Fahrradfahren auf dem Bürgersteig?

12 Antworten

Gehwege sind Gehwege sind Gehwege!!!

Radfahrer haben darauf nichts zu suchen.

Ausnahme Kinder:

Kinder bis 8 Jahren MÜSSEN den Gehweg benutzen (nicht den Radweg!), § 2 Abs. 5 StVO.

Kinder bis 10 Jahren DÜRFEN den Gehweg benutzen, § 2 Abs. 5 StVO (Achtung: dann ist jedoch Schrittgeschwindigkeit angesagt, sonst gibt's im Falle eines Unfalles Mitschuld!) An Kreuzungen und Einmündungen müssen sie absteigen und das Fahrrad herüberschieben!

Ausnahme: Gehweg + 'Radfahrer frei'

Mit dem Zusatz "Radfahren frei/erlaubt" (o.ä.) dürfen auch ältere Radfahrer auf dem Gehweg fahren, allerdings mit Einschränkungen.

Mit oder ohne Schild?

Das "Gehweg"-Schild braucht nur dann aufgestellt werden, wenn ansonsten nicht klar wäre, dass der Weg ein Gehweg ist.

MERKE: Wenn nur ein einziger baulich abgesetzter Weg neben der Fahrbahn läuft und er keine Beschilderung hat, dann ist das ein GEHWEG -- kein Radweg!

Fazit: Wie wärs mit der Lektüre der Straßenverkehrsordnung?

Ja schon klar dann muss man den gegenüber anhalten und so richtig anbrüllen :D. Dann geht man einfach einen Schritt zur seite und gut ist.

Ich versuche mal, ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen. Ich bin Fahrradkurier (www.kuriero.de ;-)) und kenne mich da ein wenig aus, auch wenn ich hier keinen Rechtsberatung vornehmen darf. Alles nur meine Meinung ;-)

Also: Du darfst nicht auf dem Fußgängerweg fahren. Einzige Ausnahme: Da ist ein Radweg eingezeichnet, dann DARFST du, aber du MUSST noch lange nicht. Auf den Radweg wirst du erst gezwungen, wenn dort ein entsprechend blaues Schild steht, entweder nur mit Fahrrad oder kombiniert mit Fußgängern. Wenn dort also kein Radweg ist, und auch kein Schild zur Benutzungspflicht, dann darfst du dort nicht fahren. Ist eine Ordnungswidrigkeit, kostet 20 Euro.

Der Kerl, der sich vor dein Rad gestellt und dich am Weiterfahren gehindert hat, der hat sich hingegen strafbar gemacht. Mindestens Nötigung, evtl. in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Wenn er dich anzeigt, dann direkt ebenfalls Strafanzeige stellen. Sollte er an einen Staatsanwalt geraten, der solche Typen nicht abkann und der etwas Zeit hat, dann hat der das zum letzten Mal gemacht, so lernt der dann die Staatsmacht kennen. Vermutlich wird das Verfahren gegen Geldstrafe eingestellt, aber glaube mir, dass die mehr als 20 Euro kosten wird.

Wenn nichts kommt, dann vergiss es einfach. Solche untoleranten Leute gibt es immer wieder, damit musst du leben. Nicht viel Energie drauf verschwenden, nett anlächeln, wenn keine Zeugen dabei sind, kannst du ihm auch VERBAL deine Meinung geigen, das lernst du noch. Denn so leid es mir tut, dir das sagen zu müssen: Es wird nicht das letzte Mal gewesen sein, dass dir sowas passiert.

Bis auf den Punkt daß der Fußgänger sich strafbar gemacht hat, stimme ich voll und ganz zu. Die Frage, ob der Mann sich strafbar gemacht hat, ist allerdings Auslegungssache:

Wenn der Man sich gezielt dem Radfahrer, der vermutlich rechtswidrig unterwegs war, in den Weg gestellt hat: Nötigung.

Wenn der Mann einfach nur stehen geblieben ist: Keine Nötigung, da er ja nicht wissen kann, wie sich der Verkehrsrowdy (Radfahrer auf Fußweg) verhält.

@ArconDuke

Naja, schreibt er/sie ja. Er hat sich wieder in den Weg gestellt, als der Radfahrer weiterfahren wollte. Aber ist natürlich alles Aussage gegen Aussage. Und irgendwie auch alles albern. Solche Typen habe ich wöchentlich vor dem Rad, leider. Gegenseitige Toleranz ist gleich Null.

