Muss ich die fiktive Abrechnung so hinnehmen?
Guten Abend,
Ich habe folgendes Problem.
Ich habe an meinem Auto einen Schaden gehabt, habe das der Versicherung gemeldet ( Vollkasko).
Die Dame hat mir gesagt ich soll zu meiner Vertragswerkstatt fahren und einen Kostenvoranschlag machen lassen, gesagt getan.
Schaden laut Kostenvorschlag : 2407,97 €
Hier dir Rechnung.
Schaden 2407,97 € Mehrwertsteuer -384,44 €
2023,53€ -500,00 € Selbstbeteiligung
Ausbezahlt 1077,97€
Ich habe da angerufen und gefragt wieso der so Berechnet worden ist, Laut der Jungen Frau am Telefon ( Der Arbeitslohn wird nicht erstattet) und der Kostenvoranschlag wurde auch gekürzt da die Teile in der Region Berlin günstiger seien.
Muss ich das so Hin nehmen oder sollte ich mich an einen Rechtsanwalt wenden.
Den für 1077 € kann ich das Auto nicht Reparieren.
Danke schon mal im vorraus.
5 Antworten
Das verstehe ich nicht. Das gute Stück soll repariert werden und wird es aber nicht, weil eine fiktive Abrechnung gewünscht wird. Und warum bitte?
Wenn ich den BGH richtig in Erinnerung habe, dürfen die Versicherungen kürzen, wenn das gute Stück bisher nicht in Markenwerkstätten gewartet wurde. Viel Glück und lege denen das Fristenheft oder die Rechnungen einfach vor.
In deinem Fall handelt es sich um einen Kaskoschaden (selbst verschuldest). Deine Ansprüche aus diesem Schaden werden nach dem von dir abgeschlossenen Versicherungsvertrag abgewickelt!
Welche Ansprüche du exakt hast, kann dir nur jemand beantworten, der deinen Versicherungsvertrag mit den dazugehörigen AKB´s genau kennt.
- Das die Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet wird ist in allen mir bekannten AKB´s so im Kaskofall geregelt. Die Regelung dazu im Haftpflichtfall befindet sich im BGB §249.
- Üblich sind auch Regelungen bezüglich des Stundenverrechnungssatzes bei fiktiver Abrechnung. Welche dazu bei dir gilt musst du selber in deinen Unterlagen nachlesen.
- Die Selbstbeteiligung wird natürlich in der vertraglich vereinbarten Höhe abgezogen.
Wenn du den Schaden jedoch reparieren lassen willst, dann kannst du dieses doch beauftragen, je nach Versicherungsumfang in der Werkstatt deiner Wahl oder in der durch den Versicherungsvertrag vereinbarten Werkstatt. In diesem Fall musst du die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung bezahlen und erhälst eine Reparatur im vertraglich vereinbarten Umfang. Das ist nicht zwangsläufig auch die komplette Reparatur!
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Achtung, die in vielen anderen Beiträgen genannten Hinweise beziehen sich auf das Haftpflichtrecht (von jemand anders verschuldet) und sind in deinem Fall irrelevant.
Du hast Anspruch auf die volle Auszahlung von
Schaden 2407,97 € Mehrwertsteuer -384,44 €
Du hast zusätzlich noch den Eigenanteil von 500€ zu zahlen.
( Der Arbeitslohn wird nicht erstattet) und der Kostenvoranschlag wurde auch gekürzt da die Teile in der Region Berlin günstiger seien.
die "junge Frau" hat da soviel Ahnung wie ne Kuh vom Kreppelbacken
http://www.autounfall-rechtsanwalt.de/autounfall-hilfe/fiktive-abrechnung.html
näheres wissen wir nicht, das wäre spekulativ
zwischen einem Haftpflichtschaden und einem Kaskoschaden ist in der Abrechnung ein deutlicher Unterschied, also bitte hier nicht durcheinander bringen! Das was du schreibst betrifft keine Kaskoschäden!
Gebe das Auto in die Werkstatt und lass es reparieren. Nur gebe die Antwort der Versicherung auf den KV der Werkstatt, damit die Bescheid wissen und dementsprechend reparieren. Dann erhälst du deinen Schaden abzüglich der vereinbarten SB entschädigt.
Das heist also 2407,97€
Mehrwetsteuer 384,44€
Selbstbeteidigung -500 €
1523,53 € muss ausbezahlt werden. ??
Dürfen die denn auch den Kostenvoranschlag einfach so Kürzen??
Auszug aus deinem Link:
Aber auch bei älteren Fahrzeugen braucht der Geschädigte sich nicht auf die Stundensätze der Versicherung verweisen lassen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt. Dies gilt insbesondere auch bei einer fiktiven Abrechnung.
Also hat die Dame doch Ahnung von Backwaren, oder?
Zudem hat der ASt. diese Vorgabe, die ja der BGH ausgesungen hat, nicht hat belegen können, oder lese ich die Frage falsch.