Falschparker auf Einsatzfahrt beschädigt ...Schadensersatzforderung an mich möglich?

6 Antworten

Auch wenn das Fahrzeug falsch geparkt war hast du nicht das Recht das Fahrzeug zu beschädigen. Das ist weder in § 35 noch § 38 StVO vorgesehen.

Im § 35 steht auch "(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."

Dennoch denke ich nicht das du dafür haftbar gemacht wirst. Du bist über die Versicherung des Träger des Brandschutzes abgesichert.

Eigentlich sollte die Versicherungen einigen wer welche Schäden trägt. Werden die sich nicht einig wird es wohl vor Gericht enden. Hier wird der Richter eine Güterabwägung treffen und da von vermisster Person ausgegangen werden musste stehen die Chancen für die Versicherung des Trägers nicht schlecht.

Ich wünsche dir viel Erfolg und vor Allem Durchhaltevermögen. Einem Kollegen einer benachbarten BF ist mal ähnliches passiert. Der fährt bei so was nie wieder weiter und wenn da hundert Leute aus dem Haus schreien, so jedenfalls seine Aussage.

Hallo bellix1133,

hier kommen jetzt mehrere Dinge zusammen:

1.) Aufgrund der Einsatzmeldung würde ich jetzt erst einmal davon ausgehen, dass definitiv "Gefahr in Verzug" vorlag.
2.) Aufgrund der Lage habt ihr mit dem Einsatzfahrzeug Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen.
3.) Der Pkw hat definitiv verkehrswidrig geparkt und damit wichtige Rettungswege versperrt.
4.) Auf dieser Fahrt ist es aufgrund der o.g. Gründe zu einem Verkehrsunfall gekommen.
5.) Als Maschinist bist Du für Mannschaft und Gerät verantwortlich und musst Dich unter Umständen auch für Dein Handeln verantworten.

Über die Sachschäden würde ich mir zunächst einmal keine Sorgen machen, hierfür kommt normalerweise der kommunale Schadensausgleich auf.

Verkehrsrechtlich stellt sich die Frage, ob Du einen Verstoß begangen hast oder nicht. Nomex64 hat ja bereits den §35 der StVO zitiert. Ich bin allerdings der Meinung, dass Du hier die öffentliche Sicherheit nicht verletzt hast, da in dem Pkw niemand saß, der hätte verletzt werden können und auch für Deine Mannschaft beim vorsichtigen Vorbeifahren keine Gefahr bestand. In Bezug auf die öffentliche Ordnung müsste der Richter jetzt abwägen, ob die Maßnahme (der Versuch, am parkenden Pkw vorbeizukommen, obgleich es offensichtlich sehr eng war) nun angesichts der Lage gerechtfertigt war. Meiner persönlichen Meinung nach war der (leider schief gegangene) Versuch nach  Abwägung gerechtfertigt, da Menschenleben (Einsatzmeldung) hier vor Sachwerten (Pkw) geht wobei zu Deinen Gunsten hinzu kommt, dass der Pkw verkehrswidrig abgestellt war und der Pkw-Fahrer von daher damit hätte rechnen müssen, dass ein Einsatzfahrzeug schwer dran vorbei kommt. Vorsatz kann man Dir eigentlich nicht unterstellen, denn Du bist ja bei dem Versuch davon ausgegangen, dass Du (wenn auch knapp) an dem Pkw vorbei kommst.

Letztendlich wäre das aber wie gesagt eine Frage dessen, wie der Richte die Sache abwägt. Dabei kann z.B. eine Rolle spielen, ob Dein HLF das erste Fahrzeug vor Ort war oder bereits das fünfte.

Prinzipiell stellt sich auch die Frage, ob ein Fortsetzen der Einsatzfahrt nach dem Unfall gerechtfertigt war oder nicht. Generell muss nach einem Eigenunfall ja die Einsatzfahrt abgebrochen werden, der eigentliche Einsatz wird dann von einer anderen Fahrzeugbesatzung übernommen. Aber auch hier muss man abwägen: Es handelte sich ausschließlich um einen Sachschaden, ein Einsatzabbruch hätte unter Umständen zu einer Verzögerung des Einsatzes mit dem daraus resultierenden Tod des vermissten Menschen bedeutet.

Unterm Strich stehen Deine Chancen meiner Meinung nach sehr gut - ich hätte in der Situation sicherlich nicht anders gehandelt.

