Fahren ohne Kennzeichen aber mit Betriebserlaubnis- darf er das?

5 Antworten

Hallo pragaboy,

mit dem, wie Du es nennst, wegschrauben des Kennzeichens, spricht mit der Beseitigung des Kennzeichens hast Du den Straftatbestand des folgenden Gesetzes erfüllt. Entsprechende Stellen, stelle ich Dir fett dar.

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§ 22 StVG - Kennzeichenmissbrauch

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

  1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
  2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
  3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,          

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.

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Mit einem Bußgeld von 60,- Euro, wie hier einige anführen, kommst Du nicht weg, sondern es droht eine Geld.- oder Freiheitstrafe.

Schöne Grüße
TheGrow

Deine Antwort ist wie immer inhaltlich korrekt, verfehlt dieses mal aber dasThema, da nach dem fahren gefragt war, nicht nach dem abmontieren. 

Diese beiden Umstände sind völlig getrennt von einander zu betrachten.

@Effigies

Wieso verfehlt TheGrow das Thema der Frage?

Die Frage beinhaltet den Kontext, daß das Kennzeichen vor Fahrtantritt abgebastelt = beseitigt wurde. Und die Beseitigung des Kennzeichens erfüllt wie TheGrow richtig angeführt hat den Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs. Wird der Fahrer bei der Fahrt ohne Kennzeichen erwischt, droht ihm das dementsprechende und von TheGrow und Szwab angeführte Strafverfahren wegen Kennzeichenmissbrauchs. 

Praxisbezogen dürfte die Beweisführung allerdings schwierig werden, denn wenn nicht gerade der Fahrer von sich aus zugibt das Kennzeichen vor Fahrtantritt "abgebastelt" zu haben, wird es schwierig dem Fahrer den Kennzeichenmissbrauch nachzuweisen. Aber die Beweisführung ist ein anderes Thema.

Vom Grundsatz her sind die Antworten von Szwab und TheGrow so zutreffend

@FrankieHH

Ein Kennzeichenmißbrauch kann nur erfüllt werden, wenn das Kennzeichen in rechtswidriger Absicht entfernt wurde. § 22 richtet sich gegen Versuche, die Halter-und Fahrerfeststellung durch Manipulationen im Zusammenhang mit amtlichen Kennzeichen zu verhindern.

In der Fragestellung wird nicht erläutert, warum das Kennzeichen nicht am Zweirad vorhanden ist. Folglich kann die subjektive Seite rechtlich nicht abgeklärt werden.

Objektiv ist natürlich ein Kennzeichenmißbrauch zu vermuten.

Da muss ich auch widersprechen!

Für eine Geld- oder Freiheitsstrafe muss ihm erst einmal die rechtswidrige Absicht nachgewiesen werden.

Ansonsten greift Tatbestand 810600:

Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen fehlte.

Das kostet die erwähnten 60 Euro.

Gruß Michael

@19Michael69

Für eine Geld- oder Freiheitsstrafe muss ihm erst einmal die rechtswidrige Absicht nachgewiesen werden.

Ansonsten greift Tatbestand 810600:

Diese Aussage ist ja witzig, denn für den Tatbestand 810600 gilt bezüglich des Nachweises das Gleiche, nämlich:

Für die Ahndung des Tatbestandes 810600  mit einem Bußgeld muss ihm erst einmal ein fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden.

Praxisbezogen fallen mir tausend Begründungen ein, wie ein Verkehrsteilnehmer den Verlust des Kennzeichens so, begründen könnte, dass ihm nicht einmal fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann.

Eine Begrünung wäre z.B.: "Ich bin vor Fahrtantritt einmal um das Motorrad herum gegangen und habe das Fahrzeug überprüft, da waren die Kennzeichen noch Vorschriftmäßig angebracht, die Befestigung des Kennzeichens muss sich während der Fahrt durch Vibrationen gelöst haben, so dass das Motorrad die Kennzeichen während der Fahrt verloren hat"

Insofern hinkt Deine Argumentation gewaltig.

