Fitnessvertrag unter 18 Problem?

1 Antwort

Hallo "Bloodtype0",

wenn ein Rechtsgeschäft mit jemandem, wie in Deinem Falle, Minderjährigen geschlossen wurde, so ist dieses Geschäft vorerst schwebend unwirksam, da die minderjährige Person nach § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig ist.

Daraus folgt, dass es zum Wirksamwerden einer abgegebenen Willenserklärung des Minderjährigen der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters bedarf (vgl. § 107 BGB).

Schließt der Minderjährige dennoch einen Vertrag ohne Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters ab, so entfaltet dieser vorerst keine Wirkung und ist, wie schon gesagt, schwebend unwirksam.

Das heißt, dass ein Minderjähriger einen Vertrag nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abschließen kann (vgl. § 108 Abs. 1 BGB).

Der schwebend unwirksame Vertrag kann also in einen wirksamen gewandelt werden, wenn ein gesetzlicher Vertreter dem Rechtsgeschäft des Minderjährigen zustimmt.

Dies muss er aber innerhalb einer Frist tun. Diese ist in § 108 Abs. 2 S. 2 festgelegt und beträgt nach Empfang der Aufforderung zwei Wochen. Wird in dieser Zeit keine Genehmigung erklärt oder auch abgelehnt, gilt sie als verweigert und das Rechtsgeschäft ist nichtig.

Es ist folglich kein Rechtsgeschäft und somit auch kein wirksamer Vertrag zustandegekommen, wenn keiner Deiner Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter unterschrieben haben.

Da Du bereits Zahlungen geleistet hast, könnten Deine Eltern diese Beitragszahlungen demnach zurückfordern, da sich derjenige, der die Zahlungen erhalten hat, unrechtmäßig bereichert hat. Zudem wäre der Fitnessstudiovertrag als unwirksam zu erklären.

Deine Eltern sollten demnach schriftlich erklären, Sie haben dem Vertrag nie zugestimmt, sollten zugleich um Rückzahlung der geleisteten Zahlungen und um umgehende Bestätigung der Vertragsauflösung bitten.

Viele Grüße, Will.