Fahrtkosten bei berufsbegleitendem Studium?
Guten Tag,
ich sitze aktuell vor meiner Steuererklärung und es stellt sich mir die Frage, wie ich die Fahrtkosten zu meiner Hochschule geltend machen kann.
Folgende Situation:
- Ich arbeite an 4 Tagen die Woche. (5km Entfernung)
- Ich studieren an 2 Tagen die Woche. (70km Entfernung)
- Das Studium ist berufsbegleitend (duales Studium) und ein Zweitstudium (Ausbildung abgeschlossen).
Nun meine Frage: Ich nehme an, dass ich die Fahrtkosten zu meiner Ersten Tätigkeitsstätte per Entfernungspauschale absetzen kann. Nun bin ich aber noch zwei Tage am Studieren (dies gilt als Arbeitszeit - wenn dies von Belangen ist). Ich fahre dort hin in einer Fahrgemeinschaft. Für Tage, an denen mein Kollege fährt, zahle ich ihm einen von uns festgelegten Betrag. Für Tage an denen ich fahre, zahlt er mir einen festgelegten Betrag. Dazu ist noch zu erwähnen, dass ich mit einem nicht auf mich angemeldetes Auto fahre, für welches ich aber abhängig der gefahrenen Strecke bezahle. Wie kann ich diese nicht unerheblichen Kosten geltend machen? Wäre dies eventuell ebenfalls über die Entfernungspauschale abzusetzen? Gilt dies eventuell ebenfalls als Erste Tätigkeitsstätte an 2 Tagen die Woche? Oder kann ich dies - trotz nicht selbst angemeldetem Auto - als "Werbekosten: Fortbildungskosten" absetzen?
Vielen Dank im Voraus onkeldieter
2 Antworten
In dem Fall sind die Fahrten zum Studienort Werbungskosten, die als Dienstreisekosten (0,30 € je gefahrenen km - als Hin- und Rückfahrt jeweils extra) geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus können Verpflegungsmehraufwand und Studienkosten geltend gemacht werden - EStG § 9 Abs. 4a und 6.
Nein, es geht nur um die plausible Begründung, dass mit einem eigenen Kfz oder einem zur Nutzung überlassenen Kfz gefahren wurde.
Bei einem dualen Studium ist die erste Tätigkeitsstätte das Unternehmen (Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte 0,30 € pro Entfernungskm - 1 Fahrt); der Besuch der Uni ist daher eine Auswärtstätigkeit (Fahrten hin- und zurück).
Zudem kannst Du, beim besuch der Uni, bei Abwesenheit von mehr als 8 Std. von zu Hause oder der ersten Tätigkeitsstätte Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 12 € geltend machen - diese ist grundsätzlich auf 3 Monate im Jahr begrenzt; der Zeitraum beginnt neu, wenn die Tätigkeit mind. 4 Wochen unterbrochen ist (Der Grund ist inzwischen unerheblich - auch Urluab/Krankheit)
Da Du die Uni nur an max. 2 Tagen besuchst, kannst Du, abweichend von der 3-Monatsregel, dauerhaft den Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Jeder, der an einer Fahrgemeinschaft teilnimmt kann grundsätzlich die Entfernungspauschale ansetzen.
Bei der Auswärtstätigkeit an der Uni können aber nur tatsächliche Kosten geltend gemacht werden; d. h. nur wenn Du selbst fährst, kannst Du die km abrechenen - wenn Du Mitfahrer bist, dann kannst Du nur den Teil absetzen, den Du an den Fahrer bezahlst (Quittung geben lassen!!!)
Die "Kostenbeiträge" der Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft sind allerdings steuerpflichtige Einnahmen - das sind "sonstige Einnahmen" - Anlage SO - die Freigrenze liegt bei 256 € - wird dieser Betrag überschritten, ist vom ersten Euro an zu versteuern.
Studienkosten, Fachliteratur, Arbeitsmittel etc. sind natürlich auch absetzbar
Die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft könnten allerdings auf den Gedanken kommen, die Fahrgemeinschaft steuerlich überhaupt nicht zu erwähnen - das soll tatsächlich schon vorgekommen sein - "Sachen gibt´s..."
Vielen Dank für die Antwort.
Ich hätte nur noch die ergänzende Frage, ob ich die tatsächlichen Kosten absetzen kann, wenn ich fahre, aber mit dem Auto meiner Eltern? Ich zahle ihnen eine abgemachte Pauschale, was sie mir auch durchaus belegen würden - aber die Frage ist ob dem dann das Finanzamt auch zustimmt? Oder kann ich die 30ct/km so oder so ansetzen?
Den Verpflegungsmehraufwand kann ich ja so oder so angeben, wie ich das verstanden habe?
Vielen Dank! Mir stellt sich nur noch die Frage, ob es das Finanzamt interessiert, dass es nicht mein Auto ist? Sind die Dienstreisekosten genauer zu belegen? Ich zahle meinen Eltern einen abgemachten Betrag für die Strecke - reicht das als Beleg? Oder ist dies vollkommen irrelevant?