Sowohl bei der

  • Straftat wegen Kennzeichenmissbrauch wie bei der
  • Ordnungswidrigkeit

kommt es da drauf an, ob Jemand verurteilt wird, ob der Richter keine Zweifel an der vorsätzlichen (bei der Straftat) / fahrlässigen (bei der Ordnungswidrigkeit) Tatbegehung hat.

Der Hinweis von siggibayr hingegen ist zutreffend.

Meine Antwort beruht in der Tat auf der Annahme, dass der Fragesteller mit der Beschreibung des "weggeschraubt" zum Ausdruck bringen wollte, dass er das Kennzeichen absichtlich beseitigt hat, um beispielsweise beim Rasen nicht identifiziert werden zu können.

Die Sache mit dem Nachweis steht auf einem ganz anderen Blatt.  

@TheGrow

Man kann aus einfachen Fakten durch viel Text auch eine "Never-Ending-Story" machen.

@19Michael69

Dennoch ist die Bemängelung Deiner Ausführung von TheGrow völlig angebracht.

Soll er etwa Deine unzutreffende Antwort so unkommentiert stehen lassen? 

@FrankieHH

Hast du wirklich beides komplett gelesen, bevor du deinen Kommentar geschrieben hast?

Eigentlich hatte ich gehofft, durch mein kurzes Statement keinen ellenlangen Text mehr schreiben zu müssen. Aber du hast es nicht anders gewollt ;-)

Was an meiner Antwort ist bitte unzutreffend?

Das sind kurze und knackige Fakten, die genauso im Bußgeldkatalog stehen!

Wenn jemand ohne Kennzeichen angehalten wird und glaubhaft darlegen kann, dass er es weder wissentlich noch absichtlich entfernt hat, dann wird ihm niemand eine rechtswidrige Absicht unterstellen und es ihm somit auch nicht als Straftat anlasten. Er wird mit dem Bußgeld von 60 Euro davonkommen.

Natürlich hat der Fragesteller schon durch seine Frage alleine den Vorsatz hier sozusagen zugegeben. Aber das weiß die Polizei ja nicht.

Meine richtige Aussage ist laut TheCrow angeblich witzig?!?!

Was ist dann seine? Wo steht im Gesetzestext was von fahrlässig? Wo steht, dass fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden muss?

Wenn man ohne Kennzeichen fährt, fährt man ohne Kennzeichen - fertig. Da muss keine Fahrlässigkeit mehr nachgewiesen werden.

Wenn man geblitzt wird, wird man geblitzt. Wenn man den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, hat man ihn nicht angelegt.

Warum soll jemanden da erst noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden müssen?

Sehr viele - wenn nicht sogar die meisten - der Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden fahrlässig herbeigeführt. Dann hätten die Behörden aber viel zu beweisen.

Und der Oberhammer kommt dann. TheCrow schreibt, dass es darauf ankommt, ob man bei der Ordnungswidrigkeit verurteilt wird. Warum sollte man bei so einer Ordnungswidrigkeit verurteilt werden? Welcher Richter urteilt über Ordnungswidrigkeiten in so einem Fall?

Da bekommt man entsprechend Post und bezahlt. Erst wenn man das verweigert, dagegen vorgeht, nicht bezahlt, dann geht das vor Gericht.

Somit ist der Kommentar von TheCrow in vielen Aussagen unzutreffend, in der persönlichen Ansprache unangemessen, an Besserwisserei nicht zu übertreffen und in der Länge absolut überzogen!

Hätte er also meinen Kommentar einfach nicht kommentiert, wäre es besser gewesen. Jetzt ist (oder wird) es doch die "Never-Ending-Story".

Ich weiß, mein Kommentar ist jetzt auch ziemlich lang geworden ;-)

Gruß Michael

@19Michael69

Was ist dann seine? Wo steht im Gesetzestext was von fahrlässig? Wo steht, dass fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden muss?

Wenn man ohne Kennzeichen fährt, fährt man ohne Kennzeichen - fertig. Da muss keine Fahrlässigkeit mehr nachgewiesen werden.

