ferienjob versicherungen rückerstattung

5 Antworten

Hallo,

wenn die Beschäftigung von vornherein auf maximal 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate begrenzt ist, dann kann die Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Es handelt sich dann um eine kurzfristige Beschäftigung.

Dies muss aber das Lohnbüro entscheiden.

Vielleicht hilft dies ja dem Lohnbüro weiter:

http://www.minijobs-aktuell.de/kurzfristige-aushilfen-in-den-ferien-abgabenfrei-einsetzen/

Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, dann fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Allerdings hört es sich in Ihrem Beitrag danach an, als ob schon Versicherungsbeiträge gezahlt worden sind (laut Lohnabrechnung?). Dann ist die Einstufung im Lohnbüro anscheinend etwas unglücklich verlaufen.

Die gezahlten Lohnsteuern können im Rahmen der Einkommensteiererklärung erstattet werden, sofern auch tatsächlich Lohnsteuer gezahlt worden ist.

In Lohnsteuerklasse I fallen Lohnsteuern erst ab ca. 964 € Monatsgehalt an.

Ich hoffe diese Antwort hilft etwas weiter.

Du bekommst nur die Lohnsteuer retour. Die Versicherungen, die du eingezahlt hast, kommen dir auch wieder zu gute, denn sie werden dir angerechnet, wenn du sie einmal brauchst.

Ich habe gehört, dass mansie auch wieder zurückbekommt, sobald man die Immatrikulation vorlegen kann. Stimmt das alsonicht?

@redel

Leider nein - falls die kurzfristige Beschäftigung nicht von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt wurde und auch nicht berufsmäßig ausgeübt wurde.

Hey redel,

nur eine vorab vereinbarte Kurzfristige Beschäftigung von max. 2 Monaten z.B. als Ferienjob bzw. max. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr wäre sozialversicherungsfrei! Die Betonunung liegt auf vorab vereinbart - nachzulesen in der minijob-zentrale.de unter Mi­ni­jobs im ge­werb­li­chen Be­reich -> Kurzfristiger Minijob

wie z.B.: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Falls nichts vorher vereinbart wurde, bekommst du eben nur den Lohnsteueranteil im Folgejahr durch eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt rückerstattet, falls keine weiteren Einkommen vorhanden sind!

Gruß siola

Du brauchst keine Versicherungen zu bezahlen, wenn du die Immatrikulationsbescheinigung vorlegst und dein Job kürzer als 50 Tage ist. Das ist ja bei dir der Fall.

Du bezahlst nur Lohnsteuer. Die kannst du dir am Jahresende wieder holen, mit einer Einkommensteuererklärung.

Komisch, d.h wenn ich auch nachträglich die Immatrikulationsbescheinigung vorlege ( die werde ich ja erst im August/ september bekommen) , habe ich keine Chance diese Sozialversicherungsabgaben zurück zu bekommen?

Ich bin für 9 wochen angemeldet, dass sind 45 Tage was ich arbeite

Hallo,

wird in der Beschäftigung von Montag bis Freitag gearbeitet? 9 Wochen sind grds. 63 Kalendertage!

Gruß

RHW