Fotos der ExFreundin löschen? Muss? Urheberecht?

4 Antworten

Diese Frage betrifft eher das Recht am eigenen Bild, welches über das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) geregelt ist. Dieses greift jedoch nur, wenn ein Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Der private Gebrauch ist vom Verbotsrecht von §22 KunstUrhG ausgenommen.

Übrigens hat Deine Exfreundin auch über das Urheberrecht keinerlei Möglichkeit, Dich zum Löschen der Bilder zu zwingen, selbst dann nicht, wenn einzelne Bilder von ihr selbst stammen würden. Nach §53, Abs. 1 UrhG darfst Du nämlich zum privaten Gebrauch eine Kopie eines Bildes speichern, sofern die benutzte Vorlage nicht rechstwidrig hergestellt wurde.

Meines Erachtens gibt es somit keine gesetzliche Grundlage, die Dich zum Löschen der Bilder verpflichten würde.

Wo bitte in der Frage steht, dass er nicht bei allen Bildern der Urheber war? Somit ist der Hinweis auf die Privatkopie nach § 53 UrhG absolut irrelevant und zudem nur auf Dritte anwendbar.

In § 22 KunstUrhG ist nur vorgesehen, ob veröffentlicht werden darf oder nicht, die abgebildete Person erlangt niemals Rechte an einem Bilder wenn der Urheber sie nicht eingeräumt hat.

wenn es sich dabei nicht gerade um Nacktfotos oder gar noch pikanteres handelt gibt es kein Gesetz, das dir den Besitz der Bilder verbieten würde (und auch im Fall von Nacktfotos gibt es kein Gesetz, sondern lediglich eine einzelne Gerichtsentscheidung in einem Einzelfall). Vor allem da die Abgebildete ja auch für die Aufnahmen posiert hat.

Wie du richtig sagst bist du der Urheber und hast auch die entsprechenden Rechte an deinen Bildern.

Wie Posterin cymbeline schon gut erklärt hat, hat der Fotograf das Urheberrecht, nicht der Fotografierte. Der hat nur das Recht nach § 22 Kunsturhebberrechtsgesetz: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."

Gegen eine reine Aufbewahrung von Portraits in Schubladen und auf Festplatten kenne ich keine Gesetze und keine Urteile (außer bei Kinderpornografie).

Wenn man aber in seinem Einzelfall glaubhaft machen kann, dass man überaus peinlich berührt ist, quasi seelisch darunter leidet, dass ein besonders peinliches Foto beim Ex lagert,

dann kann man ja ein Gericht befragen, ob der Ex das Foto nicht herausrücken und vernichten muss.

Einen solchen Fall habe ich zwar nicht erkennen können auf der guten Website "Persönlichkeitsrecht (Deutschland)" auf Wikipedia. Aber das muss ja nicht heißen, dass ein Gericht das nicht ändern könnte.

Nehmen wir an, ich habe mich quasi als Treuebeweis/-unterpfand bei etwas sehr Intimem ablichten lassen vom Damaligen, dann könnte ein weiterer Verbleib des Fotos/Videos in dessen Besitz eine Verletzung der damaligen Abmachung sein nach unserer Trennung. Oder nach einer Untreue. Ja nach dem ...

Oder eine schwere Verletzung meiner aktuellen Gefühle. Nur unter solchen extremen Umständen könnte ich mir eine Herausgabe/Vernichtung des Bildes vorstellen. Wenn überhaupt.

"Libertatis und ich auf dem Göschenpass, mit der süßen Annie im Arm, 2. 5. 2008" in Schublade oder auf Festplatte wird sicher kein Persönlichkeitsrecht von L. oder A verletzen!

Wenn aber eine Verbreitung eines Bildes droht, das der Zustimmung von L. oder A. bedarf, dann kann dagegen eine Abmahnung, eine Unterlassungserklärung, eine Unterlassungsklage zweckvoll sein - etwa, wenn der Ex mit einer Verbreitung des Bildes droht!

Oder wenn sonstwie eine solche Gefahr (für ein Gericht) erkennbar in der Luft liegt.

Gruß aus Berlin, Gerd

Du bist der Urheber - du entscheidest was gemacht wird. Ein abgebildete Person erlangt niemals irgendwas an Rechten an einer Aufnahmen, ausgenommen der Urheber hat diese eingeräumt. So mancher wird wieder sagen - es gibt doch das Recht am eigenen Bild(nis), doch das besagt lediglich, ob eine Aufnahme veröffentlicht werden darf oder nicht - und das war's dann auch schon

Das "Schreckensszenario " wie von Gerd beschrieben ist sehr weit hergeholt - mir ist in 22 Jahren Fotografie noch kein Fall untergekommen, in dem man trotzdem zur Löschung verdonnert wurde - solange das im privaten Bereich gehändelt wird, kann dir quasi keiner was machen oder anhängen, so dumm wird keiner sein und darum ein Verfahren lostreten.

Kollege " cymbeline " spricht von der Norm § 53 - mit Verlaub, dass muss den Urheber nun wirklich nicht jucken, die Schranke gilt für Dritte, aber nicht für den Urheber mit seinen eigenen Werken. Es also damit zu begründen, dass du die Bilder behalten darfst ist somit völlig unkorrekt - er wäre nur wenn auf die EX anwendbar, nicht aber auf den Urheber selbst.

Wann ist ein Bildnis veröffentlicht...?? die Rechtsmeinung sagt, ab dann, wo die Öffentlichkeit Zugriff hat. Die Öffentlichkeit wir in § 15 Abs. 3 UrhG geregelt:

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl / (Anmerkung: bis zu 7 Personen) / von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Solange du dich daran hältst, kann dir keiner ein Ei an's Knie nageln

Na na, bitte erst den Post genau lesen, bevor Du den "Kollegen" als dumm hinstellst!

In meinem Post beziehe ich mich auf §53 explizit auf den Fall, dass einige Bilder von der Ex-Freundin selbst stammen, Libertatis also NICHT der Urheber wäre. Ich wollte bloss aufzeigen, dass er selbst Fotos, die von ihr gemacht wurden, nicht löschen müsste.

@cymbeline

In der Frage steht absolut nichts woraus hervorgeht, dass er nicht von allen Bildern der Urheber ist... WER KANN HIER ALSO NICHT LESEN?? ich kann nichts dafür, wenn nicht gegebene Tatsachen hineininterpretierst... also schraub dich mal runter...