Fahrerflucht? Nein!

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Dieses ganze Fahrerflucht Gelaber ist unwichtig. Wichtig ist erst einmal ob du es warst? Schau doch mal bei deinem Auto ob da Spuren sind. Im Grunde kann es auch sein das du nah dran gefahren bist und dem Fahrer dadurch aufgefallen ist das ihm jemand seinen Spiegel abgefahren hat. Wenn du es warst, es aber nicht mit bekommen hast kannst du sagen das Musik an war. Es sind ja auch so Geräusche im Auto. Geh lieber zum Anwalt, denn der Zeuge wird wohl der Beifahrer sein. Somit steht es 2 zu 1.... Viel Erfolg

Hast Du eine Rechtsschutzversicherung die auch das Straßrenverkehrsrecht abdeckt? Dann solltest Du einen Anwalt einschalten.

Ist das nicht der Fall dann musst Du unter Abwägung der Kosten selbst entscheiden was es Dir wert ist...

Rechtlich gesehen hast Du aber einen sehr guten Stand. Du hast keinen Unfall bemerkt und der Sachsachaden ist einem Rahmen der das durchaus glaubhaft erscheinen lässt. Mit anderen Worten: Die Staatsanwaltschaft dürfte es hier sehr schwer haben wenn sie Dir eine Straftat nachweisen will.

dass Du nichts mitbekommen hast, mag ja sein. Andererseits ist hier aber der Zeuge.

Ist an Deinem Spiegel denn etwas zu sehen und ist der Spiegel des Anderen beschädigt?

Stellt der "Unfallgegner" Ansprüche?

Unfallflucht ist natürlich eine Straftat, die vom Staatsanwalt verfolgt wird.

Sollte es wirklich zu einer Anklage kommen, nimm Dir einen Anwalt und bleibe dabei, dass Du nichts bemerkt hast.

Wenn es sich hier um einen Bagatellschaden handelt, wie ich es Deinem Bericht entnehme, bin ich zuversichtlich, dass das Verfahren eingestellt wird.

Hallo dennis10011992,

gerade wenn Du auf Deinen Führerschein angewiesen bist, würde ich auf jeden fall einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Deiner Interessen beauftragen, denn auf Dich kommt ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage zu:


§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

 

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Neben der fett da gestellten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann (muss aber nicht zwingend der Fall sein) der Richter als Nebenfolge Dir die Fahrerlaubnis entziehen und eine Speere von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren erteilen in der Dir keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Das ganze richtet sich nach folgenden Gesetzen:


§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), 

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

 

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

 

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

 

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.


Da gerade für Dich als Berufskraftfahrer weit mehr als nur eine Geldstrafe möglich wäre, würde ich wie gesagt auf jeden Fall einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Deiner Interessen beauftragen.

Dieser soll sich jetzt erst einmal Akteneinsicht holen und kann Dir dann sagen, wie man am besten weiter verfährt.

Ich würde jedenfalls an Deiner Stelle nicht da drauf hoffen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einfach so einstellt. Insbesondere wenn Du Dich in der Vernehmung vor der Polizei unglücklich äußerst, wäre durchaus eine Verurteilung möglich.

Es macht hier mehr Sinn sich vor der Polizei nicht weiter zu äußern  und alles weitere mit einem Rechtsanwalt abstimmen, bzw. diesen sich zum Tatvorwurf äußern lassen, nachdem er erst einmal Akteneinsicht genommen hat.

Schöne Grüße          

TheGrow

  

Sind überhaupt deutliche Spuren zu sehen? Konnte die Polizei irgendetwas erkennen? Wenn nein, dann wird es ohnehin schwer, dir die Tat nachzuweisen.

Je nach Beschaffenheit der Fahrbahn halte ich es auch durchaus für möglich, dass man einen solchen kleinen Rempler nicht bemerkt.