@rhnkurier

Daß der Fußgänger eine Weiterfahrt unterbunden hat, habe ich erst beim Formulieren meiner Antwort gelesen. Ab da war es zumindest Nötigung, wenn der Fußgänger die Polizei nicht rufen wollte. Ansonsten wäre es erlaubt gewesen. Ob es vorher schon Nötigung war, hängt von den genauen Umständen ab. Ein Schlenker um die Durchfahrt zu verhindern wäre m.E. Nötigung. Einfach keinen Platz machen wäre wiederum keine Nötigung. Letzteres mache ich inzwischen generell als Fußgänger bei Gehwegradlern und als Radwegradler bei Geisterradlern. Kurz gesagt: Anhalten und warten bis die Gefahr weg ist.

Kinder bis 8 Jahre müssen, bis 10 Jahre dürfen mit dem Fahrrad auf einem Fussweg (Bürgersteig) fahren - alle anderen nicht, egal weshalb.

Hiho,

da es hier ja schon einige Antworten und Kommentare gibt - meist falsche, aber auch ein paar richtige - will ich mich hier auch nochmal äußern. Mit den entsprechenden Quellen, damit es auch der Letzte versteht. Auf deine Fragen antworte ich am Ende meiner Antwort.

§2, Abs. 1 StVO regelt eindeutig: Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen. Fahrräder sind Fahrzeuge! Und das bitte nicht mit Kraftfahrzeugen verwechseln. Kraftfahrzeuge sind die Einschränkung auf Fahrzeuge mit Verbrennungs- oder Elektromotor.

§2, Abs. 4 StvO erklärt ganz verständlich, wo man unabhängig von §2, Abs. 1 StVO fahren muß und wo man fahren darf:

Wenn ein sog. blauer Lollie aufgestellt (!) wurde, dann handelt es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg. Die Blauen Lollies sind die VZ237 (Radweg), VZ240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) und VZ241 (Getrennter Geh- und Radweg).

Wenn VZ239 (Gehweg) mit Zusatzzeichen 1022-10 versehen ist, darf man alternativ zur verpflichtenden Fahrbahn auf dem Gehweg fahren. Dann aber nur mit Schrittgeschwindigkeit und ohne Fußgänger zu gefährden, zu behindern oder zu belästigen (=Klingeln). Bei einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger, was nicht unwahrscheinlich ist, hat man als Radfahrer immer die schlechtere Position. Denn dann wird von nicht angepasster Fahrweise ausgegangen, wodurch man die volle Schuld erhalten würde. Seit 2013 darf dieses Zusatzschild auch alleine quer zur Fahrtrichtung von linksseitigen Wegen aufgestellt werden. Dann besteht keine Benutzungspflicht, aber man darf unter o.g. Voraussetzungen dort radeln.

Wenn keine "blauen Lollies" aufgestellt wurden, man aber einen Radweg erkennen kann, darf man alternativ zur verpflichtenden Fahrbahn diesen "anderen Radweg" benutzen. Ein solcher anderer Radweg kann Fahrradsymbole aufgezeichnet haben, aber auch Begrenzungslinien markiert haben. Wenn kein solcher Weg zu erkennen ist oder wenn man überlegen muß, ob ein solcher vorhanden ist, kann man generell sagen: es ist ein reiner Gehweg, auch ohne VZ239 (Gehweg)

Wichtig! Die "blauen Lollies" sind richtungsgebundene Verkehrszeichen, müssen also quer zur Fahrtrichtung aufgestellt sein (Nachzulesen in der VwV StVO). Das ist besonders relevant für linksseitig geführte Radwege. Wenn ein "blauer Lollie" dort längs zur Fahrtrichtung steht, also z.B. auf eine Grünfläche oder Häuser ausgerichtet ist, dann besteht dort nur eine linksseitige Benutzungspflicht, wenn das Zusatzschild 100-32 (Radverkehr von beiden Seiten) zusätzlich aufgestellt wurde. Ohne dieses Zusatzschild darf nicht links gefahren werden.

§2, Abs. 5 StVO regelt die Altersgrenze. Bis zum vollendeten 8. Lebensjahr muß man auf dem Gehweg radeln, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr darf man dort weiterhin radeln. Die Altersgrenze von 12 Jahren gibt es nicht, hält sich aber hartnäckig im Volksglauben.

