Firmenverkauf danach Standortverlegung

6 Antworten

Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ist gegeben mit den 200 km.

was bedeutet dies konkret? Welche Rechte bzw Kündigungsfristen gelten dann? (wie oben beschrieben)

Welcher Arbeitsort ist denn im Vertrag vereinbart? Einen neuen Vertrag muß niemand unterzeichnen.

Wenn der neue Standort mit im Vertrag steht (zB Deutschlandweit im Vertrag) wirst Du eine Kündigung schreiben müssen wenn Du nicht mitziehst.

Ist nur der alte Ort als Erfüllungsort vereinbart wird der AG ein Problem bekommen. Er kann Dir keine Arbeit geben und muß Dich trotzdem bezahlen. Zumindest bis zum Kündigungstermin. Aber erst einmal muß er eine Kündigung schreiben.

Mit dem vorherigen Verkauf hat das aber nix zu tun. Eine kürzere Kündigungsfrist ist dadurch nicht entstanden.

Schau einmal bei Nightstick nach, Der hat wenigstens Ahnung wovon er spricht. Wer eine Frage FALSCH beantwortet hat nicht geholfen!

§613a GBG sagt aus, dass die MA bei dem ANDEREN Arbeitgeber 1 Jahr KEINE Nachteile erleiden dürfen. Wenn Also der NEUE Eigentümer den Laden zu macht, hat er auch ohne, dass Du arbeiten musst, Dir den Lohn weiter zu bezahlen. Der gesamte Text:

§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und** dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.** Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. (2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt. (4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

  1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. den Grund für den Übergang,
  3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4.die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Bei der von Dir geschilderte Situation greift zunächst einmal der "klassische" Betriebsübergang gemäß § 613a BGB (--> siehe dort).

Da die arbeitsrechtliche Sachlage dadurch einerseits komplex ist, und andererseits immer der konkreten Einzelfallbetrachtung unterliegt, empfehle ich in diesem Fall die Konsultation eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Wenn ich das richtig verstanden habe ist der Betrieb schon verkauft. Der Übergang also vollzogen. Verbessert mich wenn ich hier falsch liege.

@Maximilian112

das ist richtig, die Firma wurde im April verkauft. Aber wir wurden vorab NICHT informiert , noch sonst etwas. Wir haben auch nichts schriftliches erhalten. 3(!)Tage vor Verkauf wurde uns mitgeteilt, daß wir einen neuen Besitzer haben. 3 Tage später wurde uns der neue Besitzer vorgestellt und uns wurde gesagt, daß alles beim alten bleibt und das war`s. PUNKT. (also jetzt arbeitet schön weiter, es ändert sich ja nix) wie gesagt, wir haben nichts schriftliches.

(die haben uns voll verar...)!

Das wäre dann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. 200 km sind dir nicht zuzumuten. Es hindert dich aber niemand daran, dich bereits morgen arbeitssuchend zu melden.

Ob irgendeine Schutz oder eine Abfindung greift hängt von der Größe der Firma ab.

Arbeitssuchend melden ist schon klar. Aber wie sieht´s mit der Kündigungsfrist aus. 4 M. weil die Firma an einem anderem Standort ist oder meine mir zustehende 6 M.

Mit der außerordentlichen Kündigung schädigt der Fragesteller sich aber selber, der Firma wird es recht sein.

Daumen runter!! Schau mal bei Nightstick nach, Der hat wenigstens Ahnung wovon er spricht. Wer eine Frage FALSCH beantwortet hat nicht geholfen!