Falsches Parken durch andere verursacht. Trotzdem zahlen?

14 Antworten

Bei Parkverbot wendet sich das Ordnungsamt regelmäßig an den Halter. Du kannst ja mitteilen, daß Deine Mutter den Wagen geparkt hat - verantwortlich bleibst Du dann immer noch, so lange man an Deine Mutter nicht rankommt - und wenn es nur über eine "Verwaltungsgebühr" ist...

Eben, dann reduziert sich das durch die sog. Halterhaftung auf 18,50 €

Nicht "Halterhaftung" sondern "Kostentragungspflicht des Halters" (§ 25a StVG) ist hier das richtige Stichwort.

("Halterhaftung" ist ein Begriff aus dem Bereich "Haftpflicht" des StVG (§ 7 StVG).)

.

§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

.

Es geht also darum, ob der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, mit angemessenem Aufwand innerhalb der Verjährungsfrist ermittelt werden kann oder nicht.

.

Kann er nicht ermittelt werden, dann können dem Halter die Kosten des Verfahrens (nicht aber das Verwarnungsgeld !) auferlegt werden.

.

Kann der Fahrzeugührer jedoch ermittelt werden, etwa dadurch, dass der Halter diesen angibt, dann können die Kosten NICHT dem Halter auferlegt werden.

.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Verwarnungsgeld eingetrieben werden kann oder nicht. Wenn die Behörde den Aufwand scheut, das Verwarnungsgeld bei der Mutter in Litauen einzutreiben, dann muss sie eben darauf verzichten. Es wäre aber unbillig, dem Halter, der bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nach besten Kräften mitgewirkt hat, dann einfach mit den Verfahrenskosten zu belasten.

.

Wenn der Fahrer ermittelt ist, dann ist der Halter aus der Sache raus.

.

Wer allerdings jetzt meint, er könne demnächst in solchen Fällen immer den berühmten Onkel aus Amerika angeben, diesen Bösewicht, der immer falsch parkt, der muss bedenken:

Die bewusste falsche Belastung einer anderen Person ist eine Straftat (falsche Verdächtigung). Die Sache mit dem Onkel aus Amerika mag funktionieren, aber wehe, es stellt sich heraus, dass dieser es gar nicht gewesen sein kann ...

Du zahlst, es ist Dein Wagen und damit bist auch Du dafür verantwortlich

Der Strafzettel bleibt dir, den mußt du zahlen, weil ja für die Polizei nicht ermittelbar ist, wer das Auto gefahren hat. Du kannst höchstens die 30 Euro von deiner Mutter wieder einfordern.

Das ist falsch, denn in Deutschland kann nur derjenige bestraft werden, der es auch gemacht hat.

du müsstes der behörde eig sagen können, dass es deine mutter war.

sie muss zahlen