Der BGH hat folgendes entschieden: Als Radfahrer muß man auf der Fahrbahn 75-80cm Sicherheitsabstand zum Gehweg einhalten, um der Sorgfaltspflicht gegenüber Fußgängern einzuhalten (BGH, Az. VI ZR 66/56) Das OLG Hamm hat entschieden, daß Radfahrer auf der Fahrbahn etwa 1m Sicherheitsabstand zu geparkten Autos einhalten sollen. Andere OLG haben ähnlich entschieden (u,a. hier nachzulesen: http://www.adfc.de/presse/pressemitteilungen/archiv-1-halbjahr-2009/schrecksekunde-fuer-radfahrer ).

Wenn Du das alles gelesen hast, wirst Du folgendes sehen: Mit 17 Jahren bis Du ein vollwertiger Verkehrsteilnehmer und mußt in der von Dir beschriebenen Situation (nur Gehweg, wenn auch ohne Beschilderung) auf der Fahrbahn fahren. Da Du den Gehweg benutzt hast, hast Du eine Ordnungswidrigkeit begangen. Deine Fahrtrichtung ist dabei genauso irrelevant wie die Verkehrssichere Ausstattung des Fahrrades oder deine Geschwindigkeit.

Ob der Mann sich von Anfang an der Straftat einer Nötigung schuldig gemacht hat hängt von den genauen Umständen ab. Hat er gezielt einen Schlenker gemacht um Dich zu stoppen und zu belehren, war es eine Nötigung. Hat er einfach nur gestoppt und dich belehrt, war es keine Nötigung. Denn als Fußgänger muß man einem auf dem Gehweg fahrenden Fahrzeug keinen Platz machen (nicht einmal, wenn es Radfahrern dort durch das Zusatzschild 1022-10 gestattet ist). Eine andere Person darf übrigens jeder Bürger bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Da er erst laut wurde als Du ihn gebeten hast Dich vorbeizulassen, war das offensichtlich nur eine Reaktion auf deine unverschämte Bitte. Zur Erinnerung: Du hast eine Ordnungswidrigkeit begangen, indem Du auf dem Gehweg gefahren bist.

Daß auf diesem Gehweg immer Radfahrer fahren und die Polizei nichts macht, ist keine Rechtfertigung. Wenn Autos permanent illegal auf Radwegen parken ist das ja auch nicht automatisch legal, nur weil es stillschweigend geduldet wird.

Gruß, ArconDuke, Alltagsradfahrer.

Danke für die ausführliche Erläuterung. Aber ein Bürger darf niemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit festhalten, auch nicht bis die Polizei eintrifft. Damit ist klar die Verhältnismäßigkeit der Mittel verletzt. Vorsicht mit sowas, das endet dann ganz schnell wirklich in einer Anzeige wegen Freiheitsberaubung.

@ArconDuke

Dabei gehts aber um Straftaten. ;) Bei einer reinen OWi dürfte das Festhalten also nicht durch § 127 StPO gedeckt sein.

Anders läge der Fall, wenn der Radfahrer den Fußgänger angefahren hätte, denn Körperverletzung ist schon eine Straftat und durchs Festhalten würde dann auch schon die nächste Straftat verhindert: nämlich das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. ;)

@Eichbaum1963

Wenn, um bei diesem Fall zu bleiben, sich der Fußgänger vom Radler beleidigt fühlt, ist er bereits mit dem Festhalten im Recht. Denn die Beleidigung ist bereits eine Straftat.

Es genügt ggf tatsächlich, diese erst mal nur zu behaupten.

Es passiert einfach zuviel auf Fußwegen,Fairplay gibt es da schon lange nicht mehr.Und wo du mit den Fahrrad fahren darfst steht in der StVO,da muss das nicht nochmal da stehen.Nach deiner Meinung könnte ich auch mit dem Auto auf dem Fußweg fahren,steht ja nirgends.Um den Rest,erst mal ran kommen lassen

Darf man nicht. Nur Kinder unter 12 Jahren, wenn es keinen Fahrradweg gibt.

Wenn es keinen Radweg gibt darf jeder auf dem Bürgersteig fahren

@Motte165

völlig falsch. Auf dem Gehsteig darfst nicht einmal ein Fahrrad schieben.

@kuku27

Wer ein Fahrrad schiebt, zählt zu den Fußgängern. Ergo: Ein schiebender muß den Gehweg nutzen.

@Motte165

Ich hoffe sehr, daß Du keinen Führerschein hast. Wenn doch kann ich nur eine Nachschulung empfehlen. Noch falscher kann man ja gar nicht antworten...

Mein Tip: Lies mal die StVO durch