Fallen Kinderfahrräder (sog. Spielräder) unter § 67 StVZO?

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Kinderfahrräder gem. § 24 StVO unterliegen nicht der StVZO, weil es keine Fahrräder im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind. Die VwV-StVO sagt zu § 24 StVO:

3   III. Kinderfahrräder sind solche, die üblicherweise zum         spielerischen Umherfahren im Vorschulalter verwendet werden.

Bouska schreibt ergänzend: "Es kommt auf die Art des Fahrrads, nicht auf das Alter des Kindes an, das im konkreten Fall fährt."

 

Mein persönliches Rechtsempfinden: Räder bis 16 oder 18 Zoll werden i.d.R. ohne Beleuchtung angeboten, oft mit Stützrädern. Das sind Kinderfahrräder im Sinne der StVO. Niemand wird von Dir verlangen, eine Beleuchtung nachzurüsten. In diesem Alter wird sowieso nur selten im Dunkeln gefahren. Ich habe meinen Kindern an den 16-Zoll-Rädern eine Batteriebeleuchtung spendiert, weil sie damit täglich zum Kindergarten fuhren - im Winter auch in der Dämmerung. Ab 20 Zoll hat man sowieso üblicherweise eine StVZO-konforme Ausstattung.

Danke!!! Dass es dazu eine Verwaltungsvorschrift gibt, darüber habe ich gar nicht nachgedacht.

Natürlich mache ich meinen Kindern auch Licht ans Rad, wenn sie im Dunkeln fahren, oder fahre nicht im Dunkeln/ Dämmerung. Mein persönliches Rechtsempfinden entspricht Deinem, aber ich wollte halt wissen wo es steht. Also nochmals vielen Dank.

Mein Großer bekommt übrigens in ein paar Wochen so ein 20er zum Geburtstag, da ist alles dran, was drangehört.

Was macht das Rad zum Kinderfahrrad?

Es gibt so manch interessante Dinge im Verkehrsrecht, die nicht stimmig sind.

Aber vielleicht folgende Annäherung: Bis 8 Jahren müssen Kinder, bis 10 Jahren dürfen Kinder auf dem Gehweg Fahrrad fahren. Das dafür benutzte Fahrrad gilt sodann als Kinderfahrrad, die rechtliche Regelung für das Verhalten ist die STVO, das Rad benötigt keine Zulassung gem. StVZO (Vergleich: ein Fußgänger braucht auch keine Zulassung, muss sich aber auch an die STVO halten).

Nimmt das Kind am Straßenverkehr ausserhalb der Gehwege teil, so tritt für das Fahrrad ausserdem die StVZO ein. 

Fazit: Das "Kinderfahrrad" ist ein Fahrrad, mit dem Kinder auf Gehwegen fahren, passende Größe mal voraus gesetzt.

Danke für diese Antwort. Das mit den Fußgängerregeln klingt logisch. Klar, die brauchen keine Zulassung, da sie kein Fahrzeug sind, somit ist die StVZO irrelevant.

Wie ist das mit einem 9jährigen Kind, dass von der Größe her auf ein 24er oder sogar 26er Rad passt, aber auf dem Gehweg fährt (DARF es ja). Wenn da jetzt mal das Licht kaputt ist, wäre das dann ja egal, da es sich laut Deiner Herleitung um ein Kinderfahrrad im Sinne §24 handelt?

Was ist, wenn dieses Kind alleine unterwegs ist? Laut StVO muss Mama ja nicht nebenher fahren. Vorausgesetzt natürlich, das Kind hält an jeder Ecke an und schiebt rüber.

@tintini

Die StVO gilt für alle, ob nun zu Fuß oder mit irgendeinem rollenden Gegenstand. Solange damit auf dem Gehweg gerollt wird, muss das Fortbewegungsmittel nicht gemäß der StVZO ausgestattet sein. Diese gibt u.a. so interessante Dinge aus, das ein Reflektor hinten mit mind. 40 cm Bodenabstand am Fahrrad angebracht werden muss. Das z.B. ist bei kleinen Rädern baulich nicht möglich. Sie können also nicht der StVZO genügen - wozu auch, sie entfällt ja

Anders ist es bei Fahrrädern, die gem. der StVZO ausgestattet sind. Hier müssen die Dinge auch funktionieren (Leitsatz: "Alles was am Fahrzeug verbaut ist, muss auch funktionieren"). Ob das allerdings - Deine Frage - auch auf Kinder in der genannten Altersgruppe zutrifft kann ich leider nicht hinreichend beantworten. Im Sinne der Sicherheit sollten die Dinge am Fahrrad ihre Funktion erfüllen.