Wo das steht kann ich Dir sagen:

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__10.html

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§ 10 OWiG - Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

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Somit ist der Kommentar von TheCrow in vielen Aussagen unzutreffend, in der persönlichen Ansprache unangemessen, an Besserwisserei nicht zu übertreffen

Im Gegensatz zu Deinen Aussagen, sind meine Aussagen nicht unzutreffend.

Die Gesetzesgrundlage nach der nur vorsätzliches und fahrlässiges Handeln geahndet werden kann habe ich Dir schwarz auf weiß belegt.

Deshalb solltest Du Dich mal fragen, wer von uns beiden mit Besserwisserei nicht zu übertreffen ist.

Meine Antworten beruhen auf gesetzlichen Grundlagen. Du verwechselst irgendwie Besserwisserei mit Wissen der rechtlichen Grundlagen und deren Anwendung, die Dir offensichtlich fehlen.

Auch dieser Kommentar hier ist dementsprechend nicht zutreffend:

Wenn man geblitzt wird, wird man geblitzt. Wenn man den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, hat man ihn nicht angelegt.

Warum soll jemanden da erst noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden müssen?

Weil gem. § 10 OWiG nur vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln geahndet werden kann.

Zu Deinen Beispiel mit dem Blitzen

Wenn Jemand zu schnell fährt, weil beispielsweise das Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung durch einen LKW verdeckt war und er die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht erkennen konnte und auch nichts ortskundig war, hat zwar die Geschwindigkeitsübertretung begangen, aber er hat sie nicht fahrlässig sondern aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen übertreten, so kann die Geschwindigkeitsübertretung nicht geahndet werden.

Warum sollte man bei so einer Ordnungswidrigkeit verurteilt werden? Welcher Richter urteilt über Ordnungswidrigkeiten in so einem Fall?

Die Frage hast Du doch selber schon beantwortet:

Da bekommt man entsprechend Post und bezahlt. Erst wenn man das verweigert, dagegen vorgeht, nicht bezahlt, dann geht das vor Gericht.

Und geht das vor Gericht, urteilt ein Richter über die Ordnungswidrigkeit.

Bin ja mal gespannt, was jetzt wieder für ein unsinniger Text von Dir kommt. Bin mir sicher Dir fällt jetzt wieder irgendeine Begründung ein, warum der § 10 OWiG Deiner Meinung nach nicht anzuwenden ist.

@TheGrow

Meinst du eigentlich deine ewigen Texte und Kopie-Passagen will jemand lesen und macht es sogar? Oder deine Aussagen oder seltsamen Vergleiche hätten dadruch mehr Gewicht oder du hättest dadurch mehr Recht?

Käse bleibt Käse.

Dreh anderen einfach weiterhin das Wort im Mund herum und verdreh weiterhin die Tatsachen und freu dich dabei.

Du hast Recht und ich meine Ruhe.

Gruß Michael

@19Michael69

Ich sehe nur einen der hier die Tatsachen verdreht und das ist nicht TheGrow. Und es gibt halt User, die brauchen einen ausführlicheren Text um dessen Wahrheitsgehalt nachvollziehen können.

Und augenscheinlich gibt es noch User wie Dich, denen man sowohl das Gesetz wie auch praktische Beispiele anführen kann und die immer noch an Darstellungen festhalten, die jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehren. 

@FrankieHH

Kennst du ihn persönlich oder bekommst du Bestechungsgelder?
Nehmt ihr beide Drogen?

Ich habe nur geschrieben, dass einem bei Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dessen vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen fehlt 60 Euro Bußgeld drohen.

Nicht mehr und nicht weniger - und das steht so im Bußgeldkatalog und ist richtig!

Alles andere hat er angefangen breitzutreten und kaputtzureden.

Gruß Michael

@19Michael69

Ich habe nur geschrieben, dass einem bei Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dessen vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen fehlt 60 Euro Bußgeld drohen

Hast Du wirklich nur das geschrieben?

Mir währe so, als wenn Du geschrieben hättest:

Wenn man ohne Kennzeichen fährt, fährt man ohne Kennzeichen - fertig. Da muss keine Fahrlässigkeit mehr nachgewiesen werden.

