Ist es erlaubt ein 'Fahrschule' Zeichen auf ein privates Auto zu kleben?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das ist nicht verboten, siehe § 18 Abs. 1 Nr. 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz: "Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden lässt."

Wenn du keine Fahrschule hast oder nicht dafür verantwortlich bist, ist das kein Problem.

Das Schild darf nur während Ausbildungsfahrten genutzt werden. So steht es im Fahrlehrergesetz (FahrlG, ich glaube §18). Ein Verstoß kann mit bis zu 2500 Euro, bei Fahrlässigkeit 500 Euro, geahndet werden (§36).

DANKE!

Das steht in § 5 Abs. 4 der DV-FahrlG, als Ordnungswidrigkeit gilt es aber nur, wenn der Fahrer eine Fahrschule hat oder der verantwortliche Leiter ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 DV-FahrlG). Übrigens haben die 500 Euro nichts mit Fahrlässigkeit zu tun, die sind nur für vorsätzliches Handeln in den übrigen Fällen des § 36 Abs. 1 FahrlG vorgesehen. Konkret reicht der Bußgeldrahmen für den Fahrschulinhaber bei Fahrlässigkeit bis 1250 Euro, siehe § 17 Abs. 2 OWiG.

@adk710

Danke. Von wann/aus welcher Version hast du denn die Bußgelder?

Die DV-FahrlG wurde als Rechtsverordnung erlassen auf Grund von u.a. § 11 Abs. 4 FahrlG. § 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG regelt, dass auch Zuwiderhandlungen gegen die nach § 11 Abs. 4 FahrlG erlassene Verordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellen. § 36 Abs. 2 FahrlG sagt dann: "Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. [...] 15 mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in den übrigen [!] Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden." Das heißt nun, dass alle § 18 DV-FahrlG aufgeführten Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 2.500 Euro geahndet werden können. Da hier aber auch fahrlässiges Handeln explizit aufgeführt ist, greift auch die allgemeine Vorschrift für sämtliche Ordnungswidrigkeiten, § 17 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, wonach bei Fahrlässigkeit nur die Hälfte des Höchstbetrages angesetzt werden darf, konkret also 1.250 Euro. Ach ja, und da § 18 DV-FahrlG auf § 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG verweist, ist in der Verordnung selbst auch die Nennung des Bußgeldrahmens überflüssig. Ich hoffe, ich konnte dir helfen! :-)

@adk710

ich dachte immer dass bei gutefrage nur so  Brynhildrs sind, aber gibt ja doch noch Menschen mit Verstand. Vielen Dank

Gern geschehen!

Das Fahrschulzeichen muss sogar während der Prüfung abgenommen werden daher glaube ich dass es verboten ist aber in der Straßen Verkehrsordnung wirst du bestimmt genaueres finden

Steht weder in StVO, noch in StVG. Daher kann ich verstehen, wenn er das selbst nicht so leicht findet.

Nein, es sollte während der Prüfung auch am Fahrzeug hängen, weil der Fahrschüler da ja noch nicht bestanden hat, also noch in Ausbildung ist.

@adk710

Bei meinen beiden Prüfungen wurde es jedes mal abgenommen und bei der Ersten hat der Prüfer meinen Fahrlehrer ausdrücklich darum gebeten.

Dann musst du aber auch Außenspiegelverlängerungen anbringen. Damit das auch echt aussieht. Und du wirst dann immer aggressiv überholt und geschnitten.

Ja sollen dicht auffahren und dann den Abstand nicht mehr einholen können #understatement