Falsch geparkt. Darf das Bußgeld wegen Vorsatz verdoppelt werden?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Tja, da hast Du wohl zum Glück Pech gehabt. Und ja, diese Wortwahl ist Absicht.

Da schon deine Wortwahl in deinem Beitrag eindeutig ist, braucht man über den Vorwurf des Vorsatzes nicht diskutieren. Den hast du selber schon bestätigt. wegen solchem Verhalten kann es übrigens auch ein Fahrverbot geben. Nicht beim ersten mal und auch nicht nach ein paar weiteren malen. Aber da man jetzt schon vom Vorsatz ausgeht, dürfte das bei weiteren Wiederholungen nicht mehr so lange dauern. Gegen dieses Bußgeld dürftest du nicht viel machen können. zum einen gilt bei solchen Verstößen m.W. die Halterhaftung (man möge mich korrigieren, wenn ich damit falsch liege) und zum anderen dürfte es dokumentierte Beweise gegen Dich geben. Du kannst ja mal Akteneinsicht beantragen. Dann findest Du alle Beweise und Verstöße.

Durch deine Formulierung zu Radfahrern: Wie kommst Du darauf, daß Radfahrer keine Steuern zahlen? Oder denkst du, daß Radfahrer nicht auch Autos besitzen können? Die meisten Radfahrer dürften auch Autos besitzen. Gehörst Du zu den Autofahrern, die sich über Radwegmißachtende Radfahrer aufregen? wenn ja, denk mal über dein Verhalten nach. zugeparkte Radwege müssen nämlich nicht benutzt werden. Ein Ausweichen auf die Fahrbahn ist dann vorgeschrieben (Gehwege sind für Fahrzeuge Tabu). Und eine Rückkehr auf den Radweg muß erst bei der nächsten geeigneten Stelle stattfinden. das kann, je nach baulicher Situation, eine ganze Weile dauern.

Lies am besten mal die StVO und halte dich daran. Richtig parken ist gar nicht so schwer, wie reine Autofahrer immer denken. Achja, bevor ich es vergesse: Ja, ich bin Alltagsradfahrer. Ich bin aber auch LKW-Fahrer und habe privat einen PKW von über 2m Breite und 5,6m Länge. Und ich mußte mit diesem US Straßenkreuzer noch nie falsch parken. Es geht also!

Gruß, ArconDuke, von Falschparkern genervt

Wer sich so ignorant über Verkehrsregeln hinweg setzt, andere beleidigend herabsetzt, wie z.B. "Vollhorst" oder "zahlt keine Steuern" dem fehlt die erforderliche Fahreignung im Straßenverkehr.

Möglich auch, dass der von dir betitelte "Vollhorst" vielleicht Rechtsanwalt, Arzt oder Architekt sein könnte und evtl. ein Fahrrad fährt, welches teuerer ist als dein Fahrzeug.

Der Doppelte Regelsatz des inzwischen erhöhten Bußgeldes kann vielleicht erst der Anfang für dich sein, wenn du dich nicht umgehend zum Vorteil Aller änderst, denn die Folge könnte sein, dass demnächst gar kein Bußgeldbescheid mehr kommt, sondern eine Überprüfung deiner Fahrtauglichkeit und die kostet dir dann richtig Geld .

Ist es rechtmäßig, wenn ein Bußgeld wegen angeblichen Vorsatzes verdoppelt wird?

Leider ja. Das ist rechtmäßig. (Alleine deine Aussage: "Ich parke frühmorgens ganz gerne auf dem Radweg." ist schon der Vorsatz: Mit Wissen und Wollen parkst du auf dem Radweg.)

Wie wehre ich mich dagegen?

Du kannst dich nicht wehren. Du musst zahlen.

Es wäre genauso, wenn du z.B. zu schnell unterwegs bist, angehalten wirst aus genau diesem Grund, und du sagst dann:

Ja, ich weiß, aber...

begründet schon den Voratz. Mit Wissen und Wollen. Da kannst du nichts machen und darfst 2x so tief in deine Tasche langen.

Parke einfach nicht mehr nicht mehr auf dem Radweg. Das ist der beste Rat, den man dir geben kann.

Liebe Grüße Anita

Doch leider hat mich vor vier Wochen so ein Vollhorst angezeigt

Sorry, aber objektiv betrachtet bist ja nun du der Vollhorst :-)

Zu deiner Frage (aus der Bußgeldkatalogverordnung):

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, ...

Also: Die Verdoppelung ist rechtmäßig und sogar vorgeschrieben, wenn der Regelsatz mehr als 35 Euro beträgt. Das aber ist hier nicht der Fall. Und für vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten, für die ein Regelsatz von höchstens 35 Euro vorgesehen ist, gibt es keine "Verdopplungsvorschrift".

Die Frage ist dann also: "Darf auch ein Verwarnungsgeld (so nennt man Geldbußen bis 35 Euro) im Rahmen des Ermessens der Behörde gegenüber dem Regelsatz verdoppelt werden?"

Grundsätzlich ist das möglich, allerdings nur dann, wenn außergewöhnliche Tatumstände vorliegen. Solche kann ich hier nicht erkennen. Ein Einspruch gegen die Verdoppelung könnte hier also tatsächlich erfolgreich sein.

Ich würde nachweisbaren Vorsatz durchaus als außergewöhnlichen Tatumstand bezeichnen.

@ArconDuke

Nein, Vorsatz ist eine "Begehungsweise", Tatumstände hingegen sind die inneren und äußeren Bedingungen, unter denen die Tat stattgefunden hat. Vorsatz ist daher kein Tatumstand.

Im Prinzip kann das Bußgeld erhöht werden wegen Vorsatzes, wenn man wieder an der selben Stelle erwischt wird und das kurz hintereinander dann können die sowas schon. Die Frage wäre ob sie Beweise haben, klar wenn Politessen aufschreiben dann haben sie den Beweis nur wenn sie informiert werden ist das nicht sicher. Dagegen anzukommen wird aber eher schwer, denn wenn es vielleicht auch noch unterschiedliche Personen einen gemeldet haben (weiß man ja nicht) dann kann man nicht damit argumentieren das der eine einen auf dem Kieker hat. Am besten nicht mehr auf dem Radweg parken, macht man ja auch eigentlich nicht.