Fahrlerlaubnisbehörde Untätigkeitsklage erheben?
Hallo liebe Community,
bereits 2019 habe ich einen Antrag für die Ersterteilung der Führerscheinklasse B gestellt. Die Bearbeitung hat sich bis Oktober 2020 verzögert, weil die Fahrerlaubnisbehörde noch auf ein Gerichtsurteil wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis gewartet hat.
Nachdem der Antrag nun im Oktober endlich weiterbearbeitet werden konnte, teilte der zuständige Sachbearbeiter mir im November telefonisch mit, dass ein Führungszeugnis benötigt wird, welches eine Woche später bei ihm vorlag. Nach einem erneuten Anruf ende November hieß es dann, dass die Ermittlungsakte angefordert werden muss.
Um die langsame Bürokratie zu umgehen habe ich die Ermittlungsakte am selben Tag besorgt und persönlich abgegeben.
Letzte Woche hieß es, dass ich im Laufe der nächsten Woche eine Anordnung zur MPU im Briefkasten finden sollte. Leider war keine da...
Gestern hatte ich ein Temrin beim Straßenverkehrsamt, um zu erfahren wieso nun seit fast 4 Monaten noch nichts entschieden wurde bzw. ich keine Antwort erhalten habe. Wie zu erwarten wurde ich lediglich abgewimmelt.
Am selben Tag habe ich den Sachbearbeiter nochmal angerufen. Der sagt mir auch nur, dass ich mich gedulden soll und es noch eine Weile dauern kann.
Wäre hier bereits eine Untätigkeitsklage zulässig? Wie wäre euer Rat?
2 Antworten
Das heißt nicht Untätigkeitsklage sondern das wäre ein Disziplinarverfahren. Da ich die Rechtslage nicht genau kenne und die Bearbeitung schon teilweise begründet so lange gedauert hat, weiß ich es in deinem Fall auch nicht. Aber wahrscheinlich hast du den Führerschein schon in 3-4 Wochen
Du könntest auch einfachein Einschreiben an den Direktor des Amts schicken in dem du ein Verfahren bzw. eine mögliche Untätigkeitsklage ankündigst, falls nicht bald entschieden wird. Aber generell glaub ich, dass es in deinem Fall nichts bringt, in 3 Wochen hast du den Führerschein vll schon
Man ist ja nicht untätig. Bringt also nichts.
Vielen Dank für deine Antwort! Soweit ich informiert bin, sind die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage tatsächlich gegeben. Ich denke ein Disziplinarverfahren wird nicht durchkommen. Der Gang zum Anwalt bleibt wohl nicht erspart.