Fahrrad Diebstahl , folgen?

10 Antworten

Das Rad ist wieder da. Du könntest da noch zwei Kinokarten dazu legen und dich schriftlich entschuldigen.

Ob das Verfahren dann eingestellt wird, entscheidet die Justiz. 

Erstens dumme Aktion zweitens das liegt an dessen Mam oder am Richter  

Oha! Tust Du nur so oder weißt Du wirklich nicht, dass das Diebstahl ist. Es wird Dir vermutlich, wenn es zu einer Verhandlung kommt, nicht viel passieren. Allerdings wenn Du weiterhin so luschig mit dem Recht umgehst, steht Dir noch einiges bevor.

Vielleicht solltest Du um Entschuldigung bitten, damit die Anzeige wieder eingestellt wird. Aber wichtig ist auch, dass Du mal etwas genauer überlegst, was erlaubt ist und was nicht.

Also zunächst einmal muss ich anmerken, dass entweder eine Anzeige (ein Strafantrag) zurückgenommen oder ein Strafverfahren eingestellt werden kann; eine Anzeige kann dagegen nicht eingestellt werden.

Rücknahme des Strafantrags: Der Strafantrag kann jederzeit durch den Antragsteller zurück genommen werden mit der Folge, dass die Tat nicht mehr verfolgt werden kann (§ 77d StGB). Dies setzt allerdings voraus, dass überhaupt ein sog. Antragsdelikt vorliegt. Als solches kommt hier der unbefugte Gebrauch eines Fahrrads gem. § 248b StGB in Betracht. Wenn der Antrag zurückgenommen wird, könnte diese Tat also nicht mehr verfolgt werden. Andere Taten (z.B. ein Diebstahl) blieben hiervon allerdings unberührt und könnten weiter verfolgt werden.

Einstellung des Verfahrens: Daneben kann die Staatsanwaltschaft jederzeit das Verfahren einstellen gem. §§ 153 ff. StPO. Dies ist in Deinem Fall nicht unwahrscheinlich, da Du Ersttäter bist und kein Schaden entstanden ist. Wenn Du dich dann noch entschuldigst beim Opfer, dann sollte in aller Regel das Verfahren eingestellt werden. Allerdings kann es sein, dass Du dich hierfür  zu ein paar Sozialstunden oder Ähnlichem bereit erklären musst.

Zu guter letzt: Ein Diebstahl liegt hier nicht vor, da Du das Fahrrad am nächsten Tag zurückbringen wolltest und Du dies auch glaubhaft erklären kannst; es fehlt an der sog. Zueignungsabsicht. Aus demselben Grund dürfte auch eine Unterschlagung nicht vorliegen. Demnach bleibt es bei dem oben bereits genannten § 248b StGB mit der Folge, dass bei einer Rücknahme des Strafantrags von Seiten der Staatsanwaltschaft gar nichts passieren kann.

Also: Rede mit der Familie und bitte Sie den Antrag zurückzunehmen.

Das wirst du dann sehen, möglich ist vieles. Fakt ist du hast es geklaut und wurdest angezeigt. Das ganze wird im Einzelfall entschieden. Mit Glück wird es eingestellt, vielleicht aber auch nicht...