Festangestellt ohne Vertrag - Wie verhält es sich mit Kündigungsfristen?

6 Antworten

Du hast einen mündlichen Vertrag und da gelten die gesetzlichen Fristen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Verträge erwachsen allein aus ihren Eigenschaften und unterliegen den gesetzlichen Regelungen wenn keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden.

Das gilt für jeden Kaufvertrag, Schenkunsvertrag, Arbeitsvertrag, Dienstleistungsvertrag, Darlehensvertrag usw.. Die erforderliche schriftliche Form muß nur in wenigen Ausnahmen erfüllt sein. Zb. bei Ausbildungsverträgen.

Darüber hinaus gibt es noch Verträge die notarielle Beurkundung erfordern, das sind zb. Kauf- und Schenkunsverträge die Immobilien betreffen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Die erforderliche schriftliche Form muß nur in wenigen Ausnahmen erfüllt sein. Zb. bei Ausbildungsverträgen.

Auch Ausbildungsverträge - also die Vereinbarung beider Parteien, ein Ausbildungsverhältnis einzugehen - bedürfen nicht der Schriftform!

Einer Schriftform bedürfen allerdings - wie beim Arbeitsvertrag - die Einzelheiten des geschlossenen Ausbildungsvertrages.

@verreisterNutzer
Ausbildungsverträge bedürfen der Schriftform

Nein!

Die Vereinbarung (Vertrag), ein Ausbildungsverhältnis einzugehen, kann auch mündlich ("per Handschlag") getroffen werden.

Das ist beim Ausbildungsverhältnis nicht anders als beim Arbeitsverhältnis.

Nur die wesentlichen Inhalte dieses Vertrages müssen entsprechend der von Dir genannten Bestimmung schriftlich niedergelegt und dem Auszubildenden unterschrieben ausgehändigt werden. Das entspricht im Arbeitsverhältnis dem Nachweisgesetz NachwG § 2 "Nachweispflicht" Abs. 1.

Das von Dir hier angeführte Berufsbildungsgesetz BBiG § 11 "Vertragsniederschrift" spricht in Abs. 1 Satz 1 ja auch lediglich vom "wesentlichen Inhalt des Vertrages", der schriftlich verfasst werden muss, nicht von Vertrag selbst.

Selbstverständlich besteht ein Vertrag, in diesem Fall ein mündlicher.

Wenn bezgl. Fristen nichts vereinbart, gelten die gesetzlichen Fristen nach BGB §622.

§ 622 BGB zählt dann. Fristen müssen eingehalten werden und es muss schriftlich gekündigt werden

Meiner Meinung nach befindest Du Dich in keinem Arbeitsverhältnis solange Du keinen Vertrag hast.

Zweiseitige Willenserklärung in dem Deine Konditionen individuell oder gesetzlich geregelt sind.

Dementsprechend musst Du Dich verhalten bzw dran halten.

Es besteht offensichtlich ein mündlcher Arbeitsvertrag, schließlich kann man nicht einfach in eine Firma gehen und anfangen zu arbeiten, ohne Vetrag. Da würde sich der Inhaber ziemlich wundern und dich schnell raussetzen.

Meiner Meinung nach befindest Du Dich in keinem Arbeitsverhältnis solange Du keinen Vertrag hast.

Was heißt Deiner "Meinung" nach? Das ist nicht die Frage einer "Meinung".

Und selbstverständlich besteht ein Arbeitsverhältnis. Für den Vertrag bedarf es nicht der Schriftform, er kann auch mündlich oder durch übereinstimmendes Handeln (Angebot und Annahme von Arbeit) entstehen.