Falschlieferung - Käufer und Verkäufer Rechte?

5 Antworten

wenn er keinen anderen Artikel hat, darf er dass - er wurde doch auch als Einzelstück verkauft

entweder Geldzurück oder er bietet Dir einen Preisabschlag an

Wenn es noch vergleichbare Stücke gibt - was die Frage "muss ich den richtigen Artikel bekommen?" nahelegt -, ist die Nachlieferung nicht ausgeschlossen.

@Droitteur

der Verkäuber muss aber kein "vergelichbares Stück" kaufen ...

@frodobeutlin100

Doch, solange es nicht wirklich ein ausgesprochenes Unikat ist (zu dem es eben keine vergleichbaren Stücke mehr gibt). Früher hat man aber tatsächlich noch diesen Unterschied zwischen Gattungs- und Stückschuld gemacht; diesen hat man weitgehend aufgegeben.

NEIN! - Der Verkäufer muss dir den Artikel in der vereinbarten Beschaffenheit übergeben!

Kann oder will er das nicht (eigentlich egal) hast du eine Reihe an Möglichkeiten aufgrund der rechtlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag.

Da brauchen wir auch gar nicht lange diskutieren. Das sind deine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer!

Gut zu wissen:

Diese hättest du im Übrigen auch, wenn es sich um einen privaten Verkäufer handelt!

Verständlich, dass der Verkäufer keinen Bock hat, möglicherweise drauf zu zahlen. Und natürlich kennt er auch die gesetzlichen Bestimmungen beim Verbrauchsgüterkauf (Händler Verkäufer).

Was bisher geschah..........

Zwischen dir und dem Verkäufer ist eine rechtsverbindlicher Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande gekommen.

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Gut zu wissen:

Ob es sich um ein Einzelstück handelt oder um Massenware, spielt überhaupt keine Rolle!

Warum?

Nach dem sog. Abstraktionsprinzip erwirbt der Käufer noch kein Eigentum!

Er wirbt lediglich den Anspruch auf Übereignung einer Kaufsache, die die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist!

Ebay-Verkäufer haften für Produktangaben

So leicht können sich Ebay-Verkäufer nicht aus der Affäre ziehen: Wer etwas beim Internet-Auktionshaus verkauft, muss für Eigenschaften haften, die er der Ware zuschreibt.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/bgh-ebay-verkaeufer-haften-fuer-produkteigenschaften-a-880316.html

OLG Hamm: Ausverkaufte Ware als „lieferbar“ anzubieten stellt unzulässiges Lockvogelangebot dar

Des Weiteren vertrat das Gericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.04.2005, Az.: I ZR 314/02 – Internet-Versandhandel) die Auffassung, dass der Verkehr besonders hohe Erwartungen an die inhaltliche Richtigkeit von Internetangeboten im Hinblick auf die Warenverfügbarkeit habe, weil Angebote im Internet - anders als z. B. Angebote in einem gedruckten Katalog - ständig aktualisiert werden könnten. Zudem ließ das Gericht dahinstehen, wie ein Internetangebot konkret anzupassen sei, während der Warenvorrat langsam abnehme und sich dem Ende zu neigt, denn:

§ 434 Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Fakt ist:

Der Händler kann die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht nicht auf den Verbraucher abwälzen!

Sollte es ein Fehler des Herstellers sein, so iszt ihm ja freigestellt, ebefalls Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner geltend zu machen.

Mein Tipp:

Einmal angenommen, du könntest tatsächlich mit dem schwächeren Akku leben. Auch dann hast du durchaus das Recht auf einen Vorteil.

Es geht hier nicht um Glück oder Pech - sondern und Ansprüche! die durch das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geschützt sind.

§ 441 Minderung

(1) 1Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) 1Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. 2§346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 411 Minderung kurz erklärt:

Das Werkzeug mit der vereinbarten Leistung hat z.B. 150,- EUR gekostet.

Der gelieferte Akku-Schrauber mit dem dem schwächeren wird mit rund 100,- EUR 1/3 günstiger im Handel angeboten.

In diesem Fall würde die Minderung 50,- EUR betragen. Nach § 411 müsste der Händler dir diese 50,- EUR nachträglich erstatten!

Gut zu wissen:

Der Minderungsbetrag lässt sich durch eine allgemeingültige und von den Gerichten anerkannte Formel recht gut berechnen.

Umgekehrt könntest du aber auch vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.

Du hast im Zuge eines Werbeangebots nur 150,- EUR bezahlt und kaufst nach dem Rücktritt vom Vertrag bei einem anderen Verkäufer. Hier musst du nun aber 180,- EUR berappen.

Dein Schadenersatz errechnet sich aus der Differenz zwischen dem 1. & dem 2. Kaufpreis.

Dein Anspruch auf Schadenersatz beträgt also 30,- EUR.

Gut zu wissen:

Das der Verkäufer den Sachmangel verschuldet hat, trägt er ebenfalls sämtliche Kosten der Nacherfüllung.

§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

§ 439 Nacherfüllung kurz erklärt:

Aufgrund der Vielzahl an Gewährleistungsrechte des Käufers, sieht der Gesetzgeber vor, dem Verkäufer eine angemessene Frist zu gewähren, um den Kaufvertrag doch noch erfüllen zu können.

Als nächstes müsstest du dich entscheiden, was du in dieser Sache machen möchtest?

Wenn ein paar Dinge beachtet werden, sehe ich keine Probleme!

HINWEIS:

Bei den Urteilen gegen die Onlinehändler soll keine Parallele zu diesem Fall geschaffen werden. Vielmehr geht es um den allgemeinen Verbraucherschutz und die Haltung der Gerichte im Bezug auf Ansprüche der Käufer.

Woher ich das weiß:Recherche

Ja, das darf er, wenn er nicht Nachbessern kann.

Du hast dadurch keinen Verlust erlitten.

Wenn die anderweitige Beschaffung mehr kostet, ist das sein Schaden.

Umgekehrt verzichtet doch auch kaum ein Unternehmer auf sein Geld, wenn jemand spontan nicht mehr zahlen will (abgesehen vom Widerrufsrecht, wozu er aber ebenfalls erst gezwungen werden muss, dh auch hier verzichtet er ganz und gar nicht freiwillig), sondern gibt die Sache an ein Inkassobüro uä.

Das darf er.

Und selbst wenn nicht - was willst du machen? Der Anwalt kostet deutlich mehr als der Akku-Schrauber...

Er darf.

Es ist ihm nicht zuzumuten, einen vollständig neuen Akkuschrauber aus dem Vollen zu schnitzen.