Und genau darauf bezieht sich die Antwort von Grow.

Er hat nie bestritten, daß für den Verstoß 60,00 Euro Bußgeld fällig sein können. Aber die sind nicht wie Du hier anführst in jedem Fall fällig, sondern nur, wenn man dem Fragesteller Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorwerfen kann. Und nichts anderes versucht er Dir die ganze Zeit begreiflich zu machen.

@FrankieHH

Hallo Frankie,

ja, in meinem ersten Kommentar, habe ich nur das geschrieben.

Erst nach dem vollkommen unnützen Kommentar von TheGrow mit "Tausend Antworten auf Fragen die nie gestellt wurden"  und wiederum deines Kommentars habe ich das zweite, von dir zitierte, geschrieben.

Auch wenn ich noch immer anderer Meinung bin, was wir hier sicher auch nicht schlussendlich klären können, hast du es eben geschafft, in einem Satz kurz und bündig zu beschreiben, was er wohl gemeint hat.

Aber er schafft das nicht, mit dem "kurz und bündig".

Mit seiner Taktik

  • ich erklär dir alles, auch wenn es nichts mehr mit der eigentlichen Frage zu tun hat
  • ich belehre dich, ob du es willst oder nicht
  • ich haue dir massig Text um die Ohren
  • ich füge möglichst viel Gesetzestext ein
  • ich verwende mindestens ein Beispiel, gerne auch mehrere

führt er hier regelmäßig Diskussionen herbei, die keiner gebrauchen kann und die vor allem dem Fragesteller in keinster Weise weiterhelfen.

Das war nämlich hier und heute nicht das erste Mal und wenn sich dann einer traut ihm zu sagen, dass er eventuell Unrecht hat (egal ob richtig oder falsch), dann wird er auch noch persönlich.

So, lassen wir es nun gut sein. Diese Frage ist längst überstrapaziert ;-)

Vielleicht "liest" man sich mal wieder und du kannst deine Meinung über mich etwas revidieren.

Ich wünsche dir eine gute Nacht und schöne Grüße nach Hamburg

Michael

@19Michael69

Hallo Michael, tut mir leid, wenn Du das als persönlichen Angriff gesehen hast, dass war nicht meine Absicht.

Und mit einem hast Du recht. Mit kurzfassen habe ich es wirklich nicht so.

Ich begründe meine Antworten und Kommentare grundsätzlich mit Anführung der Paragraphen und meist anhand von konkreten Beispielen aus dem Grunde, weil hier einfach zu viel Unsinn im Forum geschrieben wird, was aber jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt.

Das macht zwar in der Tat meine Texte sehr lang, aber ich lege Wert da drauf, das auch ein juristischer Laie schwarz auf weiß nachlesen kann was im Gesetz steht.

Und wenn Jemand juristisch etwa falsches schreibt korrigiere ich das.

Ich wollte Dir gegenüber ganz sicher  nicht besserwisserisch rüberkommen, sondern Dich und letztendlich auch dem Fragesteller darauf hinweisen, dass Deine Ausführung nicht ganz richtig ist.

Jeder macht mal Fehler, davon bin auch ich nicht ganz gefreit und wenn Jemand konstruktive und korrekte Kritik nimmt, bin ich auch dankbar dafür und nehme die Kritik an und versuche den gleichen Fehler kein zweites mal zu machen.

Und zu glauben, dass nur juristische Laien Fehler machen, irrt gewaltig.

Selbst die Juristen vom Kraftfahrtbundesamt hab ich schon auf einen rechtlichen Fehler auf dessen Homepage hingewiesen. Die waren auch mit der Prüfung und Behebung des Fehlers recht fix dabei.

Aber ich weife vom Thema ab.

Also kurz gefast. Tut mir leid, wenn Du Dich von mir persönlich angegriffen gefühlt hast, das sollte so nicht rüberkommen.

Lieben Gruß aus Stade
TheGrow

Was ist mit

rechtswidriger Absicht 

gemeint.

Ich gehe davon aus, dass damit "zur Vorbereitung einer strafbaren Handlung" gemeint ist.

