Falsche Personenzahl in Betriebshaftpflicht, welche Folgen?

6 Antworten

In der Regel geht es darum, ob du den Anzeigefehler fahrlässig oder vorsätzlich arglistig getätigt hast. Da dir zweites nur schlecht nachgewiesen werden kann (Beweisführung hat Versicherer zu leisten), kommt es maximal zu einer Vertragsstrafe oder zu einer Leistungskürzung. Marginal oder nicht ist dabei aber NICHT relevant. Eher relevant ist die Tagesform des Sachbearbeiters und seinen fachlichen Vorgaben. :-) Ach ja: Candlejack, wie soll es allgemein begründbar sein, dass der Versicherungsnehmer zu einem Stichtag nicht die derzeitig beschäftigten Personen nennen kann? Bei einem Betrieb mit 5000 Mitarbeitern ist das sicherlich nicht leicht. Aber bei vier? Das glaubt dir ohne eine fallbegründete Ursache im Zweifelsfall niemand!

Ich würde an deiner Stelle den Fehler wieder gut machen da dein Mitarbeiter sonst nicht mitversichert ist

Grundsätzlich passiert nix, Du bist weiter versichert, weil Veränderungen bei (richtig guten) Betriebshaftpflichten bis zur nächsten Hauptfälligkeit mitversichert sind und dann ein jährlicher Fragebogen kommt, was sich verändert hat. Wenn Du dort angibst, 4 statt 3, kann es sein dass sich Deine Prämie erhöht, allerdings haben viele Versicherungen die Staffeln 1-2, 3-9, 10+ bei Mitarbeitern. Man wird Dir auch kein Schummeln vorwerfen können oder eine Vertragsstrafe (siehe Bedingungen), da der Unterschied von 3 zu 4 marginal und begründbar ist. Anders wäre es, Du gibts 3 Leute an und dann arbeiten 10 ! Melde es allerdings sicherheitshalber der Versicherung, dann gibts auch keinen Stress.

In der Betriebshaftpflicht gibt es normalerweise drei Berechnungsgrundlagen. Entweder der Umsatz, die Brutto Lohn und Gehaltssumme oder die Anzahl der Mitarbeiter. Im zweiten und dritten Fall wird meist noch unterschieden welche MA auf fremden Grundstücken, also im Außendienst beim Kunden, arbeiten. Umsatz und Lohnsumme werden jährlich abgefragt und sind Wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Anzahl der Mitarbeiter wird normalerweise per Stichtagsmeldung angezeigt. Hier ist die korrekte Anzahl der Beschäftigten zum vereinbarten Tag anzugeben. Insbesondere bei Saisonbetrieben kann es hier in der Spitze auch mal zu einer weit größeren Anzahl an Beschäftigten kommen als zum Stichtag gemeldet. Trotzdem besteht Versicherungsschutz wenn die Stichtagsmeldung korrekt und nachweisbar ist. Das sollte über die Buchhaltung ja normalerweise möglich sein. Sollte es doch mal zu einer falschen Stichtagsmeldung gekommen sein, neuen Mitarbeiter vergessen etc., sollte diese korrigiert werden.

Im Schadenfall wird, wenn die Versicherung keinen Vorsatz vermutet, normalerweise die Entschädigung um die zu wenig gezahlten Beiträge gekürzt. Das kommt aber wie schon vorher beschrieben, auch auf die Gesellschaft und den Sachbearbeiter an.

Gruß Bastian Michel

es gibt immer Nachmeldemöglichkeiten, die je nach Unternehmen mehr oder weniger kulant gehandhabt werden. Vertragsstrafen gibt es da meines Wissens nach keine. Im Leistungsfall kann es zu Kürzungen kommen (Anzeigepflichtverletzung), oder zur Verweigerung der Eintrittspflicht.

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FinanzCoach

Jo, der MA hat dann aber auch nichts damit zu tun, da der VN dies dem VR idR direkt meldet oder auch nicht haften, sollte der VN dem MA dies auch falsch melden. Makler hin oder her: Es bringt in dem Fall nichts.