Fernabsatz Widerrufsrecht?
Hallo Zusammen, ich habe eine kleine Frage zum Fernabsatzgeschäft.
Wenn ich einen Vertrag per digitaler Unterschrift unterschreibe (Adobe Sign) ist dies dann trotzdem noch Fernabsatz? Ja, oder? Sprich gilt das gesetzliche Widerrufsrecht?
Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag über 12 Monate.
Kann ich, wenn ich in den ersten 14 Tagen nach Vertragsabschluss eine Dienstleistung in Anspruch nehme, trotzdem vom gesetzlichen 14 Tage Widerrufsrecht gebrauch machen?
danke!
2 Antworten
Ja das ist Fernabsatz. Es gilt aber nicht für alle Dienstleistungen das gesetzliche Widerrufsrecht, z.B. nicht für Reisen.
Und für den Fall, dass man eine Dienstleistung sofort nutzt, wird oft ein Verzicht auf das Widerrufsrecht vereinbart.
Einfach mal den Vertrag lesen, da steht alles nötige drin.
Um was für eine Dienstleistung geht es denn?
Richtig, es sei denn es wurde etwas abweichendes vereinbart. Für den Teil, der bereits in Anspruch genommen wurde, kann der Anbieter natürlich Ansprüche geltend machen (also z.B. einen Teilbetrag einbehalten bei der Erstattung)
Entscheidend für das Widerrufsrecht ist das Verfahren, mit dem der Vertrag zustandegekommen ist:
- online
- an der Haustür
- in den Geschäftsräumen des Händlers/Verkäufers.
Bei 1 und 2 gilt das Widerrufsrecht, bei 3 nicht.
Die Unterschrift ist bei 1 und 2 nicht von entscheidender Bedeutung
Ließen die Gesetze zu, eine Dienstleistung sofort in Anspruch zu nehmen und dann zu widerrufen würde kein Mensch mehr so etwas anbieten. Widerruf heisst ja soviel wie "Alles wieder auf Null" was aber bei einer in Anspruchnahme der Dienstleistung nicht mehr geht. Also ist trotz Widerrufs Bezahlen Pflicht?
Es können in diesem Jahr beliebig viele dieser Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Sprich es ist nicht eine „große“
Dann wirst Du widerrufen können aber das In Anspruch genommene zahlen müssen, schätze ich.
Im Vertrag ist das gesetzliche Widerrufsrecht vereinbart. Es geht um einen Beratungsvertrag.
grundsätzlich dürfe das Widerrufsrecht ja durch die Inanspruchnahme nicht erloschen, richtig?