Forderungen der Postbank nach 10 Jahren?

4 Antworten

Die Forderung ist zwar nicht verjährt (wegen Verjährungshemmung 10 Jahre bei Verbraucherkreditverträgen, § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB). Aber trotzdem kann man in diesem Fall sicherlich mit Verwirkung nach § 242 argumentieren. Weil die Bank es über ein Jahrzehnt hinweg aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen hat, die Restforderung anzumahnen, durfte nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass die Bank die Forderung nicht mehr beitreibt.

http://www.antispam-ev.de/wiki/Verwirkung

Wegen Zinsforderungen: die verjähren nach drei abgelaufenen Kalenderjahren, und es kann auch nur der gesetzliche Basiszinssatz von ca. 5 Prozent angesetzt werden.

Es kann gut sein, dass Du demnächst Post von einem Rechtsanwalt Heyl kriegst, der mahnt solche Uraltforderungen der Postbank an. In dem Fall: zum Anwalt und den einen Widerspruch schreiben lassen.

Sehr versteckt steht im BGB § 497 Absatz 3 Satz 3 folgende überraschende Bestimmung:

"Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an."

Das heißt, ab Verzug ist die Verjährung erstmal 10 Jahre gehemmt. Ohne jeden Titel. Danach fängt die 3jährige Frist an.

Altforderungen aus 2000 verjährten nach altem Recht in 30 Jahren, so dass das auch nicht zur Verjährung verhilft.

Die Bankenlobby hat bei der Schuldrechtsreform gute Arbeit geleistet.

Gilt dieser Paragraph auch wenn die 35 Euro nicht durch Transfers sondern durch Kontoführungsgebühren entstanden sind? Es gab auf dem Konto niemals Transaktionen!

Nach §195 BGB sollte die Forderung verjährt sein (Regelmäßige Verjährung nach drei Jahren, wenn die Forderung nicht aufrechterhalten wird)

Wenn die 35 Euro mit 12% verzinst würden, wären das jetzt etwa 110 Euro.

Ich kenne das von der hiesigen Sparkasse nur so, daß es bei so geringen Beträgen im Normalfall nicht verzinst wird. Sie besteht nur auf der Rückzahlung der damaligen Schuld, wenn man wieder ein neues Konto will.

Vorsicht, bei Verbraucherkreditverträgen (dazu gehören auch Dispokredite bei Girokonten) greift nicht die 3-jährige Regelverjährung des BGB. Sondern es gibt eine 10-jährige Hemmung, bis danach die Regelverjährung beginnt. Also ist die Forderung erst mit Beginn des 14. Jahrs nach Entstehen verjährt.

Jedoch kann man hier sicher mit Fug und Recht mit Verwirkung (§ 242 BGB) argumentieren, weil die Bank es aus unerfindlichen Gründen jahrelang unterlassen hat, die Forderung anzumahnen. Eine nicht verjährte Forderung kann unter bestimmten Bedingungen verwirkt sein, diese Bedingungen liegen hier vor.

Zinsen wären auch nicht mit 12 % zu berechnen, sondern es müsste der gesetzliche Basinszinssatz (ca. 5 %) angesetzt werden. Zudem verjähren Zinsansprüche nach 3 Jahren.

Schlimmstensfalls kanns passieren das du mit Zinsetwas über 100 € zahlst ,das ist ja auch noch im Rahmen.