@asdundab

Nicht direkt, aber es geht in die Richtung. Es reicht auch schon Vertuschung einer Owi

@asdundab

Ich gehe davon aus, dass damit "zur Vorbereitung einer strafbaren Handlung" gemeint ist

Richtig, das ist damit gemeint.

Ein Beispiel wäre zum Beispiel, wenn Du das Kennzeichen in der Absicht beseitigt hast, in Art und Weise des bekannt-berüchtigten "Ghostriders" ohne Rücksicht auf die Gesetze durch die Gegend rasen willst, und verhindern willst, dass Du anhand des Kennzeichens erwischt wirst.

Bist Du bei so einer Aktion ohne Kennzeichen erwischt worden, ist es nicht einmal unwahrscheinlich, dass der Richter keine Zweifel daran hat, dass Du die Kennzeichen mit Vorsatz beseitigt hast und Dich wegen Kennzeichenmissbrauchs verurteilt.

@TheGrow

Wenn ich versuche, Jemanden etwas zu erklären (auch außerhalb dieses Forums), dann kommt doch immer die Gegenfrage: und wo steht das?

Deshalb versuche ich immer, so wie TheGrow, die Quellen bzw. die Gesetzesvorschrift in meine Antwort mit einzubinden, und hierbei ist es mir egal, ob das Vorgehen einzelne Personen stört. Es gibt viele Andere, die meine wiedergegebene Meinung auch nachlesen wollen und danach suchen. Natürlich wird der Text hier länger, wenn man das Suchen ersparen möchte und den Gesetzestext gleich wiedergibt.

So hat halt jeder seine (Schreib)- Art, Fragestellern eine qualifizierte Antwort zu geben.

Fahren ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 60€. Kennzeichen vorsätzlich entfernen ist dagegen eine Straftat.

Das fahren ist also nicht das Problem, so lange du ne glaubwürdige Antwort hast wie das weggekommen ist.
Böse wird es wenn man dir das Abmontieren nachweisen kann. Aber das ist unabhängig vom fahren. 

60 Euro aber es  ist trotzdem davon abzuraten. 

Aus welchem Grund?

@pragaboy

ich bin kein Experte aber ich glaub wenn die Polizei checkt dass es Vorsatz ist kann sie ggf deinen Führerschein einziehen und eine MPU anordnen, dann werdens schnell ein paar tausend euro.

@pragaboy

Aus dem Grund daß man dich fragen wird wie das Ding verschwunden ist. s.o.

@pragaboy

Aus welchem Grund?

Weil dein Vorhaben nun schon vorsätzlich ist und dann doch ganz schnell zu einer Straftat nach § 22 StVG wird.

Gruß Michael

Wenn du noch in der Probezeit (dauert 2 Jahre nach erstmaligen Erwerb eines FS (ohne AM)) verlängert dieses sich bei einem Bußgeld von mindestens 60 € um weitere 2 Jahre: https://www.bussgeldkatalog.org/probezeit/

Führerscheinentzug oder MPU ist bei einen einmaligen Verstoß hier nicht zu erwarten.

Was wollen hier denn alle mit Strafbeständen? Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 60€, sonst wäre man ja auch dranne wenn einem die Platte einfach mal abfällt.

sonst wäre man ja auch dranne wenn einem die Platte einfach mal abfällt.

Nö, weil dann keine "rechtswidrige Absicht" vorliegt, außerdem ist ein zufälliges Abfallen keine "Beseitigung".

wer will einem denn nachweisen das es absicht war?

@YankoCBR

Nuja, wenn du bei irgendwas erwischt wirst und hast das vollständig intakte Kennzeichen inkl. Schrauben im Rucksack, dann wird der Vorwurf schwer zu entkräften sein.

Hat das Kennzeichen ausgefranzte Löcher und nur noch eine verbogene Schraube, dann könntest du wohl glaubhaft machen  daß du es nur eingepackt hast weil du Angst hattest es zu verlieren.

dann ist man so schlau und lässt es zu Hause. dann sagt man einfach man hat es nach dem putzen vergessen.