Fahrtosten als Komparse als Reisekosten möglich?

1 Antwort

Meist ist es so, daß die kurzfristige Beschäftigung bei Komparsen durch den Auftraggeber pauschal versteuert wird - dann kann der Komparse auch keine Werbungskosten geltend machen.

Da Du das nebenberuflich machst, hättest Du ansonsten dort Steuerklasse VI - wenn das so ist, dann kannst Du auch Werbungskosten geltend machen.

Zudem kann das auch nach § 3 Nr. 26 EStG ggf. steuerfrei sein, da man als Komparse Teil eines gesamten künstlerischen Geschehens sein kann.

Der ArbG kann bestimmen, wo die erste Tätigkeitsstätte sein soll - in diesem Fall ist das i. d. R. dort, wo die Filmaufnahmen stattfinden (Drehort) - das stünde dann im Vertrag. Es muß also nicht immer die ortsfeste bauliche Einrichtung des ArbG sein, sondern kann auch ein Ort sein, über den der ArbG die tatsächliche Sachherrschaft hat.

Guten Morgen und vielen Dank für die Antwort,

ich werde über die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet. Im Endeffekt war ich "schockiert" dass ich so viele Abzüge habe und sich das ganze nicht lohnt. Bei Mindestlohn und 10 Stunden sind das 91,80 EUR an einem Tag Brutto. Abzüglich Steuern dann nur noch ca. 63 EUR, abzüglich Fahrkosten (meist 100 km einfach) bleibt ein netto Stundenlohn von knapp 4 EUR. Und deshalb habe ich gehofft, dass ich vielleicht Reisekosten geltend machen kann, somit wären ja dann Hin und Rückfahrt Werbungskosten?

@Lagro77

Wenn im Vertrag keine Zuordnung als erste Tätigkeitsstätte erfolgt ist, dann setze einfach Hin- und Zurück als Auswärtstätigkeit an - Hinweis auf "nebenberuflich ausgeübt an einem Tag" eintragen - kürzen kann das Finanzamt das dann immer noch, wenn es meint, daß der Drehort eine erste Tätigkeitsstätte wäre.

Bei einer ersten Tätigkeitsstätte kann nur eine Wegstrecke angesetzt werden (also nicht hin- und zurück).