Fehlende Umweltplakette trotz Anspruch - muss ich das Bußgeld zahlen und wenn ja, wieviel?

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Auch wenn das Fahrzeug technisch die Bedingungen erfüllt, bzw. Du eigentlich eine Plakette hattest, musst Du grundsätzlich mit dem normalen Bußgeldregelsatz von 80€ plus 28,50€ Gebühren/Auslagen rechnen. Einen Punkt gibt es dafür nicht.
Ich fürchte das Du mit einem Anruf und der korrekten Erklärung keinen Erfolg haben wirst.

Es gibt aber einen Trick.

Der Tatvorwurf im Bußgeldkatalog lautet:
"Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug
am Verkehr teil."

Parken ist auch eine Teilnahme am Verkehr.
Allerdings ist die Person die das Fahrzeug in der Umweltzone gefahren und geparkt hat nicht bekannt, richtig?
Dann könnte man als Halter doch auch eine Gedächtnislücke haben und nicht mehr wissen wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug geführt hat?

Dann gäbe es keine bestimmte Person der die Bußgeldbehörde einen Tatvorwurf machen kann - das Verfahren müsste eingestellt werden.
Dem Halter kann man dann lediglich die Verfahrenskosten nach §25a StVG aufbrummen, das wären 23,50€.

Hinweis der Vollständigkeit wegen:
Im schlimmsten Fall muss man mit einer Fahrtenbuchauflage für ein paar Wochen oder wenige Monate rechnen. Das kommt aber in der Praxis erst nach mehreren Verstößen vor bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte - ich wollte nur darauf hinweisen.

Wie lässt sich denn begründen, dass unbekannte Personen das Auto fahren ? Das glaubt mir doch kein Mensch...:/?

Vielen Dank für den Tipp, aber so abgezockt bin ich leider nicht ;D.

@veritas55

Das muss Dir auch niemand glauben.
Es soll ja auch keine unbekannte Person gefahren sein sondern einer Deiner Bekannten, Freunden, Verwandten.

Die Bußgeldbehörde müsste Dir aber beweisen das Du gefahren bist - beschuldigen darf sie nur die Person die es tatsächlich war.
Kann sie das? Wohl kaum wenn es ein Parkverstoß war.

War auch nur ein Rat, wenn Du den nicht befolgen möchtest ist das ok. - obwohl er nicht rechtswidrig ist.

@Crack

Hallo Crack,

ich bin da anderer Meinung.

Das OLG Hamm hat mit Beschluß vom 24.09.2013 den Halter zur Zahlung des Bußgeldes verurteilt, obwohl das Fahrzeug nur parkte (deshalb ist das Urteil zwar wegweisend, aber in der Rechtsprechung sehr umstritten).

Die Kostentragungspflicht nach § 25 StVG kommt hier nicht in Betracht, da der Halter keinen Halt- bzw. Parkverstoß begeht, sondern einen Verstoß nach der Anlage zur StVO, Zeichen 270.1  (Nichtbeachten eines Verkehrsverbotes).


Hallo veritas55,

wenn du mit deinem Fahrzeug in eine Umweltzone reinfährst, dann musst du die vorgeschriebene Plakette an der Windschutzscheibe angebracht haben.

So ist das im Gesetz festgelegt.

Und wenn du die Plakette nicht hast, dann kann ja die "freundliche" Politesse (Schreiberling) nicht wissen, ob dein Auto wirklich in die Umweltzone darf und eine solche "verdient" hat.

Und das Kennzeichen muss gut lesbar auf der Plakette stehen. Bei mir hatte die Zulassungsstelle einen Stift verwendet, der nicht UV-beständig war.

Habe dann auch ein Knöllchen bekommen - Widerspruch eingelegt und dann wurde das Verfahren eingestellt.

Aber wenn du keine Plakette hattest, dann bringt dir ein Widerspruch außer zusätzlichen Kosten nichts.

Also zahl lieber!

Liebe Grüße

ichausstuggi

Sehe es doch mal so:

Es besteht ein Verkehrsverbot für grundsätzlich alle Fahrzeuge. Das ist der Grundgedanke des Gesetzgebers für die Umweltzone.

Jetzt nimmt aber der Gesetzgeber bestimmte Fahrzeuge aus. Hierzu erteilt er eine Ausnahmegenehmigung. Damit der "Papierkram" sich auf ein Minimum beschränkt, erteilt er über andere Stellen eine Ausnahmegenehmiguing in Form der Feinstaubplaketten. Diese Plaketten ersetzen die Ausnahmegenehmigung in Papierform, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

Nun ist es mal so, dass Ausnahmegenehmigungen mitzuführen und berechtigten Personen auszuhändigen sind. Wird diese nicht mitgeführt, so begeht er einen Verstoß, der geahndet werden kann.

Genau so ist es auch mit der Plakette. Hast du keine oder führst du diese nicht mit, so begehst du ebenfalls einen Verstoß, denn dir fehlt die Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Zone. Das Mitführen ist in diesem Fall die ordnungsgemäße Anbringung an der Windschutzscheibe.

Es geht also nicht darum, das du einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung hättest. Es geht darum, das du diese nicht -an der Windschutzscheibe- mitgeführt hast.


Ohne Plakette kostet das 80€ Bußgeld und 28,50€ Gebühr. In dem Fall ist es egal, ob Du berechtigt bist, eine zu haben, oder nicht.

Du versaust mir gerade meine gute Wochenendstimmung...;( heul...

Hallo, widersprich dem Bußgeldbescheid auf jeden Fall. So, wie Du geschrieben hast, würde ich es machen. Ermäßigungen gibt es meines Wissens nach nicht, aber Dir fehlte ja nur aus nachvollziehbaren Gründen die Plakette, nicht die Voraussetzungen dafür. Vielleicht wäre es ratsam, bis zur Anbringung der Plakette einen kurzen Hinweis wie "Grüne Plakette vorhanden" unter die Windschutzscheibe zu legen. Viel Erfolg.

Im letzten Jahr habe ich schon mal Widerspruch gegen einen (zugegeben berechtigten) Bußgeldbescheid eingelegt - das hat mich nochmal 28 € extra gekostet :/. Deshalb meine Frage...

Deshalb versuche ich es mal mit einem Anruf bei dem Sachbearbeiter und werde wohl lieber gleich zahlen wenn der mir keine Kulanz zusichert - 80 € sind ja schon mehr als genug :(.

Aber danke für deine Antwort die exakt meiner Denkweise entspricht - leider funktionieren die Hirne der Gesetzesvertreter anders ;).