Ich hätte nach dem Unfall allerdings vielleicht kurz angehalten, um schnell ein oder zwei Fotos zur Beweissicherung zu machen. Das hätte nur wenige Sekunden gedauert, auf vielen Fahrzeugen sind ja Kameras vorhanden oder ein Kamerad zückt schnell das Handy. So hätte man den tatsächlichen Schaden (hinterher kann der Pkw-Fahrer ja viel behaupten) dokumentieren können und hätte ebenso einen Beweis für das ordnungswidrig abgestellte Auto. Anschließend hätte ich zudem noch den Pkw (Kennzeichen auf dem Foto) wegen Falschparkens und Behinderung von Rettungsfahrzeugen angezeigt.

Das zahlt die Gemeinde Versicherung.  Oder lag Absicht vor?

ja natürlich nicht , aber mir war es in dem Fall egal , da eine Notlage vorlag

@bellix1133

Alles richtig gemacht. Keine Angst 

FALSCH ! Die zahlt wenn jemand Hilfe leistet und dabei zu Schaden kommt (sich verletzt oder beim Verletztentransport die Polster im Auto versaut). Aber sie zahlt nicht für Schäden von Falschparkern die Rettungsfahrzeuge behindern.

@PunkExpert15

Sagt wer? Natürlich... Es parkt jemand falsch und muss dann selber für den Schaden aufkommen, oder wie? Wo leben wir denn!

@rollo11

Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand

LG München v. 06.05.2009:
Wird ein Pkw mit einem Abstand von 50 cm vom rechten Fahrbahnrand geparkt, ist dies zwar verkehrswidrig, es führt aber bei einem Zusammenstoß mit einem dicht an die geparkten Fahrzeuge heranfahrenden Müllfahrzeug nicht zu einer Mithaftung des Falschparkers.


Pauschal kann man diese Frage wohl nicht beurteilen 

Ist das nicht eher umgekehrt ? Wenn es um Menschenleben geht dann dürfen Feuerwehr und Notarzt meines Wissens auch Falschparker wegschieben wenn das nötig ist.

Also müsste eher die Feuerwehr ihm eine Rechnung für den beschädigten Einsatzwagen schicken - und ihn nebenbei gleich anzeigen weil er durch sein Falschparken einen Rettungseinsatz behindert hat.

Das ist korrekt. Der Falschparker kommt für die Schäden auf ;)

Eine Befreiung von der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Wegerecht nach § 35 StVO kommt allenfalls in Betracht, soweit der übrige Verkehr nur belästigt oder behindert wird, nicht aber gefährdet oder gar beschädigt (NZV 01, 430, NZV 92, 123, KG NZV 92, 456, VersR 81, 1136)

Das bedeutet, eine Schädigung von anderen Verkehrsteilnehmern ist über § 35 StVO nicht gerechtfertigt.

Allerdings wird die Haftung regelmäßig zu prüfen sein, da hier eventuell Nothilfe greift.

Bei der Nothilfe (auch unter Notwehrhilfe bekannt) handelt es sich um eine Notwehrhandlung, die zu Gunsten von Dritten geleistet wird. Der Angegriffene ist also nicht der Handelnde selbst ist, sondern ein helfender Dritter (Feuerwehr). Sie ist daher eine besondere Form der Notwehr. Bei der Notwehr – und damit bei der Nothilfe (Notwehrhilfe) – handelt es sich um einen sog.Rechtfertigungsgrund. Die Notwehr ist – quasi wortgleich – in drei Gesetzbüchern geregelt:


§ 32 des Strafgesetzbuches (StGB)
§ 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches (StGB)
§ 15 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)

Aufgrund des Rechtfertigungsgrundes wird überwiegend eine Haftung für Schädigungen an anderen Sachen ausgeschlossen.


Hierbei wäre aber meines Erachtens auch noch zu berücksichtigen, ob...

... der Einsatzfahrer nach Abwägung der Lage davon ausgehen konnte, dass sein Einsatzfahrzeug (knapp) an dem ordnungswidrig abgestellten Pkw vorbei kommt und dieser Versuch dann missglückt ist

oder

... dem Einsatzfahrer von vornherein klar war, dass sein Einsatzfahrzeug nicht an dem ordnungswidrig abgestellten Pkw vorbei kommt und damit (wegen der gebotenen Eile aufgrund der Einsatzmeldung) die Beschädigung des fremden Eigentums billigend in Kauf genommen bzw. vorsätzlich begangen hat.

Eigentlich schon traurig, über dieses Thema diskutieren zu müssen... in den USA hätte man den Falschparker mit dem Einsatzfahrzeug einfach zur Seite geschoben oder mit Muskelkraft auf die Seite geschmissen. Und anschließend hätte der Richter den Pkw-Fahrer noch verknackt, weil er im Wege stand...