Feiertage- Arbeitszeit Nachholen

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Dein Chef bereichert sich hier nicht unerheblich... egal wie groß der Laden ist und wie viel Angestellte - das Lohnfortzahlungsgesetz gilt ausnahmslos für alle gleich.

Der Kern des Gesetzes ist - dass man bei Krankheit oder Feiertagen so zu behandeln ist, als wäre man ganz normal arbeiten gewesen. Dein Chef hat weder eine Berechtigung, noch eine Rechtsgrundlage ein Nacharbeiten zu verlangen - tut man es doch, so sind dies alles Überstunden - es wird also umgekehrt.... du kannst ja nichts dafür, dass es Feiertage gibt..

Wenn die Tage, an denen Du arbeiten musst, festgelegt sind und dann ein Feiertag auf einen dieser festgelegten Arbeitstage fällt - dann hast Du sozusagen "Glück" gehabt.

Die Arbeitsstunden, die Du an diesem Tag eigentlich hättest ableisten müssen, musst Du nicht nacharbeiten. Diesen Feiertag muss Dein Arbeitgeber so berechnen, als wenn Du tatsächlich gearbeitet hättest.

Grundlage hierfür ist das Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG; dort heißt es in § 2 (Entgeltzahlung an Feiertagen) Abs. 1:

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/entgfg/gesamt.pdf)

Wie groß der Betrieb ist, ob Du auf 450-€-Basis arbeitest oder als Vollzeitkraft - das spielt alles keine Rolle.

Ein Feiertag ist wie Urlaub zu behandeln - also Freistellung bei voller Bezahlung.

Wenn du also üblicherweise am Donnerstag arbeitest, dann hast du an Himmelfahrt frei und bekommst dafür den vollen Lohn. Nacharbeiten ist nicht zulässig - das wären dann Überstunden, die zu bezahlen oder mit Freizeitausgleich abzugelten sind.

Lass dich nicht verarschen.

Das widerspricht den Bestimmungen zu gesetzlichen Feiertagen. Fällt die reguläre Arbeitszeit auf einen Feiertag, so muss diese bezahlt werden. Wenn also dann der Arbeitsanfall trotzdem geleistet werden muss, sind das Überstunden, die zu bezahlen sind.

Für Arbeitsszeit,die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt,hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen,das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (§ 2 Abs.:1 Entgeltfortzahlungsgesetz)