Frage zu Aussage im notariellen Vertrag über Kauf einer Immobilie

8 Antworten

Die Eintragung einer Grundschuld heißt nicht, dass noch eine Schuld existiert. Sehr häufig lässt man die Grundschuld stehen, weil jede neue Eintragung wieder mit Kosten verbunden ist; beantragt man später bei derselben Bank erneut z.B. ein Darlehen, muss man nur die Urkunde wieder überreichen, und hat keine weiteren Kosten zu tragen (das nur zum Hintergrund). Entscheidend ist vielmehr, dass (wenn wie hier vorgesehen) die Löschung beabsichtigt wird, der Veräüßerer auch im Besitz der Grundschuldurkunde ist. Falls Du also die Grundschuld tatsächlich löschen lassen willst, musst Du lt. Text die Löschung später auch bezahlen. So ist es auch üblich (Erwerber trägt Kosten); willst Du das nicht, muss zunächst die Grundschuldlöschung durchgeführt werden, ehe der Verkauf stattfinden kann. In aller Regel wird davon abgesehen, weil das bedeutet, dass der Verkauf (je nach Kommune) 4 - 6 Wochen später erst beurkundet werden kann.

In der Abteilung III des Grundbuchs werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen.

Der Vorvertrag sagt ja schon, dass die Vertragsparteien die Löschung des Rechts im Grundbuch vereinbaren. Darum kümmert sich der Notar bei Vertragsabschluss - ihm muss nachgewiesen werden, dass die Grundschuld getilgt ist.

Dass Dir das Recht vorbehalten bleibt, diese Grundschuld zu übernehmen, wäre nur interessant, wenn Du sie gegenüber dem Käufer bzw. zur Besicherung für Dich selbst noch nutzen willst - das ist (normalerweise)sicher nicht der Fall (das hier zu erklären würde zu weit führen.)

Wenn noch eine Grundschuld bestehen würde, müsste Dich der Notar explizit darauf aufmerksam machen - es wäre dann ein eigener, zusätzlicher Vertragsbestandteil, weil dann das Vorgehen gesondert erklärt werden müsset - zahlt er noch an Dich etc...

Die Grundschuld ginge nicht an Dich über - aber die Bank könnte "in die Immobilie pfänden" wenn sie noch ein Grundrecht eingetragen hat, und dieses nicht bedient wird.

Aber das sind die gängigen Formulierungen, denn eine Löschung erfolgt erst mit Abschluss des Vertrages - dafür haftet übrigens der Notar und ist für Fehler auch versichert.

Nein, die muss nicht (zusätzlich) zum Kaufpreis auf Dich übergehen. Es ist so, daß der Notar erst zur Umschreibung einreichen kann und wird, wenn sichergestellt ist, daß diese Belastung in Abt. III gelöscht wird (also Löschungsbewilligung vorliegt). Auch der Rechtspfleger würde gar nicht die Umschreibung vornehmen, wenn dieser Punkt nicht eindeutig geklärt ist.

Natürlich gibt es die Variante, daß ein Käufer die Grundschuld zum Valutawert übernimmt. Dann wird dieser Wert aber von der Summe, die zu zahlen ist, abgezogen bzw darauf angerechnet.

Nochmal zusammengefasst: Du musst NICHT den Kaufpreis bezahlen und noch ZUSÄTZLICH eine Grundschuld übernehmen.

Kaufpreishöhe ist Kaufpreishöhe ! Punkt.

Fragt den Notar nochmal nach der richtigen Formulierung.

Auch wenn die Grundschuld getilgt ist, bleibt sie oft - aus Kostengründen oder weil man so einen neuen Eintrag bei einer späteren erneuten Kreditaufnahme, z.B. für Renovierung - im Grundbuch eingetragen.

Du kannst nun entscheiden, ob der Grundbucheintrag gelöscht werden soll (auf Kosten des Verkäufers), oder ob Du den Eintrag übernehmen willst (weil Du z.B. bei derselben Bank finanzieren willst). - Ich würde den Eintrag immer löschen lassen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Die Grundschuld des Verkäufers geht auf keinen Fall an Dich über. Im Zweifelsfall sollte er doch alle Restschulden aus dem Verkaufserlös tilgen können.


Im übrigen gehört es zum Job des Notars, Dir den Kaufvertrag so lange zu erklären, bis Du ihn verstanden hast. Du darfst ihn also "löchern".

.... es ist wichtig zu prüffen, ob nicht auch andere "Dienstbarkeiten" oder "Rechte" im Grundbuch stehen!. Ich würde IMMER selbst Einsicht nehmen beim Grundbuchamt nehmen und sogar die paar € bezahlen für eine beglaubigte Abschrift!

@WilliPahl

Korrekt - aber auch das ist Sache des Notars; der Vertragstext muss dem aktuellen Grundbuchauszug entsprechen. Nichtsdestotrotz würde ich mir in jedem Fall lange vor jedem Notartermin einen aktuellen Grundbuchauszug holen, das ist wahr.

@FordPrefect

Genau deswegen bekommt der Notar sein Geld, nicht um ein paar Schreibarbeiten erledigen (zu lassen)

@DerHans

Ja sicher. Aber im Vertrag steht eben genau die zitierte Formulierung, damit man den Kaufvertrag schon mal schließen kann. Alles weitere ist dann die Abwicklung, für die wiederum weitgehend der Notar (bzw. sein Personal) zuständig ist. Deshalb werden bestimmten Personen auch von den Vertragsparteien gewisse Vollmachten bescheinigt.

Übrigens stehen nicht alle Dienstbarkeiten und Lasten im Grundbuch. Baulasten erfährt man bei der jeweiligen Gemeinde beim Bauamt (z.B.)... Und die stehen dann auch nicht unbedingt im Kaufvertrag. - Nach einigen Erfahrungen damit würde ich mich immer auch noch danach beim Verkäufer erkundigen und gegebenenfalls einen Passus im Vertrag aufnehmen lassen. Einseitige Baulasten können ja immerhin auch wertmindernd sein...

VORSICHT!!! Gehr unbdingt selbst zum Grundbuchamt! Du brauchst vorher schriftliche Einsichtgenehmigung des Verkäufers. Sollte er die Dir nicht sofort geben, ist was faul. Hände weg. Alle getilgten Grundschulden müssen vom Grundbuchamt auch eingetragen sein! Die Beamtenínnen beim Grundbuchamt sind aber sehr gut und müssen Dir helfen. KEINE Unterschriften leisten, bevor alles geklärt ist! Auch der Notar hat seiner Aufklärungspflicht nachzukommen, laß Dir immer alles schriftlich geben.

Jetzt verbreite mal keine Panik hier. Ein Besuch beim Amtsgericht - dort ist das Grundbuchamt - erübrigt sich, das ist Aufgabe des Notars diese Dinge zu klären.

@WetWilly

Deine Antwort ist einfach nur falsch! Wieviel Häuser hast Du schon gekauft oder verkauft???

Hä?
In praktisch jedem Grundbucheintrag findet man Grundschuldvermerke. Mit vorhandenen Schulden hat das rein gar nichts zu tun; eine Grundschuld bedeutet ein Sicherungsrecht an einer Immobilie in bestimmter Höhe. Entscheidend ist, wer die zugehörige Grundschuld-Urkunde hat. Hat Sie der Verkäufer, ist die Löschung reine Formsache. Hat er sie nicht, muss er sie beibringen.