so stimmt, wird ihm der Richter den A..... aufreissen.

Das Problem ist hier die vielzahl der Fälle.

Mit den 50.000,- Schaden wäre evtl. noch eine Bewährung drin, wenn es 5 Fälle a 10.000,- bei einem völlig unbescholtenen wären.

Aber alles jenseits von sagen wir 200-400 Fällen ist eine geplante, gewerblich-geschäftsmäßige Vorgehensweise.

keine Chance, das gibt selbst als Jugendstrafe (falls noch Jugendstrafrecht anwendbar wäre) so um die 2 Jahre 3 Monate. Bei einem Erwachsenen nicht unter 3 Jahre 6 Monate, in Bayern ausserhalb von München 5 Jahre.

@wfwbinder

Jepp!

Gerade hier im Umfeld erlebt. (HH) Ähnliche Schadenshöhe. 40k Schaden. 300 Fälle. Täterin war 28 Jahre, gab 3 Jahre 7 Monate. Und bis auf ein paar jugendliche Verfehlungen hatte sie bis dahin nichts auf dem Kerbholz.

Hätte sie nur ein Auto für das gleiche Geld vertickert und nicht geliefert, wäre sie ziemlich sicher mit Bewährung davon gekommen.

@Dagoberto5

Du scheinst ja ein ganz kluger zu sein. Ich verlasse mich Auf Studium udn Präzedenzfälle.

6. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen. Ist der Wille des Täters indessen lediglich darauf gerichtet, sich ein ganz geringfügiges Nebeneinkommen zu verschaffen oder erstrebt er ein zwar der Höhe nach mehr als geringfügiges aber nur auf kurze Zeit angelegtes Zusatzeinkommen, liegt Gewerbsmäßigkeit nicht vor.

OLG Koblenz 160/12

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7BE58301F8-1873-4111-B836-418C8EBA2885%7D

Ausserdem habe ich von mehr als 5 Jahren auch nicht gesprochen, nur der strafrahmen liiegt bei 6 Monaten bis 10 Jahren, anstatt bei Strafe bis 5 Jahren, oder Geldstrafe.

@Martin2011

Vollkommen richtig. Das Problem ist die Anzahl der Fälle.

Definition von gewerblich (habe weiter unten ein Urteil eingestellt), wo einfach darauf abgestellt wird, das sich der Täter "eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen" und das kann man bei jedem Handeln jenseits von 100-200 Fällen und mehr als 25.000,- wohl behaupten.

Aber man kann ja Pippi Langstrumpf spielen und sich die Welt so malen, wie sie einem gefällt.

@TheGrow

Dem stimme ich auch zu. Möchte aber auch erwähnen, dass "skyfly71" die ganze Frage korrekt beantwortet hat.

Denn der zivilrechtliche Aspekt ist ja auch nicht so ganz uninteressant.

@wfwbinder

Ein besonders schwerer Fall ist ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. (50€ sind meiner Meinung nach geringfügig, laut OLG Frankfurt auch)

Und bei Betrug ist die Grenze bis 50.000 € meines Wissens auch nicht sonderlich hoch, zumal vermutlich nichtmal die Summe bei einer Verhandlung zusammenkommen würde.

Das wäre mein Standpunkt, lasse mich aber gerne belehren :)

PS: Die 5 Jahre Haft bezogen sich auf die höchstmögliche (theorethische) Strafe.

@Dagoberto5

richtig, das nennt man Strafrahmen. Da hängt viel davon ab, wie die Richter reagieren.

Problem, das Ding landet schon mal vor einer Strafkammer am Landgericht udn nciht mehr vor dem Schöffengericht.

Dann ist es eine Frage wo.

Beim LG Frankfurt sind 50.000,- Euro kleinkram, bei einem Landgericht in einer Kleinstadt sind 50.000,- Euro schon recht viel.

Ich sehe in diesem Fall das Problem eindeutig nciht bei der Summe, sondern ganz klaar bei der Anzahlt der Fälle.

@wfwbinder

Ein besonders schwerer Fall ist ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Damit hat sich die Gewerbsmäßigkeit doch im Grunde schon erledigt, oder etwa nicht ?

@Dagoberto5

Hallo Dagoberto5,

zeig mir doch bitte mal den entsprechenden Gesetzestext, in dem steht, dass Betrug ein Antragsdelikt ist?

Betrug unterliegt immer der Strafverfolgung, selbst wenn es sich nur um 1,50 handeln sollte. Im übrigen liegt hier sogar wie bereits mehrfach angeführt wurde ein besonders schwerer Fall vor. Es ist nicht von der Einzelsumme von 50,00 Euro auszugehen, sondern vom angerichteten Gesamtschaden.

Außerdem, Du kannst davon ausgehen, dass nicht nur ein einziger, sondern mehrere Geschädigte den Strafantrag stellen. Öffentliches Interesse liegt auch noch vor.

Aber nochmal, weder ist ein Strafantrag notwendig, noch muss öffentliches Interesse vorliegen, denn Betrug ist anders als von Dir angeführt kein Antragsdelikt

@Dagoberto5

Das Urteil vom LG Kolblenz lesen.

Gewerbsmäßig ist vor allem die Anzahl der Fälle. Weniger die Summe.

Es handelt sich um gewerbsmäßigen Betrug. Der wird JE FALL mit 6 Monaten Mindeststrafe bestraft. Bei mehreren Fällen gibt's "Mengenrabatt" (korrekter: Gesamtstrafe), so dass am Ende eine Freiheitsstrafe von 3-5 Jahren stehen dürfte. Danach ist es völlig egal, wer den Täter zivilrechtlich verklagt. Er wird absehbar sowieso kein Geld mehr haben, um das noch zu bezahlen.

Ansonsten gilt: Wer ihn verklagt, dem muss er den Schaden ersetzen. Wenn ihn 5 verklagen, bekommen auch nur 5 Geld. Wenns 300 sind, dann bekommen eben 300 Geld. "Sammelklagen" gibt es in Deutschland nicht. Wer Geld von ihm will, muß individuell Klage erheben.

wenn ihm 500 nachgewiesen werden, ganz egal ob mit oder ohne direkter anzeige der betroffenen dann wird er auch für 500 belangt.

und wenn nur einer der betroffenen einen richtig guten anwalt hat, wird dieser sich einblick in die Auktionen verschaffen und gegebenfalls eigenständig andere Käufer anschreiben um das ganze komplett aufdecken zu können