Falsche Garagentür eingebaut - Wer ist Schuld?
Guten Morgen,
wir haben ein Haus gebaut und bei der Rohbauabnahme des Bauamtes fiel der Dame vor einer Woche auf, dass die Türe zur Garage keine T30-Brandschutztür ist, sondern eine "normale" Nebeneingangstür.
In der Baugenehmigung steht auch drin, dass dort ein Brandschutztür hinmuss. Die Hausbaufirma hat diese Baugenehmigung ebenfalls vorliegen. (Schon seit Beginn der Planungsphase)
Jetzt haben die mir gesagt das ich ja alle Ausführungspläne vor Baubeginn unterschrieben habe und deswegen selbst dafür aufkommen muss. D.h. Ich muss nun selbst eine neue Tür kaufen und einbauen lassen.
Aber als Laie fallen mir doch solche Details gar nicht auf. Hat jemand Ähnliche Erfahrungen oder einen Rat?
7 Antworten
Man kann es ja probieren, wie dumm der Kunde ist. Die Baufirma hat den Mängel verursacht, nicht der Auftraggeber. Die Baufirma hätte den Kunden auf den Fehler hinweisen müssen und kann nicht grob fahrlässig gegen die Vorschriften verstoßen.
Eine einvernehmliche Einigung wäre besser und vor allem preiswerter als ein Streit vor Gericht. Eine gute Einigung wäre, dass Du die Brandschutztür kaufst und die Baufirma sie kostenlos einbaut.
Das würde ich im Prinzip ähnlich sehen, hier aber aufgrund des offensichtlichen Versuchs, den AG für dumm zu verkaufen, gar nicht mehr anbieten. Der GU hat den Fehler verursacht durch falsche Planung, und dafür muss er auch geradestehen.
Mein Gedanke ist jetzt: dafür beauftrage ich doch einen Fachmann.. damit der das richtig macht. Und nicht mir was unter die Nase hält, was ich als Laie gar nicht erkenne.. und dann nachher ätschibätschi sagt?
Wenn die vorliegen haben,d a muss eine BST hin.. warum erstellen sie Dir dann ein Angebot, in dem KEINE BST enthalten ist?
Das würde ich so nicht hinnehmen.
Netter Versuch des GU.
Tatsächlich *haftet* der GU respektive der von ihm beauftragte Planungs- und Eingabeberechtigte für die korrekte und rechtskonforme Ausführungsplanung. Genau dafür ist schließlich nur ein Architekt / Bauingenieur mit der entsprechenden Qualifikation alleine eingabeberechtigt, und kein Laie. Das kann niemandem, der nicht selbst extensive Kenntnisse über Planungs- und Baurecht hat, aus seinem Fundus an Allgemeinwissen abverlangt werden. Daran ändert auch die geleistete Unterschrift nicht, die hier ja lediglich bestätigt, dass du als Laie (!) der vom Planer ausgefertigten Vorlage zugestimmt hast.
Also zurückweisen und kostenlosen Umbau einfordern.
Hier geht es nicht nur um die Baugenehmigung, eine solche Tür ist bei Garagen teils gesetzlich vorgeschrieben (Bauordnungen sind Landessache, in Niedersachen z.B. ist meines Wissens eine T30 gefordert, aber keine T 90).
Nun ist es Aufgabe des - ich denke ihr hattet einen - Generalunternehmers, das Haus in der Form zu erstellen, daß es den gesetzlichen Anforderungen und der erteilten Baugenehmigung entspricht. Vielmehr muß der Bauherr nicht gegen sich gelten lassen, wenn trotz vorliegender Baugenehmigung gegen bestehende Verordnungen und erteilte Baugenehmigung geplant wird. Die entsprechende Kompetenz wäre einem Bauherrn noch nicht einmal abzuverlangen.
Um es aber auf den Punkt zu bringen: es liegt hier wahrscheinlich eine Ordnungswidrigkeit des Generalunternehmers vor dergestalt vor.
Kurz: nix da mit Unterschrift und selber Schuld.
Bauordnungen sind wie gesagt Landesrecht, also solltest Du mal die Bauordnung Deines Landes studieren, wie es dort geregelt ist. Aber Achtung: ich habe eine veraltete Fassung (gültig bis 2011) der NBauO verwendet. Eine aktuelle liegt mir nicht vor. Ah ja, jetzt ist es § 55 Abs. 1 NBauO.
So is et. DH!
Das ist eine simple Vertragssache. Also Wer-hat-Wen mit der ordentlichen Durchführung beauftragt. Also ...... Alle Verträge das sind meistens das was man als Unterschrift geleistet hat und selten verbale Verträge herauskramen und studieren.
Wer hat die Türe gekauft, wer montiert, wer die Gesamtleitung. Dann findet sich sehr schnell die Antwort.
Beispiel: Wußte der Bauverantwortliche oder Bauleiter wo die Türe montiert wird im vorhinein, dann hätte er darauf hinweisen müssen und bei expliziten Wunsch des Bauherrn etwas anderes zu verwenden sich eine Erklärung gegenzeichnen lassen.