Im Falle einer peinlichen Kontrolle der defekten Lichtanlage sollte man aber davon ausgehen können, das der Verkehrspolizist ein Auge zudrückt, wenn der Pedalist offensichtlich nur auf Gehwegen unterwegs ist/sein darf. Nichts desto Trotz wären da noch Bremsen, die unbedingt funktionieren müssen. 

Damit das Kind gefahrlos am Straßenverkehr teilnehmen kann, muss es bis 8 Jahren auf dem Gehweg unterwegs sein. Dort darf es auch alleine fahren, sofern die Eltern ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzten. Also, auf zum Eismann.

@CaptainSpoke

Oh, was mir noch einfällt: Im Falle eines neun jährigen Kindes, das auf dem Gehweg mit einem Fahrrad ohne Licht unterwegs ist, könnte es negativ auffallen, dass das Kind optional auch auf der Straße/dem Radweg fahren darf und das Fahrrad dafür eine StVZO braucht - die aufgrund eines Defektes erlischt. Günstig könnte auffallen, dass es sich grade wegen der defekten Lichtanlage NUR auf dem Bürgersteig bewegt. Eine Ermessenssache, wie ich finde.

Noch filigraner wird das ganze wahrscheinlich bei gemeinsamen Fußgänger-/Radwegeanlagen...

BTW: Ich bin kein Anwalt - und schon gar nicht im Verkehrsrecht. Das hier ist lediglich meine private Rechtsauffassung.

Alles was nicht der StVZO entspricht sind Spielzeuge und darf nicht als Fahrzeug am allgemeinem Straßenverkehr teilnehmen.

Nein, das stimmt so nicht ganz. Du darfst ja auch mit Inlinern oder Rollschuhen fahren. Aber laut §24 StVO gelten dann halt die Fußgängerregeln für Dich, das heißt Du musst auf dem Gehweg fahren. Und im gleichen § sind ja diese Kinderfahrräder auch aufgeführt, was heißt, die Kinder dürfen damit auf dem Gehweg fahren und sie müssen sich an die Regeln für Fußgänger halten. Meine Frage ist halt: Müssen sie gem. §67StVZO ausgestattet sein, oder nicht? Und wenn ja, wo liegt dann noch der Unterschied zum Fahrrad?

Guten Morgen ,

Um deine Frage schnell zu beantworten, ja sie brauchen entsprechende Lichtanlagen etc. Da sie Verkehrsteilnehmer sind.

Aber jetzt gehen wir etwas genauer ins Detail.

1. Ein Kinder Fahrrad wird an der Höhe des Sattels gemessen bzw. es gibt eine entsprechende DIN Norm - DIN 79 110 -  . (Link würde ich gerne posten, aber da nur 2 Links pro Post erlaubt sind geht es leider nicht, such dir die DIN einfach in Google raus)

2. Wie oben schon gesagt, sobald es als Fortbewegungsmittel dient, ist es Verkehrsteilnehmer und hat sich an die entsprechenden "Regeln" zu halten. D.h. die entsprechende Verkehrssicherheit muss gewährleistet werden, um die SIcherheit der anderen Teilnehmer zu gewährleisten. :)

Ich hoffe ich konnte helfen

Gruß

Aber diese DIN Norm gilt doch wohl eher für den Fahrradhandel und hat nichts mit der StVO oder StVZO zu tun, oder?

Und, wird ein Kinderfahrrad nicht IMMER als Fortbewegungsmittel benutzt?

Dass es sich an die Regeln halten muss, ist klar. Laut §24 StVO an die Fußgängerregeln, da es im Sinne der StVO ein "sonstiges Fortbewegungsmittel" ist. Aber wenn es im Sinne der StVZO ein FAHRRAD ist und mit allem ausgestattet isein muss, dann dürfte die in §24 genannten Kinderfahrräder ja GAR NICHT am Verkehr teilnehmen und die Auzählung wäre somit hinfällig.

@tintini

Also, diese DIN gilt nicht wie Sie vermuten nur von Händlern aus. Es ist eine DIN, wie für ein Blatt Papier. Diese DIN definiert den begriff "Kinderfahrrad".  Und da Sie die nächste Frage schon selbst beantwortet haben, indem sie gesagt haben das es IMMER als Fortbewegungsmittel dient, muss es entsprechend ausgerüstet sein.

Als nächste komme ich zudem Punkt mit dem §24 StVO. Sie dürfen am Verkehr teilnehmen oder haben Sie gesehen das Inliner abgeschafft werden? ;) Es muss sich an die geltenden Fugängerregeln halte. Außerdem müsste man wissen ob es ein Kinderfahhrad (ohne pedale usw) ist oder ein kleiners Fahhrad nach der DIN ! Falles es ein "Fahrrad" nach der DIN ist, muss es ausgerüstet werden.

SO schreibt es die gesetzeslage vor. Solangsam bringen wir Licht in Dunkel

Grüße

@Hyouton

Erstmal danke für die schnelle Antwort, das hatte ich vorhin vergessen.

Aber nochmal:

Regelt diese DIN auch die Unterscheidung des Kinderfahrrades zum Fahrrad im Sinne des Verkehrsrechts? Es ist ja ein INDUSTRIE Norm.

Wenn so ein Kinderfahrrad nur am Verkehr teilnehmen darf, wenn es gem. StVZO ausgerüstet ist, warum muss es sich dann an Fußgängerregeln halten bzw. wird in § 24 StVO explizit aufgeführt? Das Kinder unter 8 nur auf dem Gehweg fahren dürfen, und beim Überqueren der Fahrbahn schieben müssen, ist ja schon in § 2 geregelt.

In der DIN steht in der Definition "Kinderfahrrad" was von kurbel/pedalbetrieben ich habe diese DIN deshalb nicht so verstanden, dass ein Kinderfahrrad ein Kinderfahrrad ist, wenn es ohne Pedale usw. ist, sondern dass es an der Höhe des Sattels und der Felgengröße liegt, ob es nun das Kinderfahrrad oder das Fahrrad ist. Und sich ansonsten nicht so sehr von einem normalen Fahrrad unterscheidet.

Ja, na klar darf das Kinderfahrrad am Verkehr teilnehmen, das steht ja in § 24. Aber WAS IST ein Kinderfahrrad und bezieht sich §67 StVZO nun auch auf Kinderfahrräder oder nur auf Fahrräder? Gilt die DIN 79 110 auf im verkehrsrechtlichen Sinn? Ist eine DIN ein Gesetz? Oder nur eine Vereinfachung für die Industrie, um Ware vergleichbar und kompatibel zu machen?

@tintini

Das passte nicht mehr mit rein:

Mein eigentliches Problem:

Meine Söhne fahren ein 12" und en 16" Fahrrad. Diese Räder gibt es im Handel nur als "Spielräder", also nicht den Anforderungen der StVZO genügend. Unsere haben zwei voneinander unabhängie Bremsen, aber keine Lichtanlage. Kann sein, dass man 16er Räder auch mit Lichtanlage kaufen kann, aber in der Regel werden sie ohne verkauft, die 12er sowieso. Beide Kinder fahren ohne Stützräder und auf dem Gehweg natürlich. Wir fahren mit diesen Rädern (wie andere Familien auch) zum Kindergarten. Dabei halten sich meine Kinder an die geltenden Fußgängerregeln, sowie an § 2 (sie fahren auf dem Gehweg und schieben über die Straße).

Aber dürfen sie ÜBERHAUPT mit diesen Rädern zum Kindergarten fahren? Oder müsste selbst das 12er Rädchen gem. §67 StVZO ausgerüstet sein? Das ist ja nicht mal so eben gemacht, denn Batterielicht reicht ja nicht, da es keine Rennräder sind. Weitere Frage: Dürfen sie in einem verkehrsberuhigten Bereich hin und her fahren? Also nicht, um von A nach B zu kommen, sondern um des Fahrens/ Bewegens/ Spielens willen?

Wir fahren übrigens nicht während der Dunkelheit, tragen immer einen Helm und wenn nicht gerade die Sonne scheint, meistens eine Weste (die Kinder) und ich fahre auf der Fahrbahn neben Ihnen.

Noch eine Frage: (tschuldigung) Wenn es denn tatsächlich so ist, dass auch das 12er Rädchen komplett ausgestattet sein muss, um auf dem Gehweg zum Kindergarten fahren zu dürfen - wieso werden die dann ohne Ausstattung verkauft, wo dürfen die dann überhaupt fahren (nur im eigenen Garten?) und wieso unterscheidet die StVO zwischen Fahrrad und Kinderfahrrad? Schon mal vielen Dank für Deine Geduld und Antwort.

Normen sind keine Rechtsgrundlagen. Sie geben den Stand der Technik wieder und formulieren allenfalls Mindestanforderungen. Die DIN 79110 ist schon lange nicht mehr gültig. Inzwischen gibt es diverse DIN EN-Normen für City- und Trekkingräder, Mountainbikes, Rennräder und Kinderräder. Alle haben gemeinsam, dass sie die Beleuchtung explizit außen vor lassen, weil diese national unterschiedlich geregelt ist und deshalb in einer europäischen Norm schlecht zu verpacken ist. Die Normen sagen auch nichts zur StVZO aus. Inzwischen ist allerdings eine Norm für Fahrradbeleuchtung in Arbeit. Auch die hat aber keinen Bezug zur StVZO.

@user353737

Das